WIPO: Marke vs. Initialien

Aus seinen Initialien “BB” konnte der Domaininhaber der Domain “bb-bank.net” keine, das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO überzeugenden, Rechte an der Domain ableiten.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung an die klageführende BBBank eG aus Karlsruhe an.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich
Der Domainname ist mit den “BBBank” Marken der Beschwerdeführerin nahezu identisch da er die Marken ganz einschließt und da der Bindestrich nicht zu berücksichtigen ist (siehe Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. v. Benjamin Kotzur, WIPO Verfahrensnummer D2003-0124; Forest Laboratories Inc. v. Andrew Miller, WIPO Verfahrensnummer D2008-1722; Deursche Telekom AG v. Ben Anderrson, WIPO Verfahrensnummer D2005-1268). Berücksichtigt man den Bindestrich, so kommt hinzu dass durch diesen der Domainname den Wort-/Bildmarken “BB/Bank” verwechselbar ähnlich ist.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Der Beschwerdegegner erklärt dass er die Webseite unter dem streitgegenständlichen Domainnamen selbst betreibe, dass sich die Initialen “BB” aus seinem bürgerlichen Namen ergeben, und dass er aufgrund der Klarstellung auf der Webseite, dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdeführerin handle, den Verkehr nicht zu täuschen versucht. Er stellt also implizit vor, dass seine Benutzung des Domainnamen in Zusammenhang mit einem gutgläubigen Dienstleistungsangebot stehe, und dass er allgemein unter dem Domainnamen bekannt sei.

Der Beschwerdegegner bestreitet nicht dass er den Domainnamen “bb-bank.net” zum Verkauf angeboten habe. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter einem Domainnamen, der gleichzeitig getrennt von den Dienstleistungen zum Verkauf angeboten wird, kann nicht ernsthaft als ein gutgläubiges Angebot von Dienstleistungen oder Waren angesehen werden. In diesem Zusammenhang bezeugt der angeblich klarstellende Text (Disclaimer) mit der Marke der Beschwerdeführerin, dass es dem Beschwerdegegner durchaus bewusst war, dass Internetbenutzer, die die Beschwerdeführerin im Internet suchen, fälschlicherweise aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr auf seine Webseite gelangen könnten. Diese Webseite aber bietet eindeutig kommerzielle Finanzdienstleistungen an. Zudem kann nach Ansicht des Beschwerdepanels kein berechtigtes Interesse aus einfachen Initialen hergeleitet werden, es sei denn der Domainnameinhaber ist allgemein unter den Initialen selbst bekannt (z.b. “YSL”).

Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner daher keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen hat.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss der Domainname bösgläubig eingetragen und bösgläubig benutzt worden sein.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig eingetragen, da er keine Rechte oder berechtigtes Interesse in Bezug auf diesen Domainnamen vorzeigen kann, und da ihm die Marken der Beschwerdeführerin, die er auf seiner Webseite unter dem Domainnamen, sowie auf einer anderen Webseite unter dem Domainnamen benutzt, offensichtlich bekannt waren.

Das Beschwerdepanel ist dementsprechend der Ansicht, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde.

Der Disclaimer auf der Webseite des Beschwerdegegners zeigt dass dieser sich der Verwechslungsgefahr durchaus bewusst war. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter dem streitgegenständlichen Domainnamen legt des Beschwerdepanel als ein kommerzielles Angebot aus. Für dieses Angebot nutzt der Beschwerdegegner den Bekanntheitsgrad der “BB/Bank” oder “BBBank” Marken zu seinem Vorteil aus.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen gemäss Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig eingetragen und verwendet hat.

(Fall Nr.: D2009-0696)
BBBank eG v. Benjamin Bezler

Bekannte Marken vor dem Schiedsgericht

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO konnten sich aktuell einige bekannte Marken gehen unberechtigterweise registrierte Domains durchsetzen.

Die Facebook, Inc. erstritt die Domain facebook.ir.
(Fall Nr.: DIR2009-0001)
Facebook, Inc. v. Majid Karimian Ghannad

Die Domain legowatch.com wurde auf die LEGO Juris A/S aus Dänemark übertragen.
(Fall Nr.: D2009-0685)
LEGO Juris A/S v. EcomMutual

Gemeinschaftlich haben die DHL Operations B.V. aus Amsterdam und die DHL International GmbH mit Sitz in Bonn die Domain dhlpost.com herausgeklagt.
(Fall Nr.: D2009-0579)
DHL Operations B.V., DHL International GmbH v. Ebrahim Pour Samandi

Und die Domain google4people.net geht wenig überraschend an die Google Inc.
(Fall Nr.: D2009-0453)
Google Inc. v. txtcorp

WIPO: Schweinegrippe

Die sogenannte Schweinegrippe beschäftigte jetzt auch erstmals das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO.
Der Pharmakonzern F. Hoffmann-La Roche AG konnte die Domains swine-flu-tamiflu.com und tamiflu-swine-flu.com erstreiten.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war aber weniger die Schweinegrippe, als vielmehr das Markenrecht am Kennzeichen Tamiflu.

(Fall Nr.: D2009-0589)
F. Hoffmann-La Roche AG v. Steven Pratt