Wir schenken dem FC Bayern unsere Marke

„Bestia Negra“, das klingt nicht nur gefährlich. Die „schwarze Bestie“ sorgt in Südeuropa auch für jede Menge Respekt. Denn als „Bestia Negra“ bezeichnen die Spanier gemeinhin den FC Bayern München. Regelmäßig vor Duellen mit Real Madrid macht die „Bestia Negra“ von sich reden – und stand dennoch bis vor kurzem ohne Markenschutz da. Nun nicht mehr. „Nachdem wir im Vorfeld des Halbfinals der Bayern gegen Real Madrid festgestellt hatten, dass für den in Spanien so gefürchteten Namen kein Markenschutz bestand, haben wir kurzentschlossen selbst die Marke angemeldet“, berichtet Stefan Fuhrken, Geschäftsführer der Markeninhaberin. „Und damit das Champions-League-Finale am 19. Mai für die Münchner unter einem guten Stern steht, schenken wir dem FC Bayern München unsere Marke ,Bestia Negra‘“, so Fuhrken weiter.

Ein Geschenk als gutes Omen. Denn den Markeninhabern ging es beim Markenschutz nicht um kurzfristigen Profit. Vielmehr sollte der notwendige Claim abgesteckt werden, um Anmeldungen Dritter zuvorzukommen. Deshalb habe man auch sofort nach Eintragung der Marke ins Markenregister den Kontakt zu den Verantwortlichen des FC Bayern gesucht.
„Jetzt zeigt sich, dass die schnelle Markenanmeldung richtig war“, erläutert Rechtsanwalt Karsten Prehm, der die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt durchführte und betreut. „Bereits wenige Tage nach unserer Marke wurde schon die nächste ,Bestia Negra‘ Marke angemeldet.“ Doch im Markenrecht gelte das Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. So könne laut Prehm der FC Bayern mit seiner neuen Marke solche Trittbrettfahrer in die Schranken weisen.
Nicht nur deshalb hat der FC Bayern das Geschenk dankend angenommen.

Das Beispiel „Bestia Negra“ zeigt einmal mehr die stetig wachsende Bedeutung der gewerblichen Schutzrechte. Dort, wo Trittbrettfahrer eine Schutzrechtslücke wittert, lassen entsprechende Markenanmeldungen selten lange auf sich warten. Denn wer den Schutz seiner Rechte versäumt, kann am Ende als Verlierer dastehen.

Quelle: Pressemitteilung

Meet the Bloggers @ INTA2012

Terminhinweis für alle, die heute Abend in Washington DC weilen.

The eighth annual “Meet the Bloggers” gathering will take place on Monday night, May 7th, from 8-10 pm at Hill Country Barbeque Market, 410 7th Street, N.W., Washington, D.C. Marty Schwimmer, Ron Coleman, Erik Pelton, and Yours Truly will be hosting and signing copies of their respective blogs.

Quelle: TTABlog

Chinesische Marken auf dem Vormarsch

Eine aktuelle Studie der Düsseldorfer Namensagentur Nomen untersucht Naming-Strategien chinesischer Unternehmen in Europa. Viele etablierte Markennamen tarnen sich westlich, während neue Marken die chinesische Herkunft selbstbewusst hervorheben. Letzteres sei ein Fehler, sagt Nomen-Geschäftsführerin Sybille Kircher, da chinesische Namen keine Markenwerte, sondern vielfach Ressentiments hervorrufen. Eine Doppelmarkenstrategie sei die erfolgversprechendste Lösung, wenn sich interkulturelle Gegensätze nicht überbrücken lassen.

Die Zeiten, in denen sich China nach westlichem Verständnis nur über Markenplagiate einen Namen machte, sind vorbei. Chinesische Unternehmen haben das Thema Marke für sich entdeckt. Im Jahr 2010 meldete China mit 1.057.480 Marken erstmals mehr Marken an als jede andere Nation. Zum Vergleich: In Deutschland waren es im gleichen Zeitraum nur 69.072 Marken. Das steigende Markenbewusstsein Chinas ist das Ergebnis der Marktöffnungspolitik, die in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts in kleinen Schritten begann. Inzwischen haben enorme Veränderungen stattgefunden. Die staatlichen Unternehmen sind etwa zur Hälfte privatisiert und bereiten sich auf die Eroberung der internationalen Märkte vor.

Etablierte Marken tarnen sich westlich

In ihrer aktuellen Studie hat die Düsseldorfer Namensagentur Nomen International Deutschland untersucht, mit welchen Naming-Strategien chinesische Unternehmen auf dem europäischen Markt Fuß fassen wollen. Das Ergebnis: Bei der Wahl ihrer Markennamen beweisen chinesische Unternehmen Kreativität und steigendes Selbstbewusstsein. Vielen etablierten chinesischen Marken sieht man ihre Herkunft nicht an. „Lenovo, Haier oder Alibaba sind Beispiele für die sogenannte Tarnstrategie“, erläutert Nomen-Gesellschafterin Sybille Kircher. „Diese westlich anmutenden Namen wurden gewählt, weil chinesische Marken im Ausland einen eher zweifelhaften Ruf genießen. Hierzulande assoziieren Verbraucher mit dem Label „Made in China“ Plagiate, schlechte Qualität, niedrige Preise und Massenfabrikation zu oft menschenunwürdigen Bedingungen. Deshalb arbeiten chinesische Unternehmen intensiv an einer Korrektur ihres Negativ-Images. Sie versuchen, sich über ein hervorragendes Preis-Leistungsverhältnis auf westlichen Märkten zu positionieren und unterstreichen dies mit ansprechenden Namen.“

Chinesisches Selbstbewusstsein steigt

Inzwischen zeichnet sich ein neuer Trend ab. Immer mehr chinesische Unternehmen, darunter die Suchmaschine baidu.com, der Elektronikhersteller Changhong oder der Milchprodukteanbieter Mengniu, betonen mit ihren chinesischen Markennamen stolz ihre Herkunft. Ob diese in Europa Fuß fassen können, ist nach Ansicht von Naming-Expertin Sybille Kircher jedoch fraglich. „Die interkulturellen Hürden zwischen Europa und Asien sind unverändert hoch. Insbesondere die Anpassung des Markennamens ist eine wichtige Voraussetzung für den Markenerfolg.“ Ihrer Ansicht nach begehen chinesische Unternehmen, die markentechnisch in Europa mit dem Kopf durch die Wand wollen, einen großen Fehler. „Derzeit wiederholt sich, was europäische Unternehmen bereits in umgekehrter Richtung lernen mussten. Einen europäischen Namen kann man nicht eins zu eins nach Asien übertragen, da er keine Assoziationen und somit keine Markenwerte wachruft.“ Umgekehrt sei es nach ihrer Erfahrung genauso. Fernöstliche Namen bleiben Europäern fremd, auch wenn sie bei Muttersprachlern eine Fülle von Bildern und Emotionen auslösen.
„Wenn sich interkulturelle Gegensätze nicht überbrücken lassen“, sagt Markenexpertin Sybille Kircher, „ist eine Doppelmarkenstrategie die beste Lösung.“ Erfolgsbeispiele sind Herborist, eine von der chinesischen Jahwa-Group für den westlichen Markt konzipierte Kosmetikmarke, und Shang Xia (??), eine von Hermès für den chinesischen Markt entwickelte Luxusmarke.

Quelle: Pressemitteilung NOMEN International Deutschland GmbH

Betrug beim iPad-Markenkauf? Neue Klage gegen Apple

Die in Taiwan ansässige Proview Electronics Company, Ltd steitet derzeit mit Apple um die chinesischen Markenrechte am Kennzeichen “iPad”. Jetzt hat Proview eine weitere Klage gegen Apple vor dem California Superior Court in Santa Clara anhängig gemacht. Apple wird Betrug und unlauterer Wettbewerb vorgeworfen. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Verhandlungen zum Markenkauf, die Apple durch eine eigens gegründetes Unternehmen abwickeln ließ.

Die Details zu den Vorwürfen finden sich in einer Pressemitteilung der Proview Electronics Company, Ltd.

Nizza-Klassifikation – Änderungen im Detail

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich. Dies bedingt eine Änderung der aktuellen Praxis der Markenabteilung. Die sogenannten “Lebensmittelzusatzstoffe”, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder physiologischer Effekte zugegeben werden, werden in Klasse 1 klassifiziert, soweit sie für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind, in Klasse 5 als Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Lebensmittelklassen 29 oder 30, soweit sie für Speisezwecke vorgesehen sind. Diätetische Nahrungsmittel, Speiseersatz sowie Nahrungsmittel mit besonderen Eigenschaften wie “niedriger Salzgehalt”, “kalorienarm” oder “glutenfrei” gehören in die jeweilige Nahrungsmittelklasse, es sei denn, sie werden ausdrücklich “für medizinische Zwecke” angemeldet (dann gehören sie in Klasse 5). Hier einige Beispiele:

Klasse Neuer Eintrag der Nizzaer Klassifikation
5 Nahrungsergänzungsmittel
5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin
30 Leinsamen für die menschliche Ernährung
1 Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie
1 Glukose [Traubenzucker] für die Lebensmittelindustrie
30 Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke
1 Lezithin für die Lebensmittelindustrie
29 Lezithin für Speisezwecke
5 Lezithin für pharmazeutische Zwecke
5 Laktose für pharmazeutische Zwecke
5 Mineralwässer für medizinische Zwecke
29 fettarme Kartoffelchips
30 proteinreiche Getreideriegel
30 Kandiszucker (statt bisher: Kandiszucker für Speisezwecke)
5 Diabetikerbrot für medizinische Zwecke

Quelle: DPMA

10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation

Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)” in Kraft.

Was bedeutet das für Markenanmelder?

Ab 1. Januar 2012 (Anmeldetag) eingehende Markenanmeldungen werden nach der neuen Ausgabe der Klassifikation von Nizza behandelt. Anmelder, die nach diesem Zeitpunkt noch die bisherige 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation verwenden, müssen damit rechnen, dass die von ihnen vorgenommene Gruppierung vom Amt beanstandet wird. Es kann zu Verzögerungen bei der Markeneintragung kommen.
Wesentliche Änderungen gegenüber der 9. Ausgabe

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält eine vollständige Überarbeitung der bisher geltenden Klassifikationsregeln. Zahlreiche neue Begriffe sind enthalten, ferner Streichungen bisher bestehender Begriffe und vor allem auch zahlreiche Änderungen in der Zuordnung zu den einzelnen Klassen.

Was ändert sich im Einzelnen?

– Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich.

– Unterhaltungs- und Spielgeräte
Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben, Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet.

– Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen, z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

– Deodorants
Die “Deodorants für den persönlichen Gebrauch” (Klasse 3) und “Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]” (Klasse 5) werden umformuliert in “Deodorants für Menschen oder für Tiere” bzw. “Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere” (Klasse 5).

– Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
In den Allgemeinen Anmerkungen wird klargestellt, dass Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung der Klasse 36 zuzuordnen ist.

– Windeln
“Babywindeln” werden wie andere Hygieneprodukte künftig einheitlich in Klasse 5 eingeordnet. Ebenso werden “Babywindelhöschen” in Klasse 5 klassifiziert. “Babyhöschen [Bekleidung]” gehören in Klasse 25.

– Schätzungsdienstleistungen
Die bisher in Klasse 35 angesiedelten Dienstleistungen “Schätzung von ungeschlagenem Holz” und “Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle” werden umformuliert und in die Klasse 36 hinsichtlich des finanziellen Aspekts bzw. in Klasse 42 hinsichtlich des qualitativen Aspekts eingeordnet.

– Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
“Computersoftware” wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein, der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet: “Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware”.
Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger: “Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger”.

– Weitere Einzelheiten hierzu in der Übersicht.

Quelle: DPMA

via: Class46