“Wir sind das Volk” Wortmarke wird gelöscht

Die Wortmarke “Wir sind das Volk” (Registernummer 30212625) ist in diesem Blog schon mehrfach besprochen worden. Nach Berichten der Leipziger Volkszeitung und des MDR wird die Marke jetzt gelöscht.

Gegen die Marke wurde ein Löschungsantrag wegen Verfalls nach §§ 49, 53 MarkenG gestellt. Da die Markeninhaber nicht innerhalb der Frist widersprochen haben, wurde die Eintragung der Marke nach § 53 Abs. 3 MarkenG ohne weitere Sacherörterung gelöscht.

Gegen den Beschluss des DPMA kann allerdings noch das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monat einzulegen.

Landgericht Köln verbietet „Lindt-Teddy“ auf Antrag von HARIBO

Eine Wettbewerbskammer des Kölner Landgerichts hat durch heute verkündetes Urteil die weitere Verbreitung des sog „Lindt-Teddys“, eines von der Lindt & Sprüngli AG (der Beklagten) vertriebenen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, auf Antrag der Fa. HARIBO (der Klägerin) untersagt.

Das Gericht hat sich damit der Auffassung der Klägerin angeschlossen, wonach die Verbreitung dieses Produkts gegen die für sie eingetragene deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“ verstoße und die Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ der Beklagten nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“ darstelle. Der Verkehr stelle bei Anblick eines verkörperten Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu der Klägerin her. Dies gelte umso mehr, als die Verwendung der Bezeichnung „Goldbär“ für das Produkt der Beklagten auch durch die Bezeichnung des im Ostergeschäft durch die Beklagte erfolgreich vertriebenen bekannten Schokoladenhasens als „Goldhase“ nahe gelegt werde.

Demgegenüber hatte die Beklagte argumentiert, der „Lindt Teddy“ stelle eine logische und einheitliche Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie dar. Bei der Teddybärenfigur handele es sich um eine auch von Mitbewerbern und insbesondere im Süßwarenbereich häufig verwendete Ausgestaltung. Zudem sei die Farbe Gold im Weihnachtsgeschäft eine übliche, die Festlichkeit hervorhebende Farbgebung. Die konkret gewählte Form sei herstellungsbedingt. Die Aufmachung orientiere sich an dem „Goldhasen“. Bewusst habe man aber auf die – nach Auffassung der Beklagten ohnehin rein beschreibende – Bezeichnung „Goldbär“ oder „Goldteddy“ verzichtet. Die Produkte der Parteien seien einander zudem auch nicht ähnlich, geschweige denn austauschbar.

Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass es bisher zu der Frage einer Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Der BGH hat aber zur Kollision einer Wort- mit einer Bildmarke einen Verstoß dann für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Daran angelehnt hat das Landgericht nun entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Wortmarke auch dann vorliegt, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt. Im vorliegenden Fall sind – so die Kammer – diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes erfüllt, denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Bei dem Produkt handelt es sich um eine in goldene Folie eingewickelte Bärenfigur aus Schokolade. Zu dessen Benennung wird sich der Großteil der Verbraucher aber nicht der Bezeichnung „goldene Bärenfigur“, „goldfoliierter Bär“, „goldfarbener Schokoladenteddybär“ oder eines ähnlichen Begriffs bedienen. Die am nächsten liegende griffige Bezeichnung ist vielmehr – gerade auch angesichts der überragenden Bekanntheit der klägerischen Marke – der Begriff des „GOLDBÄREN“.

(Aktenzeichen des Landgerichts: 33 O 803/11).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterliegende Partei kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.
Der Entscheidungstext wird in den nächsten Tagen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) im Internet abrufbar sein: www.nrwe.de

Quelle: Pressemitteilung LG Köln

“IP TRANSLATOR” – Konsequenzen aus dem Urteil

Nach Auskunft der Pressestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Entscheidung “IP TRANSLATOR” des EuGH keine kurfristigen Auswirkungen auf die Arbeit der Markenabteilung. Anders als das HABM verfolgt das DPMA nicht das sogenannte „class headings cover all“ Prinzip. Bei diesem Prinzip umfasst die Benennung der Klassenüberschriftzen automatisch sämtlich der Nizzaklasse zugeordneten Waren oder Dienstleistungen.
Beim DPMA müssen die Waren oder Dienstleistungen, die dem Markenschutz unterliegen sollen, eindeutig benannt werden oder durch die Oberbegriffe abgedeckt seien.

Ein Beispiel aus der Klasse 35. Die Oberbegriffe lauten Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung. Beim “class headings cover all“ Prinzip wären bei Benennung dieser Oberbegriffe auch “Unternehmensberatung”, “Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit” und “Schaufensterdekoration” umfasst.

Aus Sicht des DPMA stellt sich aber auf Basis der “IP TRANSLATOR” Entscheidung die Frage, ob das Amt bei Benennung der Oberbegriffe Markenanmelder zur Konkretisierung oder Klarstellung auffordern muss.

Das HABM hat inzwischen ein Formular zur Erklärung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen veröffentlicht.

Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – “IP Translator”, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.

Interview zum Thema gTLD und Online-Markenschutz

Die Frist für die Bewerbung um die neuen generischen Top Level Domains (gTLD) ist am 30. Mai abgelaufen. Wird einem Unternehmen die beantragte Domain-Endung zugesprochen, kommen zu den bisherigen URLs wie beispielweise .com, .de oder .org noch solche mit dem jeweiligen Markennamen hinzu. Durch die Einführung der neuen gTLDs ergeben sich für Markeninhaber viele Chancen, aber auch Herausforderungen, durch die der Markenschutz im Internet in Zukunft noch wichtiger wird. Denn aufgrund der großen Anzahl an möglichen Domains steigt das Risiko, dass es zum Markenmissbrauch kommt. Frank Schulz, Regional Manager Central Europe bei MarkMonitor, erklärt, was jetzt auf Unternehmen zukommt, die sich beworben haben, wie sie die Domains für sich nutzen können und was sie für den Schutz ihrer Marke zukünftig beachten müssen.

Wie geht es nach Ablauf der Bewerbungsfrist für die Unternehmen weiter, die sich um eine neue gTLD beworben haben?
Frank Schulz: Am 13. Juni wurden die Namen der Bewerber um eine neue gTLD sowie ihre gewünschten Domain-Endungen auf der ICANN-Webseite bekannt gegeben. Bewerber haben also erstmals einen Überblick darüber, ob und wie viele andere Unternehmen mit ihnen um eine bestimmte Domain konkurrieren. Bis zum 12. August gibt es die Möglichkeit, eingereichte Bewerbungen zu kommentieren. Hat sich jemand für eine Domain mit einem ähnlichen oder dem gleichen Markennamen wie dem eigenen beworben, kann das betroffene Unternehmen zudem sieben Monate lang bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) Einspruch einlegen – auch wenn es sich selbst nicht um die Domain beworben hat. Aufgrund des großen Andrangs werden die Bewerber für die Prüfung ihrer Unterlagen mithilfe eines digitalen Verfahrens in mehrere Gruppen aufgeteilt. Welcher Domain-Anwärter in welche Prüfungsgruppe kommt, wird am 11. Juli bekannt gegeben. Dann wird ihnen auch ein grober Zeitrahmen genannt, in dem sie mit der Entscheidung über ihre Bewerbung rechnen können.

Vorausgesetzt die Entscheidung über eine Bewerbung fällt positiv aus – wie können Unternehmen neue gTLDs wie .berlin für sich nutzen?
Frank Schulz: Durch die neuen gTLDs können spezielle Konsumentengruppen gezielter angesprochen werden. So könnten in einem Namensraum wie .berlin Seiten registriert werden, die einen Bezug zu der jeweiligen TLD haben. Handelt es sich bei der TLD um eine Stadt oder Region können beispielsweise Sehenswürdigkeiten oder ansässige Firmen registriert werden. Im Fall eines Markenunternehmens bietet sich die Registrierung von Filialen, Lieferanten und Produkten an. Kunden können so alle nötigen Informationen rund um ein Markenprodukt an einem Ort finden. Die dadurch entstandenen Marken-Inseln sorgen für ein positives Kundenerlebnis und somit auch zu einer engen Bindung an die Marke.

Das erfordert vermutlich einen hohen Koordinationsaufwand. Welche Strukturen und Prozesse braucht es, um einen Domain-Namen zu verwalten?
Frank Schulz: Geht eine neue gTLD online, bedeutet das für den Eigentümer, dass er einen Wechsel vom Endanwender (Registrant) zum Anbieter (Registry) vollzieht und sich damit auf ein komplett neues, unbekanntes Geschäftsmodell einlässt. Die technische Infrastruktur und das spezielle Know-how der Mitarbeiter für den Betrieb einer Domain sowie für die Verträge mit verschiedenen Parteien müssen an den Vorgaben der ICANN ausgerichtet sein. So muss zum Beispiel vertraglich festgelegt werden, wer unter welchen Bedingungen Domains registrieren darf. Für die Registrierungen muss zudem mit einer Drittfirma, einem so genannten Registrar, zusammengearbeitet werden. Dieser führt den Vorgang dann bei der Domain Name Registry, in diesem Falle der Eigentümer der Marke, durch.

Welche Auswirkungen haben die neuen gTLDs auf die Konsumenten und das gesamte Internet?
Frank Schulz: Das Internet wird durch die neuen TLDs mit Sicherheit deutlich vielfältiger. Denn zu den 250 bis 300 aktuellen TLDs wie .com, .de oder .tv werden durch die Regelung der
ICANN vermutlich über 1900 neue gTLDs hinzukommen. Für den normalen Konsumenten wird das Internet dadurch noch verwirrender. Zudem kann es durch weniger strenge Registrierungsregeln und fehlendes Monitoring auf vielen der neuen gTLDs von Unternehmen zu Markenmissbrauch kommen. Markeninhaber müssen daher zum einen die Registrierungsmöglichkeiten der eigenen TLD genau regeln und die Registrierungen überwachen. Zum anderen müssen sie das Monitoring des Internets ausweiten, um sich selbst und ihre Kunden zu schützen. Gerade in der Anfangszeit werden Betrüger versuchen, die ungewohnte und unübersichtliche Situation zu ihrem Vorteil auszunutzen.

Mit welchen betrügerischen Aktivitäten ist dabei zu rechnen?
Frank Schulz: Wir sprechen hier zum Beispiel von Phishing und Cybersquatting. Mit Cybersquatting ist die Registrierung von Domain-Namen gemeint, die einen Markennamen, einen Slogan oder ein Handelszeichen beinhalten, an denen der Registrant keine Rechte hat und die für illegale Zwecke genutzt werden. Auf diesen Seiten werden oft gefälschte Produkte angeboten oder es wird auf andere Seiten verlinkt. Dadurch gelangt man wiederum auf Fälscherseiten oder in einigen Fällen auch auf Originalseiten, wofür Markeninhaber jedoch ungerechtfertigte Provisionen zahlen müssen. Von Phishing, also von Identitätsdiebstahl, ist die Rede, wenn die Originalseite eines Unternehmens identisch kopiert wird, um Verbaucher auszuspionieren. Halten diese die Seite für das Original und geben ihre Daten ein, gelangen die Betrüger ohne Probleme an persönliche Informationen wie Benutzerdaten, Passwörter oder Kreditkartendaten.

Ab wann ist es sinnvoll, die Überwachung der neuen gTLDs anzugehen, um sich vor betrügerischen Aktivitäten zu schützen?
Frank Schulz: Derzeit kann man davon ausgehen, dass die Domains „.marke“ nicht vor 2013 online gehen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Ausweitung des Monitoring aus diesem Grund noch nicht sinnvoll, da es schlichtweg überflüssig wäre. Bis zur Einführung der neuen gTLDs ist es für die Markeninhaber jedoch wichtig, sich vor bereits bestehenden illegalen Websites, die den eigenen Markennamen missbrauchen, zu schützen und gegen sie vorzugehen. Sobald die neuen gTLDs live gehen, sollten diese dann auf jeden Fall auch Teil der Monitoring-Strategie werden.

Weg mit der GEZ!

Was provokativ klingt, wird wahr – die GEZ verschwindet. Allerdings nur um mit neuem Namen weiterzumachen. Aus der GEZ wird der “ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE” oder kurz “BEITRAGSSERVICE“. Über den Etikettenschwindel des Freiwilligkeit suggerierenden “Beitrags” mal hinweggesehen, scheint der neue Name nicht der große Wurf. Eine knackige Abkürzung, die auch kennzeichnenden Charakter hätte, bleibt auf der Strecke und den Beitragsservice bietet im Zweifel bereits jetzt jeder Turn- und Sportverein an.

Auch im Markenregister sind die neuen Namen bereits verzeichnet. Beim Deutschen Patent- und Markenamt finden sich drei Marken.

Aktenzeichen 3020110692076
BEITRAGSSERVICE
Rechtsstand: Angemeldet
Nizzaklasse: 03, 04, 05, 08, 09, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 45
Inhaber: Zweites Deutsches Fernsehen – Anstalt des öffentlichen Rechts -, 55127 Mainz, DE
Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Anstalt des öffentlichen Rechts, 14057 Berlin, DE
Radio Bremen Anstalt des öffentlichen Rechts, 28329 Bremen, DE
Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, 20149 Hamburg, DE
Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, 50667 Köln, DE
Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, 55122 Mainz, DE
Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, 60320 Frankfurt, DE
Mitteldeutscher Rundfunk, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, 04275 Leipzig, DE
Saarländischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, 66121 Saarbrücken, DE
DeutschlandRadio Körperschaft des öffentlichen Rechts, 50968 Köln, DE
Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, 80335 München, DE

DE302011069212
ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE
Rechtsstand Eingetragen – Widerspruch möglich
Nizzaklasse 03, 04, 05, 08, 09, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 45
Inhaber: siehe oben

DE302011070674

Rechtsstand Eingetragen – Widerspruch möglich
Nizzaklassen: 03, 04, 05, 08, 09, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 45
Inhaber: siehe oben

Quelle: DPMA

Ein identisches Markenportfolio wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Europäische Geinschaftsmarken angemeldet.