Dickmanns

(Registernummer 302011057715)
weisen nach Auffassung des LG Düsseldorf einen ausreichenden Abstand zum geschützten Design einer Münsteraner Werbeagentur auf.
markenrechtliches Sammelsurium
Dickmanns

(Registernummer 302011057715)
weisen nach Auffassung des LG Düsseldorf einen ausreichenden Abstand zum geschützten Design einer Münsteraner Werbeagentur auf.
Auf den Weltuntergang warten wir ja immer noch – und auch auf den vielfach angekündigten Löschungsantrag, der auch sechs Monate nach Ausbruch der Abmahnungen noch nicht im Markenregister verzeichnet ist.
Ein Minus von 6,6% bei den nationalen Markenanmeldungen hatte das Deutsche Patent- und Markenamt im Jahr 2012 zu verzeichnen.

Quelle: DPMA Jahresbericht 2012
Da ist man erst einmal überrascht, dann ärgert man sich und abschließend stellt sich die Frage: Ist das reine Abzocke oder tatsächlich legal?
Vor zwei Jahren wurde der Auftrag zur Anmeldung einer Marke an einen Rechtsanwalt vergeben. Kostenpunkt knapp unter 100 EUR netto Honorar dazu die amtlichen Anmeldegebühren in Höhe von 300 EUR. Die Webseite des Anwalts beschrieb detailliert die im Rahmen der Markenanmeldung zu erbringenden Leistungen bis zur Übersendung der Markenurkunde. Kostenpflichtige Leistungen wie Markenrecherchen oder eine spätere Markenüberwachung konnten zusätzlich beauftragt werden. 400.- EUR investieren und dafür 10 Jahre Markenschutz bekommen – das sah nach einen wirklich guten Preis-Leistungsverhältnis aus.
Aber jetzt trudelt plötzlich eine Rechnung vom Anwalt ins Haus. 100 EUR netto für die Markenverwaltung im Jahr 2012 werden berechnet. Von einer kostenpflichtigen Markenverwaltung war bisher nie die Rede und auch in den Mandatsbedingungen und AGB des Rechtsanwalts findet sich kein Hinweis auf diese Leistung.
Zum Hintergrund muss man wissen, dass ein mit einer Markenanmeldung beauftragter Anwalt im Markenregister als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter des Markenanmelders geführt wird. Auch wenn die eigentliche Markenanmeldung mit der Übersendung der Markenurkunde abgeschlossenen ist, führt das zuständige Markenamt den Anwalt als zustellungsbevollmächtigt und richtet sämtlichen, die Marke betreffenden Schriftverkehr an den Anwalt.
Für den Markeninhaber hat diese Praxis durchaus Vorteile. Einerseits wird seine komplette Anschrift nicht im öffentlichen Register hinterlegt und andererseits muss der Mandant nicht darauf achten seine Adressdaten beim Amt aktuell zu halten.
Für den Rechtsanwalt ist diese Praxis ebenfalls positiv, denn aus dem Schriftverkehr zur Marke ergeben sich möglicherweise Folgemandate zu Widerspruchs-, Löschungs- oder Verlängerungsverfahren und auch für markenrechtliche Streitigkeiten mit lukrativen Streitwerten ist der Anwalt erster Ansprechpartner.
Kann man als Markeninhaber erwarten, dass ein Anwalt kostenfrei eine Marke verwaltet? Vermutlich nicht! Kann ein Markeninhaber erwarten über anfallende Kosten vorab informiert zu werden? Eigentlich schon!
Fazit: Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt auf mögliche Kosten für die Markenverwaltung an, bewerten Sie ob diese Dienstleistung für Sie den entsprechenden Gegenwert beinhaltet und entziehen Sie gegebenenfalls das Mandat!
Übrigens: Es soll auch Kanzleien geben, die die Markenverwaltung für Ihre Mandanten als kostenfreie Leistung erbringen!
I ZB 89/11
a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).
b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.
c) Die Wortfolge “READY TO FUCK” verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Quelle: Bundesgerichtshof
Mit Indien tritt ein weiterer Staat dem Madrider Markensystem für die internationale Registrierung von Marken bei. Ab dem 08. Juli wird dann die Beanspruchung Indiens im Rahmen einer Internationalen Registrierung bei der WIPO möglich sein.
Quelle: WIPO