EU Designschutzpaket

Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der beiden Legislativvorschläge des Designpakets erzielt: die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs und die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Damit sollen die 20 Jahre alten Rechtsvorschriften für Designs bzw. Geschmacksmuster aktualisiert und der Schutz gewerblicher Muster und Modelle vereinfacht werden. Außerdem soll das EU-Recht in diesem Bereich an die Herausforderungen einer digitalen Welt und des 3D-Drucks angepasst werden.

Mit der vorläufigen Einigung wird der Ersatzteilmarkt liberalisiert, die für die Eintragung und Erneuerung eines EU-Designs zu entrichtenden Gebühren werden festgelegt, die Eintragung von Kulturerbe als Design wird verhindert, und der Umsetzungszeitraum für die Richtlinie und der Überprüfungszeitraum für die Verordnung werden festgelegt.

Kommissionsvorschlag

Ein gewerbliches Design bzw. Geschmacksmuster betrifft die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Die visuelle Attraktivität eines Designs ist einer der Schlüsselfaktoren, die die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinflussen, einem bestimmten Erzeugnis gegenüber einem anderen den Vorzug zu geben. Ein gutes Design verschafft den Herstellerinnen und Herstellern einen wichtigen Wettbewerbsvorteil und erhöht den Wert des Erzeugnisses. Allerdings müssen Designs vor Nachbildung oder Nachahmung geschützt werden.

Mit der Richtlinie und der Verordnung, die heute vereinbart worden sind, werden die geltenden Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2002 aktualisiert, um die Eintragung von Designs auf EU-Ebene zu erleichtern und für eine Harmonisierung der europäischen und nationalen Verfahren zu sorgen. Außerdem wird eine „Reparaturklausel“ mit neuen Regeln für Ausnahmen vom Designschutz für Ersatzteile eingeführt, die für die Reparatur komplexer Erzeugnisse wie Autos verwendet werden.

Wichtigste Aspekte der Einigung

Die heute zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielte vorläufige Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest, präzisiert die Vorschriften der „Reparaturklausel“, legt die Gebühren für die Eintragung eines Designs fest und passt die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über den Designschutz an.

Reparaturklausel

In der vorläufigen Einigung werden die Bedingungen der „Reparaturklausel“ präzisiert. Mit dieser Klausel werden Ersatzteile für ein komplexes Erzeugnis, die zur Wiederherstellung seines ursprünglichen Erscheinungsbilds verwendet werden, allerdings nur zu Reparaturzwecken und falls das Ersatzteil genau wie das Originalstück aussieht (d. h. eine beschädigte Tür oder ein defektes Licht eines Fahrzeugs, das ersetzt werden sollte, um das Fahrzeug so aussehen zu lassen, wie es einmal war) vom Designschutz ausgeschlossen. Damit soll der Ersatzteilmarkt liberalisiert und sichergestellt werden, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der gesamten EU leichter zugängliche Ersatzteile für Reparaturen zur Verfügung stehen. Dadurch könnten Verbraucherinnen und Verbraucher in den nächsten 10 Jahren zwischen 340 und 544 Millionen € sparen.

Mit dem heute vereinbarten Text wird ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Inhaber von Rechten an Geschmacksmustern bzw. Designs und der Ersatzteilbranche gewahrt. Mit der Einigung wird die „Reparaturklausel“ in die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs aufgenommen (die zuvor nur in der Geschmacksmusterverordnung enthalten war), sodass es zu einer Angleichung zwischen dem europäischen Geschmacksmustersystem (Verordnung) und den nationalen Systemen (Richtlinie) kommt. Für die Reparaturklausel wird dort ein harmonisierter Übergangszeitraum von acht Jahren festgelegt.

Gebühren und Amtsleistungen

Um ein tragfähiges Nebeneinander von nationalen und EU-Geschmacksmusterschutzsystemen zu gewährleisten, werden mit der vorläufigen Einigung die EU-weiten Gebühren erhöht, die im Vergleich zu rein nationalen Schutzsystemen höher sein werden, um dem räumlich größeren Anwendungsbereich des EU-weiten Schutzes der Designs Rechnung zu tragen. Die Ämter werden verpflichtet sein, die Designerinnen und Designer zu warnen, wenn sich das Ablaufdatum ihrer Rechte auf Schutz des Designs nähert.

Kulturelles Erbe

Gemäß der vorläufigen Einigung ist verboten, dass Elemente des kulturellen Erbes von nationalem Interesse (z. B. die Tracht einer Region) als privates Design geschützt werden können. Um die Grenzen dieser Bestimmung abzustecken, einigten sich die gesetzgebenden Organe darauf, die Definition der UNESCO für den Begriff „kulturelles Erbe“ zu verwenden.

Umsetzungsfrist

Schließlich haben sich die gesetzgebenden Organe darauf geeinigt, dass die Mitgliedstaaten eine Frist von 36 Monaten erhalten, um die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs zu ergreifen. Die Verordnung über EU-Designs wird nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in der gesamten EU gelten.

Nächste Schritte

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Quelle: Europäischer Rat der Europäischen Union

Keine Verwechslungsgefahr

sagt die Beschwerdekammer des EUIPO zu den folgenden Marken

Quelle: EUIPO

und führt zur Begründung aus:

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken, von denen mindestens eine eine Gewährleistungsmarke ist, keine Ausnahmen von der Anwendung der relativen Eintragungshindernisse nach Artikel 8 Absatz 1 EUMV gibt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Gewährleistungsmarke ist jedoch die besondere Funktion dieser Markenkategorie im Vergleich zur Funktion einer Einzelmarke zu berücksichtigen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber eine bestimmte Eigenschaft garantiert, von denjenigen zu unterscheiden, die nicht zertifiziert sind (Artikel 83 Absatz 1 EUMV) (§ 33-35).

Die ältere Marke hat eine geringe Unterscheidungskraft in Bezug auf die verschiedenen in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, deren gemeinsames Element darin besteht, dass sie vegetarisch oder vegan sind. Das blattförmige Bildelement wird als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren und Dienstleistungen besonders umweltfreundlich und/oder natürlichen Ursprungs sind. Wenn es als der Buchstabe “V” wahrgenommen wird, kann es angesichts der Assoziation der älteren Marke mit veganen oder vegetarischen Produkten als unmittelbar beschreibend angesehen werden. Darüber hinaus ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Zertifizierungsmarken häufig die Form eines Etiketts, Logos oder Siegels haben. Die Form eines runden Siegels sei daher nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (§ 36-49). Was die Beweise für die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke angeht, stellt die Kammer fest, dass es an konkreten Beweisen für die Waren und den Umfang der Benutzung der älteren Marke in dem relevanten Zeitraum und Gebiet fehlt. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein hinreichend großer Teil der maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als solches und im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen kenne (§ 122).

Die fraglichen Zeichen unterscheiden sich erheblich in ihrer grafischen Darstellung und ihren zusätzlichen Elementen. Diese grafischen Unterschiede sind deutlich sichtbar und von besonderer Bedeutung, zumal es sich bei der älteren Marke um ein sehr kurzes Zeichen handelt. Unabhängig davon, ob ihr dunkelgrüner Bildbestandteil als Buchstabe “v” oder als grafische Darstellung einer Pflanze wahrgenommen wird, werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht glauben, dass die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von Personen stammen, die vom Inhaber der älteren Marke zu deren Benutzung ermächtigt wurden (§ 135-137).

Übersetzung mit DeepL

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Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke

Ist diese Bildmarke unterscheidungskräftig?


Diese Frage musste die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst beantworten und führte dazu aus:

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).

Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.

Übersetzt mit DeepL