Keine Verwechslungsgefahr

sagt die Beschwerdekammer des EUIPO zu den folgenden Marken

Quelle: EUIPO

und führt zur Begründung aus:

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken, von denen mindestens eine eine Gewährleistungsmarke ist, keine Ausnahmen von der Anwendung der relativen Eintragungshindernisse nach Artikel 8 Absatz 1 EUMV gibt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Gewährleistungsmarke ist jedoch die besondere Funktion dieser Markenkategorie im Vergleich zur Funktion einer Einzelmarke zu berücksichtigen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber eine bestimmte Eigenschaft garantiert, von denjenigen zu unterscheiden, die nicht zertifiziert sind (Artikel 83 Absatz 1 EUMV) (§ 33-35).

Die ältere Marke hat eine geringe Unterscheidungskraft in Bezug auf die verschiedenen in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, deren gemeinsames Element darin besteht, dass sie vegetarisch oder vegan sind. Das blattförmige Bildelement wird als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren und Dienstleistungen besonders umweltfreundlich und/oder natürlichen Ursprungs sind. Wenn es als der Buchstabe “V” wahrgenommen wird, kann es angesichts der Assoziation der älteren Marke mit veganen oder vegetarischen Produkten als unmittelbar beschreibend angesehen werden. Darüber hinaus ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Zertifizierungsmarken häufig die Form eines Etiketts, Logos oder Siegels haben. Die Form eines runden Siegels sei daher nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (§ 36-49). Was die Beweise für die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke angeht, stellt die Kammer fest, dass es an konkreten Beweisen für die Waren und den Umfang der Benutzung der älteren Marke in dem relevanten Zeitraum und Gebiet fehlt. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein hinreichend großer Teil der maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als solches und im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen kenne (§ 122).

Die fraglichen Zeichen unterscheiden sich erheblich in ihrer grafischen Darstellung und ihren zusätzlichen Elementen. Diese grafischen Unterschiede sind deutlich sichtbar und von besonderer Bedeutung, zumal es sich bei der älteren Marke um ein sehr kurzes Zeichen handelt. Unabhängig davon, ob ihr dunkelgrüner Bildbestandteil als Buchstabe “v” oder als grafische Darstellung einer Pflanze wahrgenommen wird, werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht glauben, dass die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von Personen stammen, die vom Inhaber der älteren Marke zu deren Benutzung ermächtigt wurden (§ 135-137).

Übersetzung mit DeepL

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Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke

Ist diese Bildmarke unterscheidungskräftig?


Diese Frage musste die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst beantworten und führte dazu aus:

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).

Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.

Übersetzt mit DeepL

Verwechslungsfähig?

Quelle: EUIPO

Sind die beiden oben dargestellten Marken verwechslungsfähig ähnlich?

Die Beschwerdekammer des EUIPO sieht das nicht so und führt dazu aus:

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die einzige Ähnlichkeit zwischen ihnen in der Verwendung der Buchstaben „S“ und „J“ bestehe. Ihre unterschiedliche Anordnung, die unterschiedliche Positionierung der Buchstaben in den beiden Zeichen und ihre unterschiedliche Gestaltung, einschließlich unterschiedlicher Schattierungen und Schriftarten, führen jedoch zu einem insgesamt geringen Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit zwischen ihnen. Es gibt keine begrifflichen Ähnlichkeiten, die diesen Unterschieden entgegenwirken könnten. Solche Unterschiede werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen deutlicher wahrgenommen, da die Zeichen kurz sind. Außerdem sind die Verbraucher in der Modebranche daran gewöhnt, stilisierte Marken zu sehen, die aus einem oder zwei Buchstaben bestehen, wenn man bedenkt, dass es sich bei den betreffenden Waren hauptsächlich um Modeartikel wie Modebrillen, Schmuck, Taschen und Bekleidungsstücke handelt, bei denen einzelne Buchstaben oder Kombinationen aus zwei Buchstaben oft den Initialen von Designern oder Abkürzungen von Firmennamen entsprechen. Folglich neigen sie dazu, bei stilisierten Zweibuchstabenmarken stärker auf Unterschiede und den Kontext zu achten

Übersetzung mit DeepL

Quelle: EUIPO