Die Entscheidung des Europäischen Gerichts ist dieser Tage wohl eher eines der kleineren Probleme für die Volkswagen AG.
Kein Unterscheidungskraft = kein Markenschutz für die Wortmarke “COMPETITION”!
Rechtssache T?550/14
markenrechtliches Sammelsurium
Die Entscheidung des Europäischen Gerichts ist dieser Tage wohl eher eines der kleineren Probleme für die Volkswagen AG.
Kein Unterscheidungskraft = kein Markenschutz für die Wortmarke “COMPETITION”!
Rechtssache T?550/14
Wachstumstrend im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA setzt sich fort
Im ersten Halbjahr 2014 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt 34.658 Marken angemeldet. Im Vorjahr lag der Wert noch bei 33.656 Markenanmeldungen. Das bedeutet einen Anstieg von 3%.
Unverändert wachsend stellt sich die Situation bei den Europäischen Gemeinschaftsmarken dar. Das HABM kann einen Anstieg von 6% verzeichnen. Den 53.897 Anmeldungen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 stehen 50.768 Markenanmeldungen im ersten Halbjahr 2014 gegenüber.
Das Europäische Markenamt HABM hat jüngst die Rangliste der häufigsten Online-Nutzer in der Europäischen Union und in jedem Mitgliedstaat veröffentlicht. Die Daten beziehen sich auf das 2. Quartal 2015.
Was ist in den Daten enthalten?
Die Top 25-Rangliste umfasst Nutzer, die als Vertreter, einschließlich Vereinigungen, Anwälte, HABM-Fachleute und Arbeitnehmervertreter registriert sind. Ihre Nutzung unserer Online-Anwendungen muss in Bezug auf die Gesamtzahl ihrer Anmeldungen 99 % oder mehr betragen und sie müssen in einem bestimmten Quartal aktive Nutzer der E-Kommunikation sein. Anschließend werden die Nutzer abhängig vom Volumen ihrer elektronischen Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen und Widerspruchseinreichungen in eine Rangfolge gebracht.
Quelle: HABM
Das Ranking für die gesamte EU sieht wie folgt aus:
Das deutschlandweite Ranking:
Quelle: HABM
Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke “Blau (Pantone 280 C)” von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.
Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für “Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte” eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.
Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf “Mittel der Haut- und Körperpflege” ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der “Mittel der Haut- und Körperpflege” ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.
Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185
Karlsruhe, den 9. Juli 2015
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung (…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
…
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Verhandlungstermin: 25. Juni 2015
LG Hamburg – Urteil vom 24. Februar 2011 – 315 O 263/10
OLG Hamburg – Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 82/11Der Kläger ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der insbesondere die Sparkassen gehören, die in erster Linie Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit langer Zeit die Farbe Rot im Rahmen ihres Marktauftrittes ein und verwenden diese – auch für das Logo der Sparkassen – als Unternehmensfarbe. Für den Kläger ist eine abstrakte Farbmarke “Rot” (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen unter anderem für “Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)” eingetragen.
Die Beklagten sind Unternehmen einer bedeutenden auch in der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen Filialen tätigen spanischen Bankengruppe, die ebenfalls Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und für ihren internationalen Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke gestellt, den das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatengericht das Verfahren zunächst ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden (GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940).
Der Kläger nimmt die Beklagten gestützt auf eine Verletzung von Kennzeichenrechten an der Farbe “Rot (HKS 13)” und wegen unlauteren Wettbewerbs unter anderem auf Unterlassung der Benutzung der Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland und auf Erteilung von Auskünften und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 überwiegend antragsgemäß verurteilt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 fehle es an der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Begehungsgefahr, da die Beklagte zu 2 die Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht benutzt habe und dies auch nicht ernsthaft zu befürchten sei. Soweit die Beklagte zu 2 die Farbe Rot tatsächlich in hervorgehobener Weise verwendet habe, sei hierin keine kennzeichenrechtsverletzende Benutzung zu sehen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben.
Das Verfahren über die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke ausgesetzt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 weiter.
Verhandlungstermin: 25. Juni 2015
LG Köln – Urteil vom 18. Dezember 2012 – 33 O 803/11
GRUR-RR 2013, 102 = WRP 2013, 247
OLG Köln – Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12
MarkenR 2014, 215Die Parteien sind bekannte Hersteller von Süßwaren. Die Klägerin vertreibt Fruchtgummiprodukte, darunter sogenannte “Gummibärchen“ in goldfarbenen Verpackungen unter der Bezeichnung “GOLDBÄREN“. Sie ist Inhaberin unter anderem der eingetragenen Wortmarken “GOLDBÄREN“, “Goldbär“, und “Gold-Teddy“ sowie der abstrakten Farbmarke “Gold“. Die Beklagte vertreibt Schokoladenprodukte, darunter eine in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Bärenform, die sie selbst als “Lindt Teddy“ bezeichnet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, die Ausgestaltung des “Lindt Teddys“ stelle die bildliche Darstellung des Wortes “GOLDBÄR“ dar und verletzte deshalb ihre Markenrechte sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Bezug auf ihre “Goldbärenfigur“ sowie die “Goldbärenproduktform“. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage unter anderem damit verteidigt, die angegriffene Schokoladenfigur stelle eine Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie, zu der auch der “Lindt Goldhase“ gehöre, dar. Zudem handele es sich bei der Teddybärenfigur um eine im Süßwarenbereich häufig verwendete Form.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil die angegriffenen Produktausstattungen die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke “GOLDBÄREN“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtige. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Bezeichnung “GOLDBÄR“ stelle für den Verbraucher keine naheliegende Bezeichnung für das angegriffene Produkt dar. Allein die Form und Farbe der Ausstattungen des Produkts der Beklagten rufe beim Publikum keine ungezwungene gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke “GOLDBÄREN“ hervor. Der Verkehr werde durch die auf den Produktausstattungen enthaltenen Wortbestandteile “Lindt“ beziehungsweise “Lindt-Teddy“ und die Einfügung in die Produktreihe mit dem “Goldhasen“ vielmehr zwanglos auf das Unternehmen der Beklagten hingewiesen. Dies gelte auch für die weiteren von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Marken. Mangels hinreichender Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr kämen auch auf den Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützte Ansprüche nicht in Betracht.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Quelle: Bundesgerichtshof
Für die Beanspruchung der Europäischen Union im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung bei der World Intellectual Property Organization WIPO werden ab 04. Juli geringere Gebühren fällig.