EuG: SKY vs. Skype

Urteile in den Rechtssachen T-423/12, T-183/13 und T-184/13
Skype Ultd/HABM

Das Gericht der EU bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht

In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting an.

In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten
Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe.

Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.

In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil „sky“ im Wort „skype“ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil „pe“ keine eigenständige Bedeutung hat.

Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der
Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.

In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt.

Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung Europäisches Gericht

Heute vor dem Bundesgerichtshof

Beim BGH stehen heute gleich zwei markenrechtlich interessante Verhandlungen auf der Tagesordnung.

Im Verfahren I ZB 65/13 steht die Löschung der Farbmarke der Beiersdorf AG zur Verhandlung.

BPatG – Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185
Die Markeninhaberin ist eine bekannte Herstellerin unter anderen von Haut- und Körperpflegeprodukten. Für sie ist die abstrakte Farbmarke “Blau“ (Pantone 280 C) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für “Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte” eingetragen.
Die Antragstellerin ist ebenfalls eine bekannte Herstellerin von solchen Produkten. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke lägen nicht vor.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass Löschungsgründe vorlägen, weil dem angegriffenen Zeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es zudem freihaltebedürftig sei. Diese Schutzhindernisse seien auch nicht infolge Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Hierzu fehle es an einer markenmäßigen Benutzung durch die Markeninhaberin, da der selbständige Markencharakter nicht erkennbar hervortrete, sondern die blaue Farbe nur als dekorativer Hintergrund einer bekannten Wortmarke sowie als Sachhinweis diene, was auch den Gepflogenheiten auf dem betreffenden Warensektor entspräche. Auch die Ergebnisse der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung genügten nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen.
Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Im Verfahren I ZR 59/13 geht es um Wort-/Bildmarke


Quelle: DPMA

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08
BeckRS 2010, 02140
OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09
Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 1991 angemeldeten und eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug “PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen ist unter anderem für T-Shirts, Sweatshirts sowie Pullis eingetragen und wird auf unterschiedlichen Produkten, so auch Oberbekleidung, angebracht. Der Beklagte ist Inhaber einer Ende 2005 angemeldeten deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie verlangt von dem Beklagten deshalb die Einwilligung in die Löschung seiner Wort-Bild-Marke.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus, indem er sich aufgrund der übereinstimmenden Strukturmerkmale beider Zeichen Aufmerksamkeit erschleiche und sich den guten Ruf der Marke der Klägerin für eigene kommerzielle Zwecke zunutze mache. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die Grundrechte des Beklagten auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Markenwertstudie: Die 100 wertvollsten chinesischen Marken 2015

Tencent ist die wertvollste chinesische Marke. Der Internet-Dienstleister konnte seinen Markenwert nahezu verdoppeln (+95%) und erklimmt mit 66,1 Mrd. US-Dollar (USD) die Spitze des aktuellen Markenwert-Rankings von Millward Brown. Der Online-Händler Alibaba katapultiert sich als Neueinsteiger mit einem Markenwert von 59,7 Mrd. USD direkt auf den zweiten Platz. Der lange Jahre im Ranking dominierende Mobilfunkanbieter China Mobile büßt an Markenwert ein (-9%) und belegt den dritten Platz (55,9 Mrd. USD). Dies ist das Ergebnis der nun zum fünften Mal vom internationalen Marketing- und Marktforschungsunternehmen Millward Brown veröffentlichten Markenwertstudie BrandZ™ Top 100 der wertvollsten chinesischen Marken. Die Studie analysiert auf Basis von Finanzkennzahlen sowie Daten der Markt- und Verbraucherforschung die wertvollsten chinesischen Marken. Das Ranking wird von Millward Brown in Zusammenarbeit mit dem Medienkonzern WPP erstellt.

Im aktuellen Ranking konnten vor allem Technologie- und branchenverwandte Handelsmarken ihre Markenwerte steigern. Der kumulierte Markenwert der ITK-Unternehmen übersteigt mit 106,9 Mrd. USD mittlerweile sogar den Wert der Marken aus dem Finanzwesen unter den 100 wertvollsten chinesischen Marken.

„Wir haben zuletzt ein starkes Wachstum privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen gesehen. Seit 2013 wuchs deren Markenwert um 97 Prozent. Der Markenwert staatlicher Konzerne sank gleichzeitig um neun Prozent. Vor fünf Jahren waren die fünf wertvollsten chinesischen allesamt staatlich geführt, heute sind drei der Top 5 – Tencent, Alibaba und Baidu – privatwirtschaftliche Unternehmen“, so Dr. Bernd Büchner, Geschäftsführer von Millward Brown für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Insgesamt kommen die 100 wertvollsten chinesischen Marken auf einen Wert von 464,2 Mrd. USD. Das entspricht einem Wachstum von 59% seit dem ersten Ranking chinesischer Marken 2011. Ein Vergleichswert: Das Wachstum der 100 weltweit wertvollsten Marken betrug im selben Zeitraum 41%.

Eine Tabelle der 100 wertvollsten chinesischen Marken steht hier zum Download bereit. Ein Chart der 10 wertvollsten Marken ist hier verfügbar.

Quelle: Pressemitteilung Millward Brown Germany GmbH