Inländische Priorität

muepe.de berichtet über die Endscheidung des OLG Hamburg 3 U 33/03 zur Domain abebooks.com.

1. Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: “www.abebooks.com”) ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Ge­schäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarkt­platzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
2. Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteili­gung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucher­kontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunter­nehmen nach antiquarischen Büchern suchen.

“Gina Wild” for sale

Die Bildzeitung berichtet Michaela Schaffrath, ehemals Gina Wild möchte sich von ihrer Pornobusiness Vergangenheit trennen und bietet die Markenrechte an “Gina Wild” zum Verkauf an. Die Marke ist als Europäische Gemeinschaftsmarke unter der Registernummer 1378173 für die Nizzaklassen 09, 16 und 35 geschützt.
Gegen die prioritätsjüngere deutsche Marke (DE30067611) der MME Me, Myself & Eye Entertainment AG ist ein Widerspruch anhängig.

Starbucks ./. Starbock Beer

Der seit zwei Jahren andauernde Streit zwischen der Kaffeekette Starbucks und dem texanischen Barbesitzer Rex Bell ist beendet. Ein Richter entschied, dass Bell das in seiner 60-Sitze Bar in der Ortschaft Galveston ausgeschenkte und als Marke geschützte „Starbock Beer“ auch in Zukunft verkaufen darf. Allerdings nur in seiner Bar berichtet markenbusiness.de