Intertops Nichtigkeitsurteil

muepe informiert über die Entscheidung des europäischen Gerichts erster Instanz bezüglich der Nichtigkeitsklage der Sportwetten Gera GmbH gegen die Gemeinschaftsmarke Intertops der österreichischen Intertops Sportwetten GmbH.
Aktenzeichen: T-140/02

Eine Gemeinschaftsmarke wird nach der Gemeinschaftsverordnung Nr. 40/94 für nichtig erklärt, wenn sie eingetragen worden ist, obwohl sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Ist es einem Markeninhaber aufgrund der fehlenden Erlaubnis eines Mitgliedstaates in diesem verboten, die Dienstleistungen, für die seine Ware eingetragen ist, anzubieten und zu bewerben, führt dies aber weder zu einem Verstoß gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung.

Bei der Beurteilung, ob eine Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten verstößt, ist folglich die Marke als solche und nicht die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, sowie deren Zulässigkeit in einzelnen Mitgliedsstaaten relevant.

Unberechtigte Abmahnung und Schadenersatz

Der BGH hat zur Frage des Schadenersatz bei unberechtigter Abmahnung aus einem Kennzeichenrecht entschieden. Az.: GSZ 1/04

Dazu RA Dr. Bahr:

Mit anderen Worten: Für die zu Unrecht Abgemahnten bleibt wenigstens die kleine Möglichkeit erhalten, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Markenrecht ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Die Frage, ob generell bei unberechtigten Abmahnungen (auch außerhalb von Schutzrechten) ein Schadensersatz besteht, bleibt durch diese aktuelle BGH-Entscheidung unberührt und ist somit weiterhin ungeklärt.

O2 bekommt theo2.com

Die WIPO hat der O2 Holdings Limited im Schiedsgerichtsverfahren (Fall Nr. D2005-0588) die Domain theo2.com zugesprochen.

Auf den ersten Blick erstaunlich, und man fragt sich was der gute Theo 2 mit dem Mobilfunkunternehmen und deren Marke O2 zu schaffen hat, beziehungsweise wo hier denn bitteschön eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Im Verfahren konnte sich O2 aber auch auf die eingetragene UK Marke THE O2 (Registernummer 2383988) berufen. Da sieht der Punkt Verwechslungsfähigkeit dann schon etwas anders aus.
Da der Domaininhaber Guen-Tea Park auch nicht mit einem Vornamen Theo oder anderen Rechten aufwarten konnte, wurde die Domain an O2 übertragen.

Schutzrechte im Wahlkampf

Markenbusiness setzt sich mit der Wahlkampfnutzung von geistigem Eigentum auseinander:

Im Geschäftsverkehr würde es Abmahnungen hageln, doch der aktuelle Bundestagswahlkampf hat scheinbar eigene Gesetze. CDU und PDS nutzen fremdes geistiges Eigentum – doch die rechtlichen Konsequenzen bleiben aus. Während die PDS einen Slogan aus einem Grönemeyer-Text nutzt, spielt die CDU einen ganzen Rolling-Stones-Song ab. Um Erlaubnis gefragt hat keine der Parteien.

Dazu passt auch Gruner & Jahr ./. Brigitte Meier.

Microsoft bekommt ms-search.com

Microsoft hat von der WIPO die Domain ms-search.com (Fall Nr: D2005-0584) zugesprochen bekommen.

Dabei stützte sich Microsoft auf die beim USPTO eingetragenen “MS” und “MSN” Marken in den Klassen 09, 16 und 25 und die Verwechslungsfähigkeit der Domain mit diesen Marken.
Ber Inhaber der Domain Serge Kovalev aus Moskau gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.