Marke Y.com

Wie der Domain-Newsletter #279 der United Domains AG berichtet hat Yahoo! unter der Registernummer 78697698 die Eintragung der Marke Y.com beim USPTO beantragt.

Die Domain-Recht News spekuliert über einen eventuellen Zugriff auf die Domain y.com.

Der US-Suchmaschinenbetreiber Yahoo! Inc. hat mit einer Marken-anmeldung die Debatte um die äusserst seltenen Ein-Zeichen-Domains unterhalb der generischen Top Level Domain .com neu entfacht: wie erst jetzt bekannt wurde, beantragte Yahoo bereits am 22. August 2005 die Eintragung der US-Wortmarke y.com. Doch ob Yahoo damit auch die Domain erhält, erscheint zweifelhaft.

Die Marke beansprucht den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:
IC 009. US 021 023 026 036 038. G & S: Computer hardware and software; computer peripherals; computer accessories; electronic products; sound and video recordings
IC 035. US 100 101 102. G & S: Advertising and promotional services; business services; marketing services; business referral services; online shopping services; online comparison shopping services; online auction services; online directory services; computerized database management; business consulting services; employment information services

IC 036. US 100 101 102. G & S: Insurance services; financial services; electronic commerce services; real estate services

IC 038. US 100 101 104. G & S: Communications services; telecommunications services; broadcasting services; electronic mail services; Internet access services; providing multiple-user access to computer networks; electronic transmission of data, messages, images, and documents

IC 041. US 100 101 107. G & S: Education and entertainment services; online photography services

IC 042. US 100 101. G & S: Computer services; online computer services; search engine services

IC 045. US 100 101. G & S: Providing information regarding dating; dating services; matchmaking services; computer security services; online calendar services; providing information regarding astrology and horoscopes

LG Hamburg verurteilt Suchmaschine wegen Markenverletzung

Markenbusiness berichtet über die Entscheidung des LG Hamburg (Az.: 312 O 512/05) zur Haftung eines Suchmaschinenbetreibers.

Verwendet eine Suchmaschine einen Markennamen zusammen mit einem Begriff, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist, liegt eine Markenverletzung vor. Das Ergebnis der Suchmaschinen hatte nicht zu Angeboten rund um die Marke geführt.

Siehe auch Kanzlei Dr. Bahr – und Suchmaschinen & Recht.

TRAVATAN und TRIVASTAN sind verwechslungsfähig

Bezüglich der Klage (T-130/03) der Alcon Inc. aus der Schweiz gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke TRAVATAN wegen relativer Schutzhindernisse zurückzuweisen, ist heute das Urteil des europäischen Gerichts erster Instanz veröffentlicht worden.

Der Eintragung der Marke TRAVATAN in der Klasse 05 war durch die italienische Biofarma SA auf Basis ihrer prioritätsälteren, nationalen Marke TRIVASTAN widersprochen worden. Diesem Widerspruch war vom HABM stattgegeben worden.
Diese Entscheidung des HABM wurde jetzt vom europäischen Gericht erster Instanz bestätigt. Zentraler Punkt war die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen. Diese wurde vom Gericht in bildlicher und klanglicher Hinsicht und wegen der erheblichen Ähnlichkeit der Waren bestätigt.