Verwechslungsfähig?

Ist die nachfolgende Wort-/Bildmarke verwechslungsfähig mit der älteren Wortmarke “MARADONA”?

Anmeldenummer 018879967
Quelle: EUIPO

Das EUIPO verneint die Verwechslungsgefahr und weist den Widerspruch (Case number 003202952)gegen die Markenanmeldung zurück.

Was meinen die MarkenBlog Leser?

Richtige Entscheidung des EUIPO?

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Kärcher setzt Farbmarke durch

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich unter dem Aktenzeichen 5 U 32/23 mit der Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg
Az. 416 HKO 14/22 zu befassen.

Kärcher hatte gegen die Verwendung der geschützten Farbmarke auf Hochdruckreinigungsgeräten eines italienischen Konkurrenzunternehmens geklagt.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die nunmehr verhandelte Berufung wurde jetzt vom OLG zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert wurde auf 800.000 EUR festgelegt.

Deutsche Universitäten führen bei Patentanmeldungen

Studie: Hochschulen melden mehr Patente an – TU München ragt heraus

Man hört ja in letzter Zeit nicht so oft etwas Schmeichelhaftes über den Innovationsstandort Deutschland. Hier kommt nun eine gute Neuigkeit: Die deutschen Hochschulen sind in Europa führend bei den Patentanmeldungen. Fast jedes vierte akademische Patent kommt von einer hiesigen Uni!

Das ergab eine  Studie, die vom Europäischen Patentamt (EPA) mit dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) durchgeführt wurde. Die erfinderischste Hochschule ist demnach die Technische Universität München (TUM) – keine akademische Institution hat zwischen 2000 und 2020 mehr Patente beim EPA angemeldet. Auf den Plätzen zwei und drei der deutschen Unis folgen Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und die Freie Universität Berlin.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt sieht es übrigens etwas anders aus: Hier hat von den heimischen Hochschulen die Technische Universität Dresden 2023 die meisten Patente angemeldet, gefolgt von der RWTH Aachen und Erlangen-Nürnberg.

Quelle: DPMA

Neuschwanstein – Freistaat Bayern scheitert mit Klage vor dem EuG

Worum es hier geht:

Am 26.07.2016 meldet der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise beim EUIPO die Wortmarke “Neuschwanstein” (Markennummer 015687353 ) an. Beansprucht werden Waren der Klassen 14, 21 und 25, also zusammengefasst Schmuckwaren und Uhren, Küchen- oder Haushaltsgegenstände und Bekleidung.

Gegen die Marke stellt der Freistaat Bayern einen Nichtigkeitsantrag.
Der Antrag auf Nichtigerklärung erfolgte auf der Grundlage der Wortzeichen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein als deutsche geschäftliche Bezeichnungen insbesondere für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums.

Am 8. April 2021 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke in vollem Umfang für nichtig.

Daraufhin reichte der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

Die Beschwerdekammer gab mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurück. 

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhob der Freistaat Bayern Klage vor dem Europäischen Gericht, das diese Klage jetzt abgewiesen hat.

Fazit: Die Wortmarke “Neuschwanstein” des BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise bleibt vorerst in Kraft.

Zum Nachlesen: Rechtssache T?506/23

EUIPO Case Law – Ernsthafte Benutzung – Ort der Benutzung – Benutzungsnachweis

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Benutzung im Gebiet der EU nicht notwendigerweise geografisch weit verbreitet sein muss, um als ernsthaft angesehen zu werden, da dies von den Merkmalen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abhängt (§ 38). Gaststättendienstleistungen, die in festen Räumlichkeiten, wie z. B. Restaurants, erbracht werden, sind zwangsläufig mit dem Ort verbunden, an dem sich diese Räumlichkeiten befinden. Dort werden diese Dienstleistungen naturgemäß erbracht, so dass die einzige Möglichkeit, diese Dienstleistungen räumlich zu erweitern, die Eröffnung neuer Räumlichkeiten wäre (§ 40). In diesem Sinne ist es nicht fair zu erwarten, dass die Benutzung einer EU-Marke für Restaurantdienstleistungen nur dann ernsthaft sein kann, wenn das Restaurant im gesamten Gebiet eines Landes oder sogar in mehreren Ländern der EU vertreten ist. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung unterstrichen, dass das Erfordernis der ernsthaften Benutzung nicht darauf abzielt, den Schutz von Unionsmarken ausschließlich einer groß angelegten kommerziellen Nutzung vorzubehalten (§ 41).

In Anbetracht der Umstände des Falles wird die Benutzung der älteren Marken in zwei Restaurants in den spanischen Städten El Puerto de Santa María und Ronda, beides touristische Orte, die zu zwei verschiedenen Provinzen gehören, als ausreichend angesehen, um als Benutzung in der EU zu gelten (§ 42-44).

09/09/2024, R 0020/2024?4, TOROVERDE (fig.) / TOROTAPAS (fig.) et al.

Quelle: EUIPO

Übersetzt mit DeepL.com

EU Designschutzpaket

Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der beiden Legislativvorschläge des Designpakets erzielt: die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs und die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Damit sollen die 20 Jahre alten Rechtsvorschriften für Designs bzw. Geschmacksmuster aktualisiert und der Schutz gewerblicher Muster und Modelle vereinfacht werden. Außerdem soll das EU-Recht in diesem Bereich an die Herausforderungen einer digitalen Welt und des 3D-Drucks angepasst werden.

Mit der vorläufigen Einigung wird der Ersatzteilmarkt liberalisiert, die für die Eintragung und Erneuerung eines EU-Designs zu entrichtenden Gebühren werden festgelegt, die Eintragung von Kulturerbe als Design wird verhindert, und der Umsetzungszeitraum für die Richtlinie und der Überprüfungszeitraum für die Verordnung werden festgelegt.

Kommissionsvorschlag

Ein gewerbliches Design bzw. Geschmacksmuster betrifft die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Die visuelle Attraktivität eines Designs ist einer der Schlüsselfaktoren, die die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinflussen, einem bestimmten Erzeugnis gegenüber einem anderen den Vorzug zu geben. Ein gutes Design verschafft den Herstellerinnen und Herstellern einen wichtigen Wettbewerbsvorteil und erhöht den Wert des Erzeugnisses. Allerdings müssen Designs vor Nachbildung oder Nachahmung geschützt werden.

Mit der Richtlinie und der Verordnung, die heute vereinbart worden sind, werden die geltenden Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2002 aktualisiert, um die Eintragung von Designs auf EU-Ebene zu erleichtern und für eine Harmonisierung der europäischen und nationalen Verfahren zu sorgen. Außerdem wird eine „Reparaturklausel“ mit neuen Regeln für Ausnahmen vom Designschutz für Ersatzteile eingeführt, die für die Reparatur komplexer Erzeugnisse wie Autos verwendet werden.

Wichtigste Aspekte der Einigung

Die heute zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielte vorläufige Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest, präzisiert die Vorschriften der „Reparaturklausel“, legt die Gebühren für die Eintragung eines Designs fest und passt die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über den Designschutz an.

Reparaturklausel

In der vorläufigen Einigung werden die Bedingungen der „Reparaturklausel“ präzisiert. Mit dieser Klausel werden Ersatzteile für ein komplexes Erzeugnis, die zur Wiederherstellung seines ursprünglichen Erscheinungsbilds verwendet werden, allerdings nur zu Reparaturzwecken und falls das Ersatzteil genau wie das Originalstück aussieht (d. h. eine beschädigte Tür oder ein defektes Licht eines Fahrzeugs, das ersetzt werden sollte, um das Fahrzeug so aussehen zu lassen, wie es einmal war) vom Designschutz ausgeschlossen. Damit soll der Ersatzteilmarkt liberalisiert und sichergestellt werden, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der gesamten EU leichter zugängliche Ersatzteile für Reparaturen zur Verfügung stehen. Dadurch könnten Verbraucherinnen und Verbraucher in den nächsten 10 Jahren zwischen 340 und 544 Millionen € sparen.

Mit dem heute vereinbarten Text wird ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Inhaber von Rechten an Geschmacksmustern bzw. Designs und der Ersatzteilbranche gewahrt. Mit der Einigung wird die „Reparaturklausel“ in die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs aufgenommen (die zuvor nur in der Geschmacksmusterverordnung enthalten war), sodass es zu einer Angleichung zwischen dem europäischen Geschmacksmustersystem (Verordnung) und den nationalen Systemen (Richtlinie) kommt. Für die Reparaturklausel wird dort ein harmonisierter Übergangszeitraum von acht Jahren festgelegt.

Gebühren und Amtsleistungen

Um ein tragfähiges Nebeneinander von nationalen und EU-Geschmacksmusterschutzsystemen zu gewährleisten, werden mit der vorläufigen Einigung die EU-weiten Gebühren erhöht, die im Vergleich zu rein nationalen Schutzsystemen höher sein werden, um dem räumlich größeren Anwendungsbereich des EU-weiten Schutzes der Designs Rechnung zu tragen. Die Ämter werden verpflichtet sein, die Designerinnen und Designer zu warnen, wenn sich das Ablaufdatum ihrer Rechte auf Schutz des Designs nähert.

Kulturelles Erbe

Gemäß der vorläufigen Einigung ist verboten, dass Elemente des kulturellen Erbes von nationalem Interesse (z. B. die Tracht einer Region) als privates Design geschützt werden können. Um die Grenzen dieser Bestimmung abzustecken, einigten sich die gesetzgebenden Organe darauf, die Definition der UNESCO für den Begriff „kulturelles Erbe“ zu verwenden.

Umsetzungsfrist

Schließlich haben sich die gesetzgebenden Organe darauf geeinigt, dass die Mitgliedstaaten eine Frist von 36 Monaten erhalten, um die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs zu ergreifen. Die Verordnung über EU-Designs wird nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in der gesamten EU gelten.

Nächste Schritte

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Quelle: Europäischer Rat der Europäischen Union