Kein Glück für “Die Glückskäfer Idee”


Aktenzeichen 3020140128888
Nizzaklasse 35, 36, 45

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

Dass das DPMA dieser einzigartigen Installation keinen Schutz gewähren möchte, ist ein wahres Drama!

Die besten Jurablogs 2015

Die Abstimmung über die besten Jurablogs 2015 auf dem Kartellblog ist beendet und die Ergebnisse liegen vor.

Das MarkenBlog war in der Kategorie TMT:IT, IP, Medien nominiert. Hier sieht das Ranking wie folgt aus


(Klicken zur Vergrößerung)

Quelle: Kartellblog

Herzlichen Glückwunsch an die verdienten Sieger Telemedicus, Social Media Recht Blog und I LAW it!

Ich freue mich sehr über die Platzierung des MarkenBlogs im “gesicherten Mittelfeld” und auch über die Stimmen für die von mir vorgeschlagenen Blogs.

Vielen Dank an alle Teilnehmer, die das MarkenBlog mit ihrer Stimme bedacht haben!
Und abschließend auch herzlichen Dank an Johannes Zöttl, Betreiber von Kartellblog.de für die Ausrichtung!

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – [f200] ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Sylvio Schiller, [f200] ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin.

Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2013

Wie erklären Sie sich die Trendwende zu wieder steigenden Anmeldezahlen (Trend für 2014 +10%) beim DPMA?

Antwort: Durch das neue Online-Anmeldeverfahren des DPMA auf dessen Webseite und einige sehr preiswerte Angebote von Kollegen, die ohne jegliche Recherche Anmeldungen anbieten, stieg die Anzahl der Anmeldungen im letzten Jahr. Allerdings erwarte ich eine Erhöhung zukünftiger Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem DPMA, die durch Kollisionen mit älteren Schutzrechten begründet werden. Darüber hinaus werden bei späteren Streitigkeiten einige Markeninhaber nicht den erwarten Schutz in Anspruch nehmen können, da die bei der Anmeldung verwendeten Waren / Dienstleistungen nicht korrekt ausgewählt wurden. Dies kann letztlich sogar zum vollständigen Verlust des Markenschutzes führen, wenn die Marke gar nicht für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen benutzt wird.

In den letzten Jahren wurde das Deutsche Patent- und Markenamt häufig für seine strenge Eintragungspolitik kritisiert, während man dem Europäischen Markenamt HABM eine im Vergleich zum DPMA eher laxe Prüfung nachsagte. Beobachten Sie aktuell beim DPMA und HABM Veränderungen bei der Prüfungspraxis zur Eintragungsfähigkeit?

Antwort: Die Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit beim HABM wurden in den letzten beiden Jahren berechtigterweise angehoben und den des DPMA angepasst. Während in der Vergangenheit häufig Marken, die vom DPMA abgelehnt wurden beim HABM eine Chance auf Eintragung hatten, besteht diese Option aktuell nicht mehr. Das DPMA hat seine Praxis weitestgehend beibehalten, wobei ich beim Bundespatentgericht leichte Tendenzen einer Lockerung erkenne.

Als ein Nachteil der EU-Marke wird häufig der hohe Kostenaufwand für eine umfassende Recherche im Vorfeld der Anmeldung angesehen. Stellen Sie im Mandantenkreis eine Tendenz zu eher risikofreudigen Anmeldungen ohne Recherchen fest?

Antwort: Diese Tendenz kann ich nicht bestätigen. Der weit überwiegende Teil der bei uns angemeldeten EU-Marken wird mit einer EU-weiten Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Im Rahmen der Beratung und unter Hinweis auf das Risiko und auch der möglichen Kostenfolgen erkennen die meisten Mandanten, dass der Weg zu einer sicheren Marke über eine gute Recherche im Vorfeld führt. Dabei überzeugt oft, dass die Kosten eines Widerspruchs nahezu denen einer Ähnlichkeitsrecherche (ab 879,00 Euro) entsprechen. Ggfs. wählen Mandanten mit einer sehr hohen Risikobereitschaft auch eher den Service von Kollegen, die offensiv mit preiswerten Angeboten werben. Wobei bei diesen Angeboten oft der Umfang der konkreten Leistungen ungenau angegeben und eine Ähnlichkeitsrecherche in den Daten des DPMA, HABM und der WIPO als ausreichend dargestellt wird, obwohl bei einer EU-Marke die Recherche in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten erforderlich ist.

Die Europäische Union ist in den letzten Jahren gewachsen und weitere Beitrittskandidaten stehen bereit. Sehen Sie die Notwendigkeit das Europäische Markensystem grundlegend zu reformieren? Wie könnten Maßnahmen zur Anpassung aussehen?

Antwort: Eine grundlegende Reformierung muss meiner Ansicht nach nicht erfolgen, allerdings könnten einige kleine Anpassungen vorgenommen werden. So befürworte ich bei den Gebühren die Umstellung auf einer Berechnung je Klasse, so dass die amtlichen Gebühren für die Anmeldung nur einer Klasse lediglich 300 Euro betragen. Oft werden 3 Klassen angemeldet, obwohl weniger ausreichend wären. Zudem sollten Marken nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nur bei Nachweis der Benutzung gegenüber dem HABM aufrecht gehalten werden. So könnte das Markenregister von sogenannten Vorratsmarken und solchen Marken, deren Inhaber aufgegeben oder aus anderen Gründen die Benutzung nicht aufgenommen haben, bereinigt werden, was Raum für neue Marken und Ideen schaffen würde.

Kanzleiprofil
Die Berliner Wirtschaftskanzlei [f200] ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat einen deutlichen Schwerpunkt im Bereich Geistiges Eigentum und betreut eine Vielzahl von Mandanten im Bereich Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Dabei stellt die Betreuung von Markenanmeldungen und Markenportfolios einhergehend mit den dadurch begründeten Verfahren vor den Markenämtern und bei Markenstreitigkeiten eine Kernkompetenz dar. Von Anfang an setzt die Kanzlei dabei auf Pauschalhonorare, so dass Mandanten von einer klaren und transparenten Kostenstruktur profitieren. Dies geht einher mit einer großen Erfahrung durch eine Vielzahl von Markenanmeldungen und Markenverfahren in Deutschland, Europa und international, von der die Mandanten im Rahmen einer umfassenden Beratung aber auch bei Abmahnungen, Einstweiligen Verfügungen und markenrechtlichen Gerichtsverfahren partizipieren.

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – Prehm & Klare Rechtsanwälte

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten der Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte aus Kiel.

Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2013

Wie erklären Sie sich die Trendwende zu wieder steigenden Anmeldezahlen (Trend für 2014 +10%) beim DPMA?

Antwort: Natürlich bleibt die Deutsche Marke, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, eine kostengünstige und schnelle Alternative zur EU-Marke.
Das aktuelle Wachstum bei den Anmeldezahlen scheint uns jedoch aus der Freischaltung der Onlineanmeldung des DPMA zu resultieren. Dieses Online-Tool ohne Identitätsprüfung und Zahlungsfunktion bedient ganz wunderbar den schnellen Anmeldeimpuls. Nach unserem Empfinden bleibt jedoch die Aufklärung über Gefahren und Risiken einer Markenanmeldung auf der Strecke. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Zahlen bei Zurückweisungen, Gebührenmangel und Widerspruchsverfahren in der Zukunft entwickeln werden.

In den letzten Jahren wurde das Deutsche Patent- und Markenamt häufig für seine strenge Eintragungspolitik kritisiert, während man dem Europäischen Markenamt HABM eine im Vergleich zum DPMA eher laxe Prüfung nachsagte. Beobachten Sie aktuell beim DPMA und HABM Veränderungen bei der Prüfungspraxis zur Eintragungsfähigkeit?

Antwort: Das DPMA hat seine Eintragungspraxis nicht geändert. Diese ist beständig sehr restriktiv.
Beim HABM kann man im Hinblick auf deutsche Markenanmelder beobachten, dass diese eher schlechtere Karten bei der Eintragung deutscher oder „denglisch“ gebildeter Begriffe haben, die in die Nähe der Schutzunfähigkeit kommen, da anscheinend die Markenanmeldungen verstärkt deutschsprachigen Prüfern zugeordnet werden.

Als ein Nachteil der EU-Marke wird häufig der hohe Kostenaufwand für eine umfassende Recherche im Vorfeld der Anmeldung angesehen. Stellen Sie im Mandantenkreis eine Tendenz zu eher risikofreudigen Anmeldungen ohne Recherchen fest?

Antwort: In der Tat finden wir es immer wieder erstaunlich, dass Mandanten trotz umfangreicher Beratung über die Risiken einer EU-Markenanmeldung dann trotzdem eine Anmeldung mit unzureichenden oder gar keinen Recherchen durchführen wollen. Das große finanzielle Problem der Anmelder bei der EU-Markenanmeldung ist offensichtlich – eine vernünftige EU-Wort-Markenanmeldung sollte vorher Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherchen in allen 28 Mitgliedsstaaten nach dort bestehenden nationalen Rechten sowie eine Recherche bei der WIPO nach in Europa geltenden IR-Marken enthalten. Zudem sind noch EU-Marken zu recherchieren. Eine derartige umfangreiche Recherche kostet in der Regel schon zwischen 1.500- 3.000 EUR je nach Anzahl der Nizzaklassen. Angesichts dieser Kosten sagen Mandanten dann schnell „Nein Danke“, und wählen das Risiko. Manche Rechtsanwaltskollegen lösen dieses Problem damit, dass sie den ahnungslosen Mandanten im Rahmen einer EU-Anmeldung D,EU,IR-Recherchen anbieten und somit suggerieren, dass sowohl international und europaweit recherchiert wird. Bewusst verschwiegen wird dabei, dass diese Rechercheart nur für den Schutzbereich Deutschland ausreicht und die nationalen Rechte der anderen 27 Staaten nicht berücksichtigt werden.

Die Europäische Union ist in den letzten Jahren gewachsen und weitere Beitrittskandidaten stehen bereit. Sehen Sie die Notwendigkeit das Europäische Markensystem grundlegend zu reformieren? Wie könnten Maßnahmen zur Anpassung aussehen?

Antwort: Im Großen und Ganzen hat bereits eine erhebliche Harmonisierung der Beitrittsländer stattgefunden. Das System der EU-Marke hat an einigen Stellen jedoch noch erhebliche Fehler aufzuweisen, die mit den deutschen Vorstellungen des Markengesetzes nicht vereinbar sind. So fehlt im europäischen Regelungswerk beispielsweise für Dritte die Möglichkeit eine EU-Marke auf Antrag löschen zu lassen, wenn der Rechtsinhaber z.B. aufgrund Liquidation im Handelsregister nicht mehr existiert.
Eine sicherlich innovative Lösung wäre es zudem, wenn man bei der EU-Markenanmeldung auf einzelne Länder verzichten könnte und diese Markenform dadurch erheblich flexibler werden würde. Man sollte in diesem Rahmen nie vergessen, dass die EU-Marke derzeit nur ganzheitlich existieren kann und bereits ein Konflikt mit einem nationalen Recht in einem Mitgliedsland (sei es auch nur Malta oder Zypern) die ganze EU-Marke infizieren und zu Fall bringen kann. Dieses größte Problem der EU-Marke wäre schlagartig eliminiert, wenn der Anmelder bei der Anmeldung oder auch später auf einzelne Vertragsstaaten verzichten könnte. Die EU-Marke würde noch einmal sichtlich an Attraktivität gewinnen.

Kanzleiprofil:
Transparenz und Schnelligkeit von Dienstleistungen und Informationen sind seit mehreren Jahren entscheidende Zielgrößen für das Kanzleikonzept von Prehm & Klare Rechtsanwälte. Pauschale Honorare machen die anwaltlichen Dienstleistungen im Markenrecht für den außergerichtlichen Bereich transparent und kalkulierbar. Ein eingespieltes Backoffice stellt die professionelle und schnelle Durchführung aller Abläufe bei Markenanmeldungen, Markenrecherchen und den anderen Dienstleistungen im Markenrecht sicher.
Prehm & Klare Rechtsanwälte helfen Ihnen Ihre Ansprüche im Markenrecht bei einer Markenverletzung oder Verletzung Ihrer Firmennamensrechte sowie unberechtigten Abmahnungen auch gerichtlich an allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten durchzusetzen. Aufgrund der Vertretung von Mandanten bei einer großen Vielzahl von Markenstreitigkeiten bei den zuständigen Kennzeichengerichten können Prehm & Klare eine große Erfahrung in dieser besonderen Gesetzesmaterie des Markenrecht nachweisen und dafür Sorge tragen, dass Ihre Ansprüche auch vor Gericht optimal verfolgt werden. Eine eingehende Beratung in diesen Markenrechtsangelegenheiten gehört bei Prehm & Klare Rechtsanwälte genauso zum guten Ton, wie die dezidierte Einarbeitung in Ihren Fall.