Gemeinschaftsmarkenanmelder: Vorsicht bei günstigen Komplettangeboten

Vermehrt fallen mir in letzter Zeit günstige Anmeldeangebote für Europäische Gemeinschaftsmarken auf, die wahlweise mit Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherchen nach bereits bestehenden Marken angeboten werden. So sinnvoll derartige Komplettlösungen sind, so genau muss der potentielle Markenanmelder auf den Inhalt dieser Angebote achten.

Oftmals werden in diesen Anmeldepaketen die sogenannten „D+EU+IR“-Markenrecherchen angeboten. Diese sind jedoch lediglich für den Schutzbereich Deutschland geeignet. Die Kombination der deutschen Marken, Europäischen Gemeinschaftsmarken und internationalen Registrierungen nach dem Madrider Markensystem ist keine geeignete Recherche, um im Vorfeld einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung bestehende Kollisionen zu ermitteln. Vielmehr bedarf es einer Recherche, welche die nationalen Markenbestände aller 28 Mitgliedsstaaten berücksichtigt und zusätzlich die Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen überprüft. Denn bereits eine ältere Marke in einem der nationalen Markenregister – sei es Italien, Frankreich oder auch Malta – kann die geplante Gemeinschaftsmarkenanmeldung zum Scheitern bringen.

Diesen markenrechtlichen „Blindflug“ wird der nur oberflächlich informierte Markenanmelder häufig nicht erkennen, da er durch die Bezeichnung „EU+IR“ eine europäische und internationale Abdeckung der Markenrecherche vermutet.

Unabhängig von hieraus entstehenden Fragestellungen zur anwaltlichen Haftung, kann man Markenanmeldern nur raten: Augen auf bei der Prüfung und dem Vergleich von Anmeldeangeboten! Wenn Sie unsicher sind, ob die angebotenen Rechercheleistungen ausreichend sind, fragen Sie ganz gezielt nach und lassen Sie sich die Angaben auch gerne schriftlich bestätigen.

Kein Glück für “Die Glückskäfer Idee”


Aktenzeichen 3020140128888
Nizzaklasse 35, 36, 45

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

Dass das DPMA dieser einzigartigen Installation keinen Schutz gewähren möchte, ist ein wahres Drama!

Die besten Jurablogs 2015

Die Abstimmung über die besten Jurablogs 2015 auf dem Kartellblog ist beendet und die Ergebnisse liegen vor.

Das MarkenBlog war in der Kategorie TMT:IT, IP, Medien nominiert. Hier sieht das Ranking wie folgt aus


(Klicken zur Vergrößerung)

Quelle: Kartellblog

Herzlichen Glückwunsch an die verdienten Sieger Telemedicus, Social Media Recht Blog und I LAW it!

Ich freue mich sehr über die Platzierung des MarkenBlogs im “gesicherten Mittelfeld” und auch über die Stimmen für die von mir vorgeschlagenen Blogs.

Vielen Dank an alle Teilnehmer, die das MarkenBlog mit ihrer Stimme bedacht haben!
Und abschließend auch herzlichen Dank an Johannes Zöttl, Betreiber von Kartellblog.de für die Ausrichtung!

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – [f200] ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Sylvio Schiller, [f200] ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin.

Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2013

Wie erklären Sie sich die Trendwende zu wieder steigenden Anmeldezahlen (Trend für 2014 +10%) beim DPMA?

Antwort: Durch das neue Online-Anmeldeverfahren des DPMA auf dessen Webseite und einige sehr preiswerte Angebote von Kollegen, die ohne jegliche Recherche Anmeldungen anbieten, stieg die Anzahl der Anmeldungen im letzten Jahr. Allerdings erwarte ich eine Erhöhung zukünftiger Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem DPMA, die durch Kollisionen mit älteren Schutzrechten begründet werden. Darüber hinaus werden bei späteren Streitigkeiten einige Markeninhaber nicht den erwarten Schutz in Anspruch nehmen können, da die bei der Anmeldung verwendeten Waren / Dienstleistungen nicht korrekt ausgewählt wurden. Dies kann letztlich sogar zum vollständigen Verlust des Markenschutzes führen, wenn die Marke gar nicht für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen benutzt wird.

In den letzten Jahren wurde das Deutsche Patent- und Markenamt häufig für seine strenge Eintragungspolitik kritisiert, während man dem Europäischen Markenamt HABM eine im Vergleich zum DPMA eher laxe Prüfung nachsagte. Beobachten Sie aktuell beim DPMA und HABM Veränderungen bei der Prüfungspraxis zur Eintragungsfähigkeit?

Antwort: Die Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit beim HABM wurden in den letzten beiden Jahren berechtigterweise angehoben und den des DPMA angepasst. Während in der Vergangenheit häufig Marken, die vom DPMA abgelehnt wurden beim HABM eine Chance auf Eintragung hatten, besteht diese Option aktuell nicht mehr. Das DPMA hat seine Praxis weitestgehend beibehalten, wobei ich beim Bundespatentgericht leichte Tendenzen einer Lockerung erkenne.

Als ein Nachteil der EU-Marke wird häufig der hohe Kostenaufwand für eine umfassende Recherche im Vorfeld der Anmeldung angesehen. Stellen Sie im Mandantenkreis eine Tendenz zu eher risikofreudigen Anmeldungen ohne Recherchen fest?

Antwort: Diese Tendenz kann ich nicht bestätigen. Der weit überwiegende Teil der bei uns angemeldeten EU-Marken wird mit einer EU-weiten Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Im Rahmen der Beratung und unter Hinweis auf das Risiko und auch der möglichen Kostenfolgen erkennen die meisten Mandanten, dass der Weg zu einer sicheren Marke über eine gute Recherche im Vorfeld führt. Dabei überzeugt oft, dass die Kosten eines Widerspruchs nahezu denen einer Ähnlichkeitsrecherche (ab 879,00 Euro) entsprechen. Ggfs. wählen Mandanten mit einer sehr hohen Risikobereitschaft auch eher den Service von Kollegen, die offensiv mit preiswerten Angeboten werben. Wobei bei diesen Angeboten oft der Umfang der konkreten Leistungen ungenau angegeben und eine Ähnlichkeitsrecherche in den Daten des DPMA, HABM und der WIPO als ausreichend dargestellt wird, obwohl bei einer EU-Marke die Recherche in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten erforderlich ist.

Die Europäische Union ist in den letzten Jahren gewachsen und weitere Beitrittskandidaten stehen bereit. Sehen Sie die Notwendigkeit das Europäische Markensystem grundlegend zu reformieren? Wie könnten Maßnahmen zur Anpassung aussehen?

Antwort: Eine grundlegende Reformierung muss meiner Ansicht nach nicht erfolgen, allerdings könnten einige kleine Anpassungen vorgenommen werden. So befürworte ich bei den Gebühren die Umstellung auf einer Berechnung je Klasse, so dass die amtlichen Gebühren für die Anmeldung nur einer Klasse lediglich 300 Euro betragen. Oft werden 3 Klassen angemeldet, obwohl weniger ausreichend wären. Zudem sollten Marken nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nur bei Nachweis der Benutzung gegenüber dem HABM aufrecht gehalten werden. So könnte das Markenregister von sogenannten Vorratsmarken und solchen Marken, deren Inhaber aufgegeben oder aus anderen Gründen die Benutzung nicht aufgenommen haben, bereinigt werden, was Raum für neue Marken und Ideen schaffen würde.

Kanzleiprofil
Die Berliner Wirtschaftskanzlei [f200] ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat einen deutlichen Schwerpunkt im Bereich Geistiges Eigentum und betreut eine Vielzahl von Mandanten im Bereich Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Dabei stellt die Betreuung von Markenanmeldungen und Markenportfolios einhergehend mit den dadurch begründeten Verfahren vor den Markenämtern und bei Markenstreitigkeiten eine Kernkompetenz dar. Von Anfang an setzt die Kanzlei dabei auf Pauschalhonorare, so dass Mandanten von einer klaren und transparenten Kostenstruktur profitieren. Dies geht einher mit einer großen Erfahrung durch eine Vielzahl von Markenanmeldungen und Markenverfahren in Deutschland, Europa und international, von der die Mandanten im Rahmen einer umfassenden Beratung aber auch bei Abmahnungen, Einstweiligen Verfügungen und markenrechtlichen Gerichtsverfahren partizipieren.