10 Jahre MarkenBlog

Das MarkenBlog begeht seinen heutigen 10. Geburtstag mit einigen passenden Fundstücken aus den Markenregistern:


Aktenzeichen 3020110114382


Markennummer 11677804


Markennummer 12715256


Markennummer IR01050188


Markennummer IR01079462


Aktenzeichen L19426


Markennummer 00619114


Markennummer 01218866


Markennummer 01608694


Markennummer 00998609

Quelle: DPMA, HABM, WIPO

Blogger für Flüchtlinge

Vor einigen Tagen ist mit #BloggerfuerFluechtlinge eine Initiative entstanden, die ich unterstütze und allen Bloggerkollegen ans Herz legen möchte.
Angesichts der aktuellen Ereignisse in Heidenau, den Brandanschlägen auf Flüchtlingsheime und der unerträglichen Hetze gegen Flüchtlinge im Internet ist es Zeit Flagge zu zeigen für ein hilfsbereites und solidarisches Deutschland.

Markenstreit um Avatar Workout

Verletzt die Benennung eines Fitnessprogramms nach einen bekannten Film die Markenrechte des Filmstudios? Twentieth Century Fox ist dieser Ansicht und geht gegen eine Fitnessprogramm namens “Avatar” vor.

Quelle: gulli.com

Und wieder gilt die Regel: Vor Benutzung eines Namens recherchieren, ob für den Nutzungsbereich Markenrechte existieren! Im Zweifel sollte man versierten Rechtsrat einholen. Die Kosten für die Beratung im Vorfeld der Benutzung sind im Vergleich zum Kostenrisiko einer Abmahnung und gerichtlichen Fortsetzung sehr überschaubar.

Die Birkin Bag – oder warum Promis über Markenschutz nachdenken sollten

IPKat berichtet über die Birkin Bag von Hermès. Namensgeberin Jane Birkin hat das Modeunternehmen nach aktuellen Berichten über die “Produktion” von Krokodilleder zum Namenswechsel aufgefordert.

Allerdings verfügt HERMES INTERNATIONAL über weitreichende Markenrechte an den Kennzeichen “BIRKIN” (WIPO 686529) und “BIRKIN SHOULDER ” (WIPO 991455) in der Klasse 18.
Die Chancen auf Durchsetzung von Ansprüchen, gegen ein seit 1997 geduldetes Kennzeichen, dürften für Jane Birkin verschwindend gering sein.

Ein anschauliches Beispiel dafür, warum Prominente rechtzeitig über einen eigenen Markenschutz nachdenken sollten.

Gemeinschaftsmarkenanmelder: Vorsicht bei günstigen Komplettangeboten

Vermehrt fallen mir in letzter Zeit günstige Anmeldeangebote für Europäische Gemeinschaftsmarken auf, die wahlweise mit Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherchen nach bereits bestehenden Marken angeboten werden. So sinnvoll derartige Komplettlösungen sind, so genau muss der potentielle Markenanmelder auf den Inhalt dieser Angebote achten.

Oftmals werden in diesen Anmeldepaketen die sogenannten „D+EU+IR“-Markenrecherchen angeboten. Diese sind jedoch lediglich für den Schutzbereich Deutschland geeignet. Die Kombination der deutschen Marken, Europäischen Gemeinschaftsmarken und internationalen Registrierungen nach dem Madrider Markensystem ist keine geeignete Recherche, um im Vorfeld einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung bestehende Kollisionen zu ermitteln. Vielmehr bedarf es einer Recherche, welche die nationalen Markenbestände aller 28 Mitgliedsstaaten berücksichtigt und zusätzlich die Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen überprüft. Denn bereits eine ältere Marke in einem der nationalen Markenregister – sei es Italien, Frankreich oder auch Malta – kann die geplante Gemeinschaftsmarkenanmeldung zum Scheitern bringen.

Diesen markenrechtlichen „Blindflug“ wird der nur oberflächlich informierte Markenanmelder häufig nicht erkennen, da er durch die Bezeichnung „EU+IR“ eine europäische und internationale Abdeckung der Markenrecherche vermutet.

Unabhängig von hieraus entstehenden Fragestellungen zur anwaltlichen Haftung, kann man Markenanmeldern nur raten: Augen auf bei der Prüfung und dem Vergleich von Anmeldeangeboten! Wenn Sie unsicher sind, ob die angebotenen Rechercheleistungen ausreichend sind, fragen Sie ganz gezielt nach und lassen Sie sich die Angaben auch gerne schriftlich bestätigen.