22. März 2016 – der Tag ohne Online-Markenanmeldung beim HABM und DPMA

Die negativen Auswirkungen der Harmonisierung ;-)
Weden Sie sich für eine zeitkritische Markenanmeldung an einen Rechtsanwalt mit DPMAdirekt Schnittstelle. Sie erkennen einen solchen Dienstleister an der amtlichen Anmeldegebühr in Höhe von 290.- EUR statt 300.- EUR.

Elektronische Markenanmeldungen am 22. März 2016 über DPMAdirektWeb nicht möglich

Am 23. März 2016 wird das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) umbenannt in EUIPO. Um sämtliche Internet- und E-Mail-Adressen anzupassen, stehen die Webdienste des HABM am 22. März nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund stehen am 22. März auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) der Online-Dienst DPMAdirektWeb sowie die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen “einheitliche Klassifikationsdatenbank (eKDB)” (TMclass) nicht zur Verfügung. Markenanmeldungen beim DPMA können Sie an diesem Tag nur über den Online-Dienst DPMAdirekt, in schriftlicher Form oder per Fax einreichen. Wir bitten um Entschuldigung für mögliche Unannehmlichkeiten.

Quelle: DPMA

Namenswechsel und Abzockerei

Übermorgen vollzieht die Europäische Behörde für Marken ihren unsäglichen Namenswechsel. Aus dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).
Bei aller Diskussion über Sinn und Unsinn dieser Umbennennung, für die Versender pseudoamtlicher Bettelbriefe ist das ein gefundenes Fressen.

Klassischer Fall von Eigentor: Sandseebar vs. Sansibar

Das Westfalen-Blatt berichtet über den Ausgang einer markenrechtlichen Auseinandersetzung um die Bezeichnung “Sandseebar”.

Dieser Fall zeigt idealtypisch einige klassische Fehler und Fallstricke im Markenrecht.

1. Lehnen Sie sich nicht an bekannte Marken an!
2. Vor Benutzungsaufnahme einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.
3. Mit Benutzungsaufnahme einer solchen Marke sollte man Rücklagen für den Markenstreit bilden.
4. Benutzung ist die eine Geschichte und macht möglicherweise sogar betriebswirtschaftlich Sinn. Auf keinen Fall sollte man eine solche Marke jedoch selbst anmelden. Bekannte Marken werden registerlich überwacht, so dass meist erst die Markenanmeldung den Inhaber älterer Rechte auf den Plan ruft.
5. Spätestens bei der Markenanmeldung muss der Spezialist her. Ein Markenrechtler hätte von dieser Anmeldung definitiv abgeraten.
6. Eine Markenurkunde ist schön, aber manchmal eben nicht mal das Papier wert, auf das sie gedruckt ist.

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – IT-Recht-Kanzlei

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Felix Barth, IT-Recht-Kanzlei.

Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2014

Frage: Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?

Antwort: Eine wirkliche Erklärung können wir hierzu nicht liefern – wir haben im Laufe der Jahre die Erfahrung gemacht, dass die Anmeldezahlen mit dem Konjunkturverlauf korrelieren. Wie dem auch sei, wir denken, dass die Macht und der Ruf der Marken immer stärker werden und das drückt sich dann in steigenden Anmeldezahlen aus, weil viele hieran teilhaben wollen.

Frage: Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?

Antwort: Nein, überhaupt nicht. Eine Beratung ist bei der Markenanmeldungen immer noch das A und O – zwar mag jeder eine Marke innerhalb von 10 Minuten selbst, auch online, angemeldet haben, ob die Marke dann aber eingetragen wird und hält, ist eine andere Frage – und hierfür benötigen die Anmelder immer noch die Expertise eines Anwalts. Daher ist der Service des DPMA allenfalls eine gute Ergänzung.

Frage: Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?

Antwort: Wir raten allen Anmeldern sich vor (!) Anmeldung Gedanken über die Eintragungsfähigkeit, die Recherche und die Klassenwahl zu machen – es bringt im Ergebnis wenig eine Marke gedankenlos anzumelden. Wir müssen in unserer Beratungspraxis des Öfteren die Scherben einer missglückten Anmeldung bzw. Eintragung aufkehren – und den Schaden beseitigen oder gering halten. Das hätten sich viele Anmelder ersparen können – im wahrsten Sinne des Wortes.

Frage: Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?

Antwort: Das Thema Risiko wird beim DPMA doch auf eher kleiner Flamme gekocht – es ist aber eigentlich auch nicht zwingend Aufgabe des Amtes wie wir finden, hier ständig den Zeigefinger zu heben. Wie dem auch sei: Auffallend ist mit welcher Unbedarftheit doch viele Anmelder an die Sache rangehen und sich der (va. finanziellen) Risiken überhaupt nicht bewusst sind – erst wenn die Anmeldung zurückgewiesen wird oder wenn die erste Abmahnung oder Löschungsklage auf dem Tisch liegen, ist vielen klar, um was es hier gehen kann.

Frage: Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?

Antwort: Sofern hier auf die Gebührenänderungen angespielt werden, so empfinden wir das deutsche Markensystem für interessengerecht und vergleichsweise günstig. Daher sehe ich hier keinen zwingenden Handlungsbedarf – und sofern das Namen-wechsel-dich-Spiel betroffen ist, so besteht ja keine Veranlassung.

Kanzleiprofil:
Die IT-Recht Kanzlei München ist eine auf das IT-Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in München. Wir beraten deutschlandweit zahlreiche Online-Händler und Unternehmen insbesondere im Bereich IT-, Wettbewerbs- und Markenrecht und betreiben eine der stärksten Anwaltswebseiten Deutschlands – www.it-recht-kanzlei.de. Die Kanzlei betreibt zudem für Interessierte eine kostenfreie Markesuche unter markenhit.de.

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – DURY Rechtsanwälte

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Marcus Dury, DURY Rechtsanwälte.

Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2014

Frage: Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?

Antwort: Wir können hierfür keine Erklärung liefern. Ggf. steigt das Bewusstsein nationaler und internationaler Unternehmen für die Erforderlichkeit von Markenschutz in Deutschland.

Frage: Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?

Antwort: Nein, die Online-Markenanmeldung des DPMA auf der Website des DPMA sehen wir nicht als Konkurrenz. Es wird nicht ansatzweise eine Beratungsleistung erbracht. Unsere Mandanten wählen unsere Kanzlei primär wegen der qualifizierten markenrechtlichen Beratung im Hinblick auf die Anmeldestrategie und nicht als verlängerter Arm beim Ausfüllen eines Formulars.

Frage: Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?

Antwort: Weshalb sollte man den Kern des eigenen Unternehmens ohne jegliche Beratung absichern? Eine Do-It-Yourself-Anmeldung – unabhängig ob mittels des DPMA-Webservices oder auf einem anderen Weg – ist angesichts der drohenden Schäden grob fahrlässig und unprofessionell. Dies gilt jedenfalls, wenn die Anmelder sich nicht in die Materie eingearbeitet haben, keine Vorabrecherche durchgeführt haben, sondern einfach das Anmeldeformular ausfüllen.
Entsprechende Abmahnungen und einstweilige Verfügungen kann man sich sparen, wenn man eine Kanzlei mit entsprechender Erfahrung bei Markenanmeldungen einschaltet.

Frage: Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?

Antwort: Nein, angesichts des Risikos, dass einem Unternehmen per einstweiliger Verfügung die Geschäftstätigkeit unter einem bestimmten Zeichen auch nach Jahren noch von heute auf Morgen untersagt werden kann, sollte das DPMA noch klarer auf die Notwendigkeit von vorherigen Markenrecherchen aufklären. Ansonsten verlassen sich die Markeninhaber auf selbst eingetragene Marken, die beim ersten Angriff in sich zusammenfallen.

Frage: Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?

Antwort: Die Anmeldegebühren sind recht hoch und könnten ggf. auch abgesenkt werden, ggf. auch nur, wenn man weniger als 3 Klassen anmeldet. Dies würden wir begrüßen.

Kanzleiprofil:

Das IT-Recht und der Schutz geistigen Eigentums durch Marken und sonstige Schutzrechte bilden den Fokus der Tätigkeit von DURY Rechtsanwälte. Mit 5 Anwälten und insgesamt 18 Mitarbeitern berät DURY Rechtsanwälte als Spezialkanzlei für IT-Recht und IP-Recht von Saarbrücken aus nationale und internationale Mandanten insbesondere in Fragen des Softwarevertragsrechts und der Absicherung von Waren und Dienstleistungen durch Schutzrechte. Zusammen mit der im Jahr 2013 gegründeten Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH, unterhält DURY Rechtsanwälte zudem ein bundesweites Partnernetzwerk von mehr als 100 Werbeagenturen, mit denen DURY in den Bereichen des Onlinerechts und Markenrechts zusammenarbeitet.

Zweigstellten von DURY sind in Trier und Zweibrücken eingerichtet. Damit ist DURY auch in Rheinland-Pfalz präsent und gehört in der Region Rheinland-Pfalz / Saarland zu den Top-Adressen im IT- und IP-Recht.

HABM: PEGIDA ohne Markenschutz

Das Europäische Markenamt HABM hat die Wort-/Bildmarkenanmeldung der “PEGIDA Bewegung” zurückgewiesen.


Markennummer 13786645
Nizzaklasse 16, 18, 25, 35, 41

Historie
Publ.Datum Bulletin Text
03.03.2015 Rechtsstand-Änderung zu: Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
25.01.2016 Rechtsstand-Änderung zu: Anmeldung zurückgewiesen

Quelle: HABM

Die Gründe für die Zurückweisung sind derzeit nicht veröffentlicht, insofern darf spekuliert werden…