Brexit und Markenschutz in Großbritannien

Am 23. Juni stimmen die Briten über den Verbleib Großbritanniens in der Europäischen Union ab. Derzeit ist nach aktuellen Umfragen die Stimmung im Lande unentschieden. Austrittsbefürworter und das Pro-Europa Lager liegen jeweils bei 50%.
Im Falle des Austritts stellt sich für die Inhaber von Europäischen Gemeinschaftsmarken – heute Unionsmarken – die Frage, was mit Ihren Markenrechten in Großbritannien geschieht.

MarkenBlog fragt Rechtsanwalt Karsten Prehm, Markenrechtsexperte der Kieler Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte.

Frage: Herr Prehm, welche Auswirkungen hätte ein Austritt Großbritanniens für die Unionsmarken?

Antwort: Unionsmarken gelten grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein Austritt Großbritanniens hätte folglich den Verlust von Markenrechten in Großbritannien zur Folge.

Frage: Was raten Sie den Inhabern europäischer Markenrechte?

Antwort: Gehen wir einmal von einem Austrittsszenario aus. Im ersten Schritt sollten sich die Inhaber von Unionsmarken überlegen, ob Großbritannien ein relevanter Markt für ihr Unternehmen und der entsprechende Markenschutz notwendig ist.
Der Austritt wird nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen, sondern mit einer angemessenen Frist von sicherlich mindestens einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit müssen Inhaber von Unionsmarken dann tätig werden, wenn ihre Markenrechte in Großbritannien nicht verfallen sollen. Eine nationale Markenanmeldung beim UK Intellectual Property Office oder eine Internationale Registrierung bei der WIPO sind möglich. Generell gilt es aber für Markeninhaber, selbst aktiv zu werden, sich über die denkbaren Optionen zu informieren und diesbezüglich beraten zu lassen.

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Ilyas Güclü, Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP.

Frage: Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?

Antwort: Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Jahre 2014 hat sich die Zahl der in Deutschland neugegründeten innovativen Unternehmen, sog. Start-Ups, positiv entwickelt. Die neuen Unternehmen lassen gleich ihre Marken schützen, um ihre Produkte besser lizenzieren bzw. vermarkten zu können.

Außerdem ist die Konkurrenz in den letzten Jahren „unerbittlicher“ geworden. Es ist zu beobachten, dass Abmahnungen und gerichtliche Maßnahmen gegen Konkurrenzunternehmen wegen Benutzung von ähnlicher wenn auch älterer Kennzeichen, die nicht registriert und damit ungeschützt sind, zugenommen haben.

Viele Unternehmen schützen mittlerweile nicht nur ihre Hauptmarke, sondern auch alle Untermarken. Auch hier ist ein Anstieg zu verzeichnen. Dies hängt wiederum mit der Zunahme der Konkurrenz zusammen.

Ferner sind für Unternehmen die Kosten einer deutschen Markenanmeldung als Betriebskosten relativ günstig.
Schließlich haben Unternehmer erkannt, dass eine Marke auch ein „asset“ und daher schützenswert ist. Die kostengünstige Markenanmeldung beim DPMA kann dem Unternehmer eine große Verkaufssumme der Marke bescheren.

Frage: Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?

Antwort: Nein. In der Beratung mit Mandanten, die zuvor selbst eine Markenanmeldung vorgenommen aber damit gescheitert sind, wird immer wieder bestätigt, dass eine anwaltliche Beratung nicht zu ersetzen ist. Eine „unvorsichtige“ Markenanmeldung kann viel teurer ausfallen als eine anwaltliche vorgenommene Markenanmeldung. Schließlich sind die Kosten der Markenanmeldung auch Betriebsausgaben eines Unternehmens, so dass die Kosten eventuell steuerlich absetzbar sind.

Frage: Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?

Antwort: Ich rate Markenanmeldern zunächst nach bereits vorhandenen identischen und ähnlichen Marken zu recherchieren. Ferner rate ich Markenanmeldern, die in der Nizzaer Klassen gelisteten Waren und Dienstleistungen den Produkten entsprechend auszuwählen. Nur die richtige Wahl der Waren und Dienstleistungen kann die Marke vollständig schützen. Schließlich sollten Markenanmelder eine gewisse Markenstrategie haben und auch vorausschauend Marken schützen lassen, die sie in den nächsten 5 Jahren benutzen könnten.

Frage: Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?

Antwort: Nein. Jede Markenanmeldung ist individuell und hat ihre eigenen Risiken. Das DPMA kann hier nur eine allgemeine Information über die Risiken geben. Aber kundenspezifische Risiken können dort nicht genannt werden.

Frage: Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?

Antwort: Nein. Die geänderte Gebührenstruktur des EUIPO ist nicht mit der des DPMA zu vergleichen. Die Gebühren beim DPMA sind nach wie vor niedrig.

Außerdem behandelt die Reform unionsrelevante Themen, die für das deutsche Markenrecht nicht vordergründig sind, wie etwa eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Kampf gegen Fälschungen, die Verbesserung der Verwaltungsstruktur und die Einführung zuverlässiger Finanzverfahren und die Anpassung der Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen an die bisherige EGH-Rechtsprechung.

22. März 2016 – der Tag ohne Online-Markenanmeldung beim HABM und DPMA

Die negativen Auswirkungen der Harmonisierung ;-)
Weden Sie sich für eine zeitkritische Markenanmeldung an einen Rechtsanwalt mit DPMAdirekt Schnittstelle. Sie erkennen einen solchen Dienstleister an der amtlichen Anmeldegebühr in Höhe von 290.- EUR statt 300.- EUR.

Elektronische Markenanmeldungen am 22. März 2016 über DPMAdirektWeb nicht möglich

Am 23. März 2016 wird das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) umbenannt in EUIPO. Um sämtliche Internet- und E-Mail-Adressen anzupassen, stehen die Webdienste des HABM am 22. März nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund stehen am 22. März auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) der Online-Dienst DPMAdirektWeb sowie die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen “einheitliche Klassifikationsdatenbank (eKDB)” (TMclass) nicht zur Verfügung. Markenanmeldungen beim DPMA können Sie an diesem Tag nur über den Online-Dienst DPMAdirekt, in schriftlicher Form oder per Fax einreichen. Wir bitten um Entschuldigung für mögliche Unannehmlichkeiten.

Quelle: DPMA

Namenswechsel und Abzockerei

Übermorgen vollzieht die Europäische Behörde für Marken ihren unsäglichen Namenswechsel. Aus dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).
Bei aller Diskussion über Sinn und Unsinn dieser Umbennennung, für die Versender pseudoamtlicher Bettelbriefe ist das ein gefundenes Fressen.

Klassischer Fall von Eigentor: Sandseebar vs. Sansibar

Das Westfalen-Blatt berichtet über den Ausgang einer markenrechtlichen Auseinandersetzung um die Bezeichnung “Sandseebar”.

Dieser Fall zeigt idealtypisch einige klassische Fehler und Fallstricke im Markenrecht.

1. Lehnen Sie sich nicht an bekannte Marken an!
2. Vor Benutzungsaufnahme einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.
3. Mit Benutzungsaufnahme einer solchen Marke sollte man Rücklagen für den Markenstreit bilden.
4. Benutzung ist die eine Geschichte und macht möglicherweise sogar betriebswirtschaftlich Sinn. Auf keinen Fall sollte man eine solche Marke jedoch selbst anmelden. Bekannte Marken werden registerlich überwacht, so dass meist erst die Markenanmeldung den Inhaber älterer Rechte auf den Plan ruft.
5. Spätestens bei der Markenanmeldung muss der Spezialist her. Ein Markenrechtler hätte von dieser Anmeldung definitiv abgeraten.
6. Eine Markenurkunde ist schön, aber manchmal eben nicht mal das Papier wert, auf das sie gedruckt ist.

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – IT-Recht-Kanzlei

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Felix Barth, IT-Recht-Kanzlei.

Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2014

Frage: Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?

Antwort: Eine wirkliche Erklärung können wir hierzu nicht liefern – wir haben im Laufe der Jahre die Erfahrung gemacht, dass die Anmeldezahlen mit dem Konjunkturverlauf korrelieren. Wie dem auch sei, wir denken, dass die Macht und der Ruf der Marken immer stärker werden und das drückt sich dann in steigenden Anmeldezahlen aus, weil viele hieran teilhaben wollen.

Frage: Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?

Antwort: Nein, überhaupt nicht. Eine Beratung ist bei der Markenanmeldungen immer noch das A und O – zwar mag jeder eine Marke innerhalb von 10 Minuten selbst, auch online, angemeldet haben, ob die Marke dann aber eingetragen wird und hält, ist eine andere Frage – und hierfür benötigen die Anmelder immer noch die Expertise eines Anwalts. Daher ist der Service des DPMA allenfalls eine gute Ergänzung.

Frage: Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?

Antwort: Wir raten allen Anmeldern sich vor (!) Anmeldung Gedanken über die Eintragungsfähigkeit, die Recherche und die Klassenwahl zu machen – es bringt im Ergebnis wenig eine Marke gedankenlos anzumelden. Wir müssen in unserer Beratungspraxis des Öfteren die Scherben einer missglückten Anmeldung bzw. Eintragung aufkehren – und den Schaden beseitigen oder gering halten. Das hätten sich viele Anmelder ersparen können – im wahrsten Sinne des Wortes.

Frage: Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?

Antwort: Das Thema Risiko wird beim DPMA doch auf eher kleiner Flamme gekocht – es ist aber eigentlich auch nicht zwingend Aufgabe des Amtes wie wir finden, hier ständig den Zeigefinger zu heben. Wie dem auch sei: Auffallend ist mit welcher Unbedarftheit doch viele Anmelder an die Sache rangehen und sich der (va. finanziellen) Risiken überhaupt nicht bewusst sind – erst wenn die Anmeldung zurückgewiesen wird oder wenn die erste Abmahnung oder Löschungsklage auf dem Tisch liegen, ist vielen klar, um was es hier gehen kann.

Frage: Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?

Antwort: Sofern hier auf die Gebührenänderungen angespielt werden, so empfinden wir das deutsche Markensystem für interessengerecht und vergleichsweise günstig. Daher sehe ich hier keinen zwingenden Handlungsbedarf – und sofern das Namen-wechsel-dich-Spiel betroffen ist, so besteht ja keine Veranlassung.

Kanzleiprofil:
Die IT-Recht Kanzlei München ist eine auf das IT-Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in München. Wir beraten deutschlandweit zahlreiche Online-Händler und Unternehmen insbesondere im Bereich IT-, Wettbewerbs- und Markenrecht und betreiben eine der stärksten Anwaltswebseiten Deutschlands – www.it-recht-kanzlei.de. Die Kanzlei betreibt zudem für Interessierte eine kostenfreie Markesuche unter markenhit.de.