OLG Hamburg zur Verwechslungsfähigkeit gleichnamiger Druckereierzeugnisse

Das OLG Hamburg sieht mangels Warenidentität keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke “MIRA”, eingetragen für “Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)” und dem Zeitschriftentitel “Mira” für eine Frauenzeitschrift.

via Online & Recht

Und wir lernen daraus, dass man das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht unnötig einschränken sollte.

Markenstreit um “RICH”

Markenstreit in der Schaumwein-Branche / Veuve Clicquot und RICH AG

Zwischen dem Erfinder des ersten in Dosen abgefüllten Proseccos, dem Tiroler Unternehmer Günther Aloys, und dem französischen Champagner-Hersteller MHCS eskaliert ein Streit um Markenrechte. Aloys wirft MHCS vor, die Marke seines Unternehmens RICH ganz gezielt und über die Maßen für die Bewerbung der Champagner-Marke Veuve Clicquot auszunutzen, um vom Glamour seiner weltbekannten Marke zu profitieren.

Quelle: Pressemitteilung der RICH AG

Aus dem Bauch heraus hätte ich Veuve Clicquot eher als weltberühmt eingestuft – aber was verstehe ich schon von Schaumwein…

Oktoberfest Zwillinge

Bei der Recherche zum Thema “Oktoberfest” sind mir diese beiden Damen aufgefallen. Ich vermute trotz der räumlichen Distanz zwischen Dortmund und Rostock eine “familiäre” Verbindung…


Aktenzeichen 3020100730692


Aktenzeichen 3020120662161

Quelle: DPMA

P.S. Zwar sind mir die “Erzeuger” der jungen Damen nicht bekannt, die erziehungsberechtigten Markeninhaber sind jedoch grundverschieden.

Oktoberfest – München strebt nach europaweitem Monopol

Unter dem Titel “Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!” informiert das Markenserviceblog über eine aktuelle europäische Wortmarkenanmeldung der Landeshauptstadt München.

Angesichts der Tatsache, dass das europäische Markenamt bekanntermaßen bei der Beurteilung von Schutzfähigkeit deutlich weniger strikt agiert als zum Beispiel das DPMA und unter Beachtung der Probleme eine eingetragene Marke aus dem Register löschen zu lassen, sind die Befürchtungen zu den wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Marke nicht aus der Luft gegriffen.

Brexit und Markenschutz in Großbritannien

Am 23. Juni stimmen die Briten über den Verbleib Großbritanniens in der Europäischen Union ab. Derzeit ist nach aktuellen Umfragen die Stimmung im Lande unentschieden. Austrittsbefürworter und das Pro-Europa Lager liegen jeweils bei 50%.
Im Falle des Austritts stellt sich für die Inhaber von Europäischen Gemeinschaftsmarken – heute Unionsmarken – die Frage, was mit Ihren Markenrechten in Großbritannien geschieht.

MarkenBlog fragt Rechtsanwalt Karsten Prehm, Markenrechtsexperte der Kieler Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte.

Frage: Herr Prehm, welche Auswirkungen hätte ein Austritt Großbritanniens für die Unionsmarken?

Antwort: Unionsmarken gelten grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein Austritt Großbritanniens hätte folglich den Verlust von Markenrechten in Großbritannien zur Folge.

Frage: Was raten Sie den Inhabern europäischer Markenrechte?

Antwort: Gehen wir einmal von einem Austrittsszenario aus. Im ersten Schritt sollten sich die Inhaber von Unionsmarken überlegen, ob Großbritannien ein relevanter Markt für ihr Unternehmen und der entsprechende Markenschutz notwendig ist.
Der Austritt wird nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen, sondern mit einer angemessenen Frist von sicherlich mindestens einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit müssen Inhaber von Unionsmarken dann tätig werden, wenn ihre Markenrechte in Großbritannien nicht verfallen sollen. Eine nationale Markenanmeldung beim UK Intellectual Property Office oder eine Internationale Registrierung bei der WIPO sind möglich. Generell gilt es aber für Markeninhaber, selbst aktiv zu werden, sich über die denkbaren Optionen zu informieren und diesbezüglich beraten zu lassen.

Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP

Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Ilyas Güclü, Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP.

Frage: Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?

Antwort: Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Jahre 2014 hat sich die Zahl der in Deutschland neugegründeten innovativen Unternehmen, sog. Start-Ups, positiv entwickelt. Die neuen Unternehmen lassen gleich ihre Marken schützen, um ihre Produkte besser lizenzieren bzw. vermarkten zu können.

Außerdem ist die Konkurrenz in den letzten Jahren „unerbittlicher“ geworden. Es ist zu beobachten, dass Abmahnungen und gerichtliche Maßnahmen gegen Konkurrenzunternehmen wegen Benutzung von ähnlicher wenn auch älterer Kennzeichen, die nicht registriert und damit ungeschützt sind, zugenommen haben.

Viele Unternehmen schützen mittlerweile nicht nur ihre Hauptmarke, sondern auch alle Untermarken. Auch hier ist ein Anstieg zu verzeichnen. Dies hängt wiederum mit der Zunahme der Konkurrenz zusammen.

Ferner sind für Unternehmen die Kosten einer deutschen Markenanmeldung als Betriebskosten relativ günstig.
Schließlich haben Unternehmer erkannt, dass eine Marke auch ein „asset“ und daher schützenswert ist. Die kostengünstige Markenanmeldung beim DPMA kann dem Unternehmer eine große Verkaufssumme der Marke bescheren.

Frage: Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?

Antwort: Nein. In der Beratung mit Mandanten, die zuvor selbst eine Markenanmeldung vorgenommen aber damit gescheitert sind, wird immer wieder bestätigt, dass eine anwaltliche Beratung nicht zu ersetzen ist. Eine „unvorsichtige“ Markenanmeldung kann viel teurer ausfallen als eine anwaltliche vorgenommene Markenanmeldung. Schließlich sind die Kosten der Markenanmeldung auch Betriebsausgaben eines Unternehmens, so dass die Kosten eventuell steuerlich absetzbar sind.

Frage: Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?

Antwort: Ich rate Markenanmeldern zunächst nach bereits vorhandenen identischen und ähnlichen Marken zu recherchieren. Ferner rate ich Markenanmeldern, die in der Nizzaer Klassen gelisteten Waren und Dienstleistungen den Produkten entsprechend auszuwählen. Nur die richtige Wahl der Waren und Dienstleistungen kann die Marke vollständig schützen. Schließlich sollten Markenanmelder eine gewisse Markenstrategie haben und auch vorausschauend Marken schützen lassen, die sie in den nächsten 5 Jahren benutzen könnten.

Frage: Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?

Antwort: Nein. Jede Markenanmeldung ist individuell und hat ihre eigenen Risiken. Das DPMA kann hier nur eine allgemeine Information über die Risiken geben. Aber kundenspezifische Risiken können dort nicht genannt werden.

Frage: Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?

Antwort: Nein. Die geänderte Gebührenstruktur des EUIPO ist nicht mit der des DPMA zu vergleichen. Die Gebühren beim DPMA sind nach wie vor niedrig.

Außerdem behandelt die Reform unionsrelevante Themen, die für das deutsche Markenrecht nicht vordergründig sind, wie etwa eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Kampf gegen Fälschungen, die Verbesserung der Verwaltungsstruktur und die Einführung zuverlässiger Finanzverfahren und die Anpassung der Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen an die bisherige EGH-Rechtsprechung.