Die spinnen, die Römer

Udo Vetter vom Law Blog wird wegen der Erwähnung eines Markennamens mit Abmahnung bedroht.

Shopblogger Björn Harste wird vom Sozialgericht Bremen mit dem Vorwurf der Namensanmassung angeschrieben.

Und Werbeblogger Patrick Breitenbach wird aufgefordert den Namen Heidi Klums aus der URL seines Blogs zu entfernen.

Fazit: Dieser Start ins neue Jahr verspricht ein interessantes 2006!
Gibt es eigentlich Erkenntnisse über Sonneneruptionen, Störungen im Erdmagnetfeld oder Ähnliches, was diese Häufung von hanebüchenem Tinnef erklären könnte?

Nizzaklassen 43 – 45

Weil ich grade mal wieder lange danach gesucht hab:

Die Nizzaklassen 43, 44 und 45 wurden am 01. Januar 2002 eingeführt.
Bis zum 31.12.2001 waren die Dienstleistungen der entsprechenden klassen der Klasse 42 zugeordnet.

Eine Umklassifizierung der bestehenden Marken wurde von seiten des Amtes nicht vorgenommen. Eine Umklassifizierung konnte aber vom Markeninhaber beantragt werden.

Interessant wird es wenn die zur Verlängerung anstehen und plötzlich zwei bis drei Klassen mehr berechnet werden. Das kann bei den üppigen Verlängerungsgebühren des DPMA durchaus teuer werden. Die Verlängerungsgebühr je Klasse beträgt ab der vierten Klasse 260.- EUR.

Nachtrag: Prägetheorie des BGH kippt nur zum Teil

Quasi als Nachtrag noch ein paar Anmerkungen zur Prägetheorie und zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Medion ./. Thomson Life (C-120/04).

1. Die Entscheidung des EuGH stellt explizit auf die Marken ab, die aus Unternehmensbezeichnung und einer kennzeichnungskräftigen Marke gebildet werden.

2. Nur dann kann auch in den Fällen Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn die prioritätsältere Marke nicht der prägende Bestandteil der zusammengesetzten Marke ist.

Siehe Leitsatz via domainblog:

2. Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird.

3. Fälle bei denen eine Marke aus einer kennzeichnungskräftigen Marke und weiteren Bestandteilen, die nicht Unternehmensbezeichnungen sind, gebildet wird, sollten von der Entscheidung des EuGH unberührt bleiben.

4. Die Entscheidung des EuGH macht so für mich auch Sinn. Wenn eine kennzeichnungskräftige Marke durch die Hinzunahme der Unternehmensbezeichnung von dritter Seite beansprucht werden könnte, würde der Markenschutz der prioritätsälteren Marke aufgeweicht. Wenn ich also die Marke der Konkurrenz schwächen kann, indem ich die Marke unter Hinzunahme meines Unternehmensnamens selbst verwende, ohne dass ein markenrechtlicher Anspruch dieses Vorgehen verhindert, kann das nicht im Sinne eines effektiven Markenschutzes sein.

Verlängerungsgebühren

Vergleich Anmelde- und Verlängerungsgebühren

Grundgebühren:

Deutschland:
Anmeldung: 300.- EUR
Verlängerung: 750.- EUR

EU-Marke:
Anmeldung + Eintragung: 2075.- EUR
Verlängerung: 2500.- EUR

IR-Marke:
Anmeldung: Nach Staatenauswahl
Verlängerung: Entspricht den aktuellen Anmeldegebühren

Komisch, dass bei EU- und IR-Marke die Verlängerungsgebühr etwa in der Größenordnung der Anmeldegebühr liegt, und beim DPMA das 2,5-fache der Anmeldegebühr fällig wird.
Womit ist das zu rechtfertigen? Ist die Verlängerung tatsächlich so viel aufwendiger als das Anmeldeverfahren mit der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse? Oder subventionieren die Verlängerungsgebühren etwa die kostengünstigere Anmeldung?