Zwei kurze Anmerkungen

… zu “Basics Markenrecht und Markenanmeldung” auf diesem Wege weil Kommentare leider ohne Anmeldung im Blog nicht möglich sind und die Anmeldung nicht klappt. Weil aber Trackbacks funktionieren:

Bevor man eine Marke zum DPMA anmeldet, sollte man recherchieren, ob eine solche (oder ähnliche!) Marke bereits verwendet wird. Erste Anlaufstelle hierfür ist die Datenbank des DPMA selbst (DPInfo) sowie eine ausführliche Internet-Suchmaschinenrecherche. Das allein ist aber riskant, da eine Benutzungsmarke existieren kann, die nicht im Markenregister eingetragen ist.

Neben den beim DPMA geführten Marken auch die Europäischen Gemeinschaftsmarken und die Internationalen Registrierungen nach MMA und PMMA (WIPO-Marken) nicht vergessen. Bei den WIPO-Marken sind dann allerdings nur diejenigen Marken für Deutschland relevant, die Schutz in der Bundesrepublik oder der gesamten EU beanspruchen.
Ebenfalls wichtig für die Markenanmeldung beim DPMA ist die bundesweite Recherche nach identischen oder verwechslungsfähigen Firmennamen.
Für die Markenrechte aus der Benutzung ist ja die Suchmaschinenrecherche gedacht – für eine benutzte Marke sollten sich doch Hinweise im Netz finden lassen. Zusätzlich Domainrecherche, evtl. Telefonbuchsuche und bei Markenanmeldungen im Medienbereich eine Titelrecherche durchführen.

Eine Marke muss nämlich in jedem Land separat geschützt werden; das Europäische Markenamt schafft hier nur eine zentrale Verwaltungsstelle, es gibt aber rechtlich keine „Europäische Marke”, schon gar keine „Weltmarke”.

Die Aussage ist in Bezug auf die Europäische Gemeinschaftsmarke schlicht falsch.

GMV, Artikel 1, Abs. 2

(2) Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft:
Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts
oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und
ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz und der Markenbereich

Das Bundesministerium für Justiz hat in einer Pressemitteilung den Entwurf des neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorgestellt.

Ich frage mich, ob sich damit auch etwas für den aussergerichtlichen Markenbereich ändert?
Wird z.B. für die Dienstleistung der Markenanmeldung oder Rechercheauswertung demnächst von Nichtjuristen ausgeübt werden?

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehört.

Ist die Auswertung von Recherchen verbunden mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung eine mit der Haupttätigkeit verbundene Nebenleistung?

Ist das Ausfüllen von Anmeldeformularen des DPMA im Auftrage Dritter mit Hilfe des offiziellen Leitfadens und der Datenbank der akzeptierten Formulierungen für das Klassenverzeichnis dann noch eine den Rechts- und Patentanwälten vorbehaltene Dienstleistung?

Vorausgesetzt das Gesetz tritt so in Kraft, wird es sicherlich eine nicht unerhebliche Anzahl von höchstinteressanten Verfahren geben, um für die Praxis die Grenzen des Gesetzes auszuloten.

Marken, Allgemeinsprachlichkeit und Verwässerung

Dieser Tage sorgen die Unternehmen Google und Apple mit der Sorge um ihren Markenschutz für Aufsehen. Während Google sich mit der Bitte das Verb googeln (googeling) an Medien und Wörterbuchredaktionen wendet, beschreitet Apple zum Schutz der Marke iPod den klassisch juristischen Weg.

Dabei sind allerdings die Ausgangssituationen und Motivationen in beiden Fällen gänzlich unterschiedlich.
Bei Google handelt es sich um einen reinen Fantasiebegriff, der durch den Erfolg der Suchmaschine eine enorme Bekanntheit erlangt hat. Diese Bekanntheit kann in der Tat für einen schleichenden Übergang in den allgemeinen Wortschatz sorgen. Wenn also aus der Marke eine Gattungsbezeichnung wird, ist der exklusive Markenschutz Geschichte.
Exakt diesem Szenario steuert Google gegen und versucht die allgemeinsprachliche Verwendung der Marke einzuschränken, ja sogar zu unterbinden.

Dabei kann man Google durchaus zugestehen, dass es für solche Massnahmen noch nicht zu spät ist. Es wird wohl kaum Meinungen geben, dass Google inzwischen ein Synonym für Suchmaschine im Internet sei.

Ich persönlich google jedenfalls bei Google – für Internetrecherchen nutze ich auch mal andere Suchmaschinen!

Anders stellt sich die Situation für Marken dar, die den Schritt in die Allgemeinsprachlichkeit bereits vollzogen haben – das tragbare Kassettenabspielgerät, aka Walkman (Marke von Sony) hat z.B. in Österreich den Markenschutz verloren. Kein Unternehmen investiert gerne mehrstellige Millionenbeträge, um irgendwann der Konkurrenz die Marke lizenzfrei überlassen zu müssen.

Eine umfangreiche Aufstellung von derartigen, zur Allgemeinsprachlichkeit gewachsenen Marken findet sich bei Slogans.de.

Gänzlich anders liegt der Fall bei Apples iPod, hier wird die erfolgreiche Marke intensiv überwacht und verteidigt, um einer Verwässerung der Marke vorzubeugen.
Das ist zunächst einmal das gute Recht eines jeden Markeninhabers. Ob aber über die zweifelsfrei bekannte Marke iPod die Monopolisierung des allgemeinsprachlichen Wortes Pod sinnvoll und gerechtfertigt ist, erscheint mir höchst zweifelhaft.

Pod ist ein gängiges Wort im Englischen, und das ist auch schon lange vor iPod der Fall gewesen.
Leo listet gleich mehrere Bedeutungen des Wortes auf: Hülse, Schale, Schote, Gondel oder Sockel sind die üblichsten Verwendungen.

Natürlich gilt es die üblichen Trittbrettfahrer, die jede bekannte Marke begleiten, die ePods, eiPods oder eyePods (Diese Bezeichnungen werden hier lediglich als Beispiel verwendet und sind möglicherweise garnicht existent.) in die Schranken zu weisen.

Aber das aktive und flächendeckende Vorgehen gegen die markenmässige Verwendung eines Begriffes ist letztlich eine Strategie ein präventives Angstszenario aufzubauen, um eine zukünftige Verwendung des Begriffes zu unterbinden.

Abmahnungen, wie z.B. gegen den Infrarotscanner Profit Pod, oder eine Vielzahl von Widersprüchen gegen Anmeldungen von Pod Marken beim USPTO funktionieren nur solange, wie die Gerichte mitspielen und die öffentliche Wahrnehmung keinen Schaden am Markenimage erzeugt.

Marke Gelbe Seiten gelöscht?

Nach Informationen von Spiegel online hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Wortmarken Gelbe Seiten und Yellow Pages gelöscht.

Gemäss einer Presseinformation der GoYellow Media AG, die für die Löschungsanträge gegen die Marken verantwortlich zeichnet, betrifft die Entscheidung die Marken Gelbe Seiten (Registernummer: 396 44 690) und Yellow Pages (Registernummer: 396 21 465).

Allerdings sind die Entscheidungen des DPMA zu diesen Marken weder veröffentlicht noch rechtskräftig.
Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes steht der Markeninhaberin DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH die Beschwerde beim Bundespatentgericht offen.
Ein solches Vorgehen ist, wie Spiegel online berichtet, auch bereits angekündigt.

Ob die im Kontext der Löschung als Beispiele angeführten Löschungsentscheidungen zu den Marken Post und LOTTO wirklich vergleichbar zur Marke Gelbe Seiten sind, darf durchaus bezweifelt werden.
Bedeutet Gelbe Seiten wirklich Branchenbuch, oder sind die Gelben Seiten nicht vielleicht das bekannteste aus einer Vielzahl von Branchenbüchern?

Auf jeden Fall wird das Bundespatentgericht hier einen spannenden Fall zu entscheiden haben, dass am Ende des Verfahrens eine Löschung der Marken steht, ist dabei durchaus nicht selbstverständlich.