… zu “Basics Markenrecht und Markenanmeldung” auf diesem Wege weil Kommentare leider ohne Anmeldung im Blog nicht möglich sind und die Anmeldung nicht klappt. Weil aber Trackbacks funktionieren:
Bevor man eine Marke zum DPMA anmeldet, sollte man recherchieren, ob eine solche (oder ähnliche!) Marke bereits verwendet wird. Erste Anlaufstelle hierfür ist die Datenbank des DPMA selbst (DPInfo) sowie eine ausführliche Internet-Suchmaschinenrecherche. Das allein ist aber riskant, da eine Benutzungsmarke existieren kann, die nicht im Markenregister eingetragen ist.
Neben den beim DPMA geführten Marken auch die Europäischen Gemeinschaftsmarken und die Internationalen Registrierungen nach MMA und PMMA (WIPO-Marken) nicht vergessen. Bei den WIPO-Marken sind dann allerdings nur diejenigen Marken für Deutschland relevant, die Schutz in der Bundesrepublik oder der gesamten EU beanspruchen.
Ebenfalls wichtig für die Markenanmeldung beim DPMA ist die bundesweite Recherche nach identischen oder verwechslungsfähigen Firmennamen.
Für die Markenrechte aus der Benutzung ist ja die Suchmaschinenrecherche gedacht – für eine benutzte Marke sollten sich doch Hinweise im Netz finden lassen. Zusätzlich Domainrecherche, evtl. Telefonbuchsuche und bei Markenanmeldungen im Medienbereich eine Titelrecherche durchführen.
Eine Marke muss nämlich in jedem Land separat geschützt werden; das Europäische Markenamt schafft hier nur eine zentrale Verwaltungsstelle, es gibt aber rechtlich keine „Europäische Marke”, schon gar keine „Weltmarke”.
Die Aussage ist in Bezug auf die Europäische Gemeinschaftsmarke schlicht falsch.
GMV, Artikel 1, Abs. 2
(2) Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft:
Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts
oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und
ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.