Schlechte Erfahrungen mit Hausfrauen?

Da Kommentare zum Beitrag “Jack Wolfskin ./. Hausfrauen United” von Dr. Damm auf der Webseite der Kanzlei Dr. Damm & Partner leider nicht möglich sind, auf diesem Wege eine kurze Reaktion.

Sehr geehrter Herr Dr. Damm,

das können Sie, wie diverse Ihrer Beiträge beweisen, doch viel besser! Was soll denn die Polemik gegen “(ahnungslose?) Hausfrauen und Heimbastler, die allerlei selbst gefertigte Devotionalien mit dem Pfotenlogo des Markenherstellers anbieten“? Sind Sie etwa wegen Ihrer JW Winterjacke in der Fußgängerzone gehänselt worden? ;-)

Gibt es einen Grund dafür, in Frage zu stellen, dass die Abgemahnten ahnungslos in Bezug auf markenrechtliche Regelungen sind? Zeigen nicht die verschiedenen Reaktionen (bis zur Anrufung des Petitionsausschusses des Bundestag) im Forum des Anbieters Dawanda, dass exakt diese Ahnungslosigkeit weit verbreitet ist?

Sind die abgemahnten Logos tatsächlich Jack Wolfskin Pfoten, ist das das Ergebnis Ihrer markenrechtlichen Prüfung? Ist ein Pfotenmuster auf einem Stoff tatsächlich eine markenmäßige Benutzung und begründet diese bei lediglich ähnlichen Pfoten eine Verwechslungsgefahr?

Antworten auf solche Fragen hätte ich mir viel eher von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erwartet, als Spitzfindigkeiten über Hausfrauen, Devotionalien (Die Bezeichnung Devotionalien wird zuweilen abwertend gebraucht und bezieht sich dann auf künstlerisch Minderwertiges und kommerziell Überteuertes. Wikipedia) und den so freundlich gewählten Streitwert.

Beste Grüße
Stefan Fuhrken

Konjunkturprogramm für Abmahnungen

Die Denic hat angekündigt neue Domainrichtlinien einzuführen. Ab dem kommenden Freitag 23.10.2009 gelten unter der TLD .de folgende Regeln:

* Auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains können jetzt registriert werden.
* Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, sind frei gegeben.
* Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, der Bindestrich, die lateinischen Buchstaben a bis z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
*Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden. Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.
*Die Mindestlänge einer Domain liegt bei einem Zeichen.
*Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.

Die Vergabe der begehrten Domains erfolgt nach dem “First come – first served“-Prinzip. Auf eine sogenannte Sunrise Periode für die Inhaber von Schutzrechten wurde verzichtet.
Man muss wohl davon ausgehen, dass ein regelrechter Run auf die begehrten und wertvollen Domains stattfinden wird. Unwahrscheinlich, dass andere Interessenten als die üblichen Domainprofis zum Zuge kommen werden.
Danach wird bei den meisten Markeninhabern die juristische Klärung anstehen und die Markenanwälte der Republik werden Urteile wälzen (shell.de), Abmahnungen verschicken und die Kennzeichengerichte mit Anträgen auf einstweilige Verfügungen bombardieren.

Nahezu alle zweistelligen Buchstabenkombinationen sind mit Markenrechten belegt. Einige bekannte Marken sind hier z.B. DB, VW, GM, GE oder BP. Auch O2, 4711 oder 911 waren bisher nicht als .de Domains registrierbar und werden jetzt auf den Markt geworfen.

Fazit: Die Denic macht mit ihrer Entscheidung zwei Personenkreise glücklich – Domain-Goldgräber und Anwälte.

Ach ja, und markenrechtlich orientierte Blogger profitieren natürlich auch ;-) – Content ohne Ende!

Pfotenmarken

Die Abmahnungen von Jack Wolfskin für Pfotenmuster waren das markenrechtliche Thema des gestrigen Tages. Die Welle der Entrüstung schwappt durch die Blogs der Republik und auch die etablierten Medien, wie z.B. Spiegel Online berichteten.
Der Imageschaden für die Marke Jack Wolfskin könnte enorm sein. Der PR Blogger Klaus Eck schreibt:

Wenn das Markenimage unter der öffentlichen Kritik leidet, stellt sich auch die Frage nach einer Abwägung und mehr Sensibilität im Umgang mit den Prosumenten. Ist das Risiko einer Abmahnung für eine Marke nicht inzwischen viel zu groß? Allzu schnell wird man an den Online-Pranger gestellt und könnte dadurch Konsumenten zu verlieren? Meiner Ansicht nach sollten Markenartikler wie Jack Wolfskin immer auch mit den negativen Reaktionen rechnen und vor den juristischen Maßnahmen viel stärker auf den Dialog mit den Kunden setzen.

Die abmahnende Jack Wolfskin Ausrüstung für Draussen GmbH & Co. KGaA sieht die Situation jedoch anders. Per Pressemitteilung erläutert und rechtfertigt man das eigene Vorgehen.

Die typische Jack Wolfskin Tatze ist als Marke geschützt. Daher dürfen Dritte keine ähnlichen oder identischen Zeichen für ähnliche und identische Waren, wie sie Jack Wolfskin anbietet, im geschäftlichen Verkehr benutzen. Jack Wolfskin als Markeninhaberin hat daher das Bestreben und die Pflicht, die Marke gegen ähnliche Drittzeichen zu verteidigen, da die Marke sonst geschwächt wird. Gemeinsam mit Anwälten prüft Jack Wolfskin in jedem Einzelfall sehr gründlich, ob die Voraussetzungen einer Markenverletzung vorliegen. Im Falle einer Markenverletzung sieht sich das Unternehmen gezwungen, dagegen vorzugehen, um die Markenrechte effektiv zu verteidigen.

Selbstverständlich hat das Unternehmen kein Monopol auf die Wiedergabe von Pfotenabdrücken und bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit einer Pfotenwiedergabe kommt es auch Details an. Von der Ähnlichkeit oder Verschiedenartigkeit der abgemahnten “Pfoten” kann man sich auf Spiegel Online ein Bild machen. Auch die Frage der markenmäßigen, also kennzeichnenden Benutzung der Pfotenabdrücke sollte nicht außer Acht gelassen werden.

Auch im Markenregister des DPMA kann von Pfotenmonopol keine Rede sein. Insgesamt elf eingetragene Bildmarken von Pfotenabdrücken lassen sich ermitteln.

Die 11 Pfotenmarken im Registervollauszug. (PDF)

Bei den Wort-/Bildmarken finden sich sogar über 2o0 eingetragene Marken mit der Wiedergabe einer Pfote.

Doch unabhängig von der derzeitigen medialen Unterstützung gilt für die Abgemahnten: Fristen beachten, Abmahnung prüfen lassen und professionelle markenrechtliche Beratung einholen.

Landessportbund erreicht Markenlöschung?

Die Wort/Bildmarke „Jugend-Masters“ ist wieder frei für die Nutzung als Veranstaltungsname. Der LSB Niedersachsen hat sich erfolgreich beim Deutschen Patent- und Markenamt dafür eingesetzt, dass der Markeneintrag gelöscht wird.

Anlass für diesen Antrag war der Hinweis eines LSB-Mitgliedsvereines, der ein Jugendturnier mit diesem Titel ausgerichtet hatte. Darauf erhielt er von einem Sportverein aus Bayern eine Unterlassungsaufforderung, weil die Wort-Bildmarke als Veranstaltungsname patentiert sei.

Quelle: DOSB.de

Eine Entscheidung des DPMA über den Löschungsantrag vom 23.04.2009 ist allerdings im Markenregister noch nicht zu erkennen.

Registernummer: 302008034402

Nizzaklassen: 16, 25, 41
Verfahrensansicht Löschung Antrag Dritter
Löschung Antrag Dritter
Verfahrensstand § 50 Antrag veröffentlicht
Rechtsgrund Löschungsantrag Löschung nach §50-Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Quelle: DPMA

Ob ein Löschungsantrag nach §50 “Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse” bei der grafischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke überhaupt erfolgreich sein kann, ist mehr als fraglich.

Liebe Abzocker

von der DMV Deutsche Markenverlängerungs GmbH,

vielen Dank für Euer nettes Erinnerungsschreiben im möchtegern-amtlichen Layout.

Ich möchte den angebotenen “Service” genausowenig in Anspruch nehmen, wie ich mein Geld durch die Toilette spüle!

In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf die Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen des Deutschen Patent- und Markenamtes hinweisen.

Oberharz – so wird das vermutlich nix!

Im Streit um die Bezeichnung Oberharz ist jetzt die Markenanmeldung des Vereins Region Oberharz e.V. veröffentlicht worden.

Registernummer: 302009031565
Wortmarke: Oberharz
Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45

Quelle: DPMA

Das riecht allerdings nach 4500* 7200.- verschwendeten Euros, die aber immerhin dem DPMA zu Gute kommen.
Mein Tipp: Zurückweisung als beschreibender Herkunftshinweis!* Sollte die Marke tatsächlich zur Eintragung gelangen, so begründet die Marke aber nicht das Recht Dritten im geschäftlichen Verkehr die Benutzung der geografischen Herkunftsangabe zu untersagen. Oder verstehe ich den § 100 falsch?

*Editiert auf Basis des Kommentars von Johannes Gierlich. Danke für den Hinweis!