Streit um das Neuseenland – BILD liegt daneben

Schon seit dem Jahr 2000 versuchte der „Neuseenland e.V.“, sich die Namensrechte zu sichern. Jetzt hat es geklappt. Das Problem: Viele, die sich an den Ufern im Leipziger Süden eine Existenz aufgebaut haben, sollen nun die Namen ihrer Unternehmen ändern.

Quelle: Bild.de

Interessanterweise ist die Wortmarke Neuseenland bereits seit dem Jahre 2002 in das Markenregister eingetragen. Unter der Registernummer 30082345 genießt die Marke mit Priorität vom 08.11.2000 Schutz in den Klassen 35, 41 und 42. Markeninhaber ist der Tourismusverein Leipziger Neuseenland e.V..
Dieser Verein hat im April 2009 zusätzlich eine Wort-/Bildmarke zur Anmeldung gebracht.

Registernummer: 302009021355

Nizzaklassen: 16, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 41, 43, 44

Quelle: DPMA

Auch wenn der Job ja schon längst weg ist – weil es etwas Markenrechtliches ist – mal vom MarkenBlog ein paar BILD Korrekturen:

1. Die Markenrechte versucht sich der Verein nicht seit 2000 zu sichern, sondern er besitzt sie mit Wirkung vom 08.11.2000.

2. Deshalb hat es auch nicht jetzt geklappt, sondern “jetzt”, nämlich am 14.08.2009 ist die Wort-/Bildmarke “LEIPZIGER NEUSEENLAND” in das Markenregister eingetragen worden.

3. Ob auf Basis dieser Wort-/Bildmarke Dritten die Nutzung der Bezeichnung “Neuseenland” untersagt werden kann, ist durchaus fraglich.

Regividerm – Marke löschungsreif?

ist der Markenname des derzeit heftig diskutierten Mittels gegen Hauterkrankungen. Eine Reportage des WDR hatte, gefolgt von einer Diskussion in der Sendung “Hart aber fair”, den Stein ins Rollen gebracht.

Die Marke wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 2105733 geführt.
Mit Priorität vom 06.04.1994 wird der Schutz in der Nizzaklasse 05 für “Pharmazeutische Produkte, insbesondere Präparate zur Behandlung von Hautkrankheiten und Haarwachstumsstörungen” beansprucht.

Da das Mittel wie berichtet bisher noch nicht auf den Markt gekommen ist, stellt sich die Frage, ob die Marke nicht mangels Benutzung löschungsreif ist?

Raider

So richtig trennen will man sich bei Mars offenbar nicht von der seit 1991 nicht mehr am Markt präsenten Marke Raider .
In den Jahren 2001 (Registernummer: 30139442) und 2003 (Registernummer: 30365199) wurden jeweils neue Wortmarken angemeldet.
Sollte der aktuelle Jubiläums-Raider vielleicht der Versuch der rechtserhaltenden Benutzung sein?

Wäre eine Auflage von 250.000 Schokoriegeln bei einer Tagesproduktion im Millionenbereich und ein auf Automaten beschränkter Vertrieb dafür ausreichend, also eine ernsthafte Markenbenutzung?

Schlechte Erfahrungen mit Hausfrauen?

Da Kommentare zum Beitrag “Jack Wolfskin ./. Hausfrauen United” von Dr. Damm auf der Webseite der Kanzlei Dr. Damm & Partner leider nicht möglich sind, auf diesem Wege eine kurze Reaktion.

Sehr geehrter Herr Dr. Damm,

das können Sie, wie diverse Ihrer Beiträge beweisen, doch viel besser! Was soll denn die Polemik gegen “(ahnungslose?) Hausfrauen und Heimbastler, die allerlei selbst gefertigte Devotionalien mit dem Pfotenlogo des Markenherstellers anbieten“? Sind Sie etwa wegen Ihrer JW Winterjacke in der Fußgängerzone gehänselt worden? ;-)

Gibt es einen Grund dafür, in Frage zu stellen, dass die Abgemahnten ahnungslos in Bezug auf markenrechtliche Regelungen sind? Zeigen nicht die verschiedenen Reaktionen (bis zur Anrufung des Petitionsausschusses des Bundestag) im Forum des Anbieters Dawanda, dass exakt diese Ahnungslosigkeit weit verbreitet ist?

Sind die abgemahnten Logos tatsächlich Jack Wolfskin Pfoten, ist das das Ergebnis Ihrer markenrechtlichen Prüfung? Ist ein Pfotenmuster auf einem Stoff tatsächlich eine markenmäßige Benutzung und begründet diese bei lediglich ähnlichen Pfoten eine Verwechslungsgefahr?

Antworten auf solche Fragen hätte ich mir viel eher von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erwartet, als Spitzfindigkeiten über Hausfrauen, Devotionalien (Die Bezeichnung Devotionalien wird zuweilen abwertend gebraucht und bezieht sich dann auf künstlerisch Minderwertiges und kommerziell Überteuertes. Wikipedia) und den so freundlich gewählten Streitwert.

Beste Grüße
Stefan Fuhrken

Konjunkturprogramm für Abmahnungen

Die Denic hat angekündigt neue Domainrichtlinien einzuführen. Ab dem kommenden Freitag 23.10.2009 gelten unter der TLD .de folgende Regeln:

* Auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains können jetzt registriert werden.
* Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, sind frei gegeben.
* Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, der Bindestrich, die lateinischen Buchstaben a bis z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
*Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden. Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.
*Die Mindestlänge einer Domain liegt bei einem Zeichen.
*Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.

Die Vergabe der begehrten Domains erfolgt nach dem “First come – first served“-Prinzip. Auf eine sogenannte Sunrise Periode für die Inhaber von Schutzrechten wurde verzichtet.
Man muss wohl davon ausgehen, dass ein regelrechter Run auf die begehrten und wertvollen Domains stattfinden wird. Unwahrscheinlich, dass andere Interessenten als die üblichen Domainprofis zum Zuge kommen werden.
Danach wird bei den meisten Markeninhabern die juristische Klärung anstehen und die Markenanwälte der Republik werden Urteile wälzen (shell.de), Abmahnungen verschicken und die Kennzeichengerichte mit Anträgen auf einstweilige Verfügungen bombardieren.

Nahezu alle zweistelligen Buchstabenkombinationen sind mit Markenrechten belegt. Einige bekannte Marken sind hier z.B. DB, VW, GM, GE oder BP. Auch O2, 4711 oder 911 waren bisher nicht als .de Domains registrierbar und werden jetzt auf den Markt geworfen.

Fazit: Die Denic macht mit ihrer Entscheidung zwei Personenkreise glücklich – Domain-Goldgräber und Anwälte.

Ach ja, und markenrechtlich orientierte Blogger profitieren natürlich auch ;-) – Content ohne Ende!

Pfotenmarken

Die Abmahnungen von Jack Wolfskin für Pfotenmuster waren das markenrechtliche Thema des gestrigen Tages. Die Welle der Entrüstung schwappt durch die Blogs der Republik und auch die etablierten Medien, wie z.B. Spiegel Online berichteten.
Der Imageschaden für die Marke Jack Wolfskin könnte enorm sein. Der PR Blogger Klaus Eck schreibt:

Wenn das Markenimage unter der öffentlichen Kritik leidet, stellt sich auch die Frage nach einer Abwägung und mehr Sensibilität im Umgang mit den Prosumenten. Ist das Risiko einer Abmahnung für eine Marke nicht inzwischen viel zu groß? Allzu schnell wird man an den Online-Pranger gestellt und könnte dadurch Konsumenten zu verlieren? Meiner Ansicht nach sollten Markenartikler wie Jack Wolfskin immer auch mit den negativen Reaktionen rechnen und vor den juristischen Maßnahmen viel stärker auf den Dialog mit den Kunden setzen.

Die abmahnende Jack Wolfskin Ausrüstung für Draussen GmbH & Co. KGaA sieht die Situation jedoch anders. Per Pressemitteilung erläutert und rechtfertigt man das eigene Vorgehen.

Die typische Jack Wolfskin Tatze ist als Marke geschützt. Daher dürfen Dritte keine ähnlichen oder identischen Zeichen für ähnliche und identische Waren, wie sie Jack Wolfskin anbietet, im geschäftlichen Verkehr benutzen. Jack Wolfskin als Markeninhaberin hat daher das Bestreben und die Pflicht, die Marke gegen ähnliche Drittzeichen zu verteidigen, da die Marke sonst geschwächt wird. Gemeinsam mit Anwälten prüft Jack Wolfskin in jedem Einzelfall sehr gründlich, ob die Voraussetzungen einer Markenverletzung vorliegen. Im Falle einer Markenverletzung sieht sich das Unternehmen gezwungen, dagegen vorzugehen, um die Markenrechte effektiv zu verteidigen.

Selbstverständlich hat das Unternehmen kein Monopol auf die Wiedergabe von Pfotenabdrücken und bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit einer Pfotenwiedergabe kommt es auch Details an. Von der Ähnlichkeit oder Verschiedenartigkeit der abgemahnten “Pfoten” kann man sich auf Spiegel Online ein Bild machen. Auch die Frage der markenmäßigen, also kennzeichnenden Benutzung der Pfotenabdrücke sollte nicht außer Acht gelassen werden.

Auch im Markenregister des DPMA kann von Pfotenmonopol keine Rede sein. Insgesamt elf eingetragene Bildmarken von Pfotenabdrücken lassen sich ermitteln.

Die 11 Pfotenmarken im Registervollauszug. (PDF)

Bei den Wort-/Bildmarken finden sich sogar über 2o0 eingetragene Marken mit der Wiedergabe einer Pfote.

Doch unabhängig von der derzeitigen medialen Unterstützung gilt für die Abgemahnten: Fristen beachten, Abmahnung prüfen lassen und professionelle markenrechtliche Beratung einholen.