Er schon wieder! An den lieben Kopierer

Lieber Kopierer,

diese Sache mit der kompletten Übernahme meiner Beiträge auf Ihrem Blog hatten wir doch eigentlich längst geklärt. Warum geht das denn jetzt wieder los? Was ist denn so kompliziert daran die Finger von meinem Content zu lassen? Warum tut sich denn ein Dienstleister aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutz mit dem Verständnis von Urheberrecht so schwer?

Beste Grüße
Stefan Fuhrken

Diese Marke verstößt NICHT gegen die guten Sitten


Registernummer: 30509799
Nizzaklassen: 09, 35, 41

Quelle: DPMA

Bitte jetzt aber nicht ob des gestrigen Berichtes über eine identische Marke, die mit der Begründung des Verstoßes gegen die gute Sitten zurückgewiesen wurde, in Verwirrung geraten.
Diese beiden Marken zeigen beispielhaft drei entscheidende Punkte:

1. Eine Marke wird immer in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt.
2. Die Eintragungs- und Prüfungspraxis des DPMA verändert sich.
3. Auch das Amt kann eine Marke fehlerhaft beurteilen.

Das soll keine Marke sein?

395 03 037

und das

Gemeinschaftsmarke: 107029

auch nicht?

Ganz unter uns – die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs dem Lego-Stein den Markenschutz als dreidimensionale Marke zu verweigern sind meiner Meinung nach unsinnig. Nicht nur jedes Kind, sondern auch ein Großteil der Erwachsenen würde diese Abbildung sofort als Lego-Stein bezeichnen. Welche dreidimensionale Marke kann von sich behaupten, derart perfekt die Herkunftfunktion einer Marke zu erfüllen. Jeder derartige Spielbaustein würde sofort dem Unternehmen/Hersteller Lego zugeordnet werden.
Auch wenn die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig so gewählt wurden, dass der Lego-Stein eine praktische Funktion erfüllen könne, und nicht zu Kennzeichnungszwecken, so kann doch der Spielstein als Ganzes trotzdem Kennzeichnungskraft haben.

Natürlich und offensichtlich dient diese Marke der Absicht die technische Leistung des Unternehmens zeitlich unbegrenzt zu schützen auch wenn der Schutz über Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster bereits abgelaufen sind. Diese Option muss einem Unternehmen mit einer kennzeichnungskräftigen Marke aber auch offen stehen.

Schließt man sich der Argumentation an, dass das Unionsrecht der Eintragung jeder Form entgegenstehe, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend sei, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden könne, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzten, so wären die Markenregister zukünftig um eine nicht unerhebliche Anzahl von dreidimensionalen Marken zu kürzen.
Denken wir beispielsweise an die zahlreichen Marken von Automobilherstellern, die ihre Modelle auch als dreidimensionale Marken haben registrieren lassen. Wäre der New Beetle (Europäische Gemeinschaftsmarke 1492594) von Volkswagen dann als dreidimensionale Marke eintragungsfähig und dürfte der Golf 1 ( europäische Gemeinschaftsmarke 642 9716) als dreidimensionale Marke Schutz genießen?
Niemand würde wohl bezweifeln dass der Käfer geradezu ein Markenzeichen des Volkswagen Konzerns ist, aber als dreidimensionale Marke (Europäische Gemeinschaftsmarke 1985282) dürfte er eigentlich nicht registriert werden.
Die dreidimensionale Marke des sogenannten E-Ship der Firma Enercon (DPMA 307 52 816) und diverse Wiedergaben von Schokoladenhohlkörperfiguren fallen in diese Kategorie der fragwürdigen dreidimensionalen Marken.

Abschließend noch einmal zum Lego-Stein. Es sollte für Konkurrenzunternehmen doch möglich sein funktionsfähige Spielbausteine zu entwickeln, die andere vom Lego-Stein abweichende Gestaltungsmerkmale aufweisen. Schon die Anordnung und Form der an der Oberseite angebrachten Vorsprünge würde ein anderes Erscheinungsbild der Steine gewährleisten und markenrechtlich relevante Verwechslungsfähigkeit minimieren.

Mit dem Markenschutz des Lego-Steins beschäftigt sich auch die aktuelle Abstimmung auf dem MarkenBlog.