TEXAS HOLD’EM – dubiose Abmahnung

Mir liegt eine Vielzahl von Abmahnungen von Jörg Kindling wegen angeblicher Patentverletzungen der Wortmarke “Texas Hold`em” vor.

Tatsächlich gibt es eine eingetragene Wortmarke TEXAS HOLD’EM. Inhaber dieser Marke ist Joachim Wolf, Georg-Weerth-Str. 3, 07749 Jena. Der Abmahner Jörg Kindling (Granitzer Str. 19, 18586 Ostseebad Sellin) hat den Abmahnungen eine Vollmacht von einem Martin Joachim Wolff beigefügt. Die Vollmacht ist auf den 12. März 2011 datiert und mit “Begl. Rechtsanwalt” gestempelt: So soll vermutlich der Eindruck erweckt werden, ein Rechtsanwalt stecke hinter den “Abmahnungen”.

Quelle: wortfilter.de

Unter der Registernummer 30711657 führt das DPMA die Wortmarke TEXAS HOLD’EM. Die Marke ist in den Nizzaklassen 03, 06, 09, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 22, 24, 25, 28, 32, 33, 34, 35, 38 und 42 eingetragen. In der Klasse 28 werden

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck

beansprucht. Zu mindestens für die Ware Spiele sollte die Marke nicht eintragungsfähig sein. So hat das DPMA auch die Wortmarkenanmeldung TEXAS HOLD’EM (Aktenzeichen: 30718279.7) wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) als beschreibende Angabe zurückgewiesen. Hier war in der Klasse 28 Schutz begehrt worden für

jegliche Art von Spielautomaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Spielautomaten, die durch die Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnet- oder Chipkarten betätigt werden; jegliche Art von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnausgabe; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im vernetzten Betrieb; Videospielgeräte und -instrumente, nicht als Zusatzgeräte für Fernseher; elektrische und elektronische Maschinen und Apparate für Spiel-, Vergnügungs-, Unterhaltungs- und Sportzwecke; Sportautomaten und Sportgeräte, insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Poolbillard, Snooker, Schießstände; Spiele; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 28 enthalten

Zur Pokervariante Texas Hold’em informiert die Wikipedia

Texas Hold’em ist eine Variante des Kartenspiels Poker. Texas Hold’em ist neben Seven Card Stud und Omaha Hold’em die am häufigsten in Spielbanken angebotene Art des Poker-Spiels und wird vielfach bei Pokerturnieren gespielt, so auch bei der ursprünglich im Binion’s Horseshoe in Las Vegas ausgerichteten Poker-Weltmeisterschaft.

Hold’em bezeichnet allgemein all jene Poker-Varianten, bei denen fünf offene Karten (Board cards, auch Community cards) in die Mitte des Tisches gelegt werden, die von jedem Spieler zur Bildung seiner Pokerhand verwendet werden können, während jeder Spieler jedoch nicht mehr als zwei seiner Hand-Karten (Hole cards) verwenden darf.

Neben Texas Hold’em wird in den Spielbanken auch Omaha als weitere Hold’em-Variation angeboten. Texas Hold’em wird häufig kurz Hold’em genannt, doch sollte man diese Abkürzung eher meiden, um Verwechslungen mit Omaha auszuschließen./blockquote>

Gagarin – 50 Jahre bemannte Raumfahrt

Am 12. April 1961 flog Jurij Gagarin als erster Mensch ins All – das Datum markiert ein stolzes Jubiläum, 50 Jahre bemannte Raumfahrt. Die Wissenschaftsgemeinde begeht den Anlass mit über 400 Feten, Festivals und Partys rund um die Welt, 20 davon allein im deutschsprachigen Raum.

Quelle: Spiegel

Stilsicher begiessen kann man dieses Jubiläum mit dem Wodka Gagarin (Registernummer 30516563). Auch ein Abo der JG Jurij Gagarin – Das Journal für Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Sport und Gesellschaft (Registernummer 302010059492) würde zum heutigen Ehrentag passen.

Wahre Helden sterben jung

diese Maxime hat sich Eisbär Knut, der Begründer der “Celebrity Zoo Animals”*-Bewegung, offenbar zu Herzen genommen und ist im jugendlichen Alter von vier Jahren verstorben.


(Registernummer: 30720573; Quelle: DPMA)

Zu Lebzeiten war Mediendarling Knut Gegenstand eines bis dahin einzigartigen Markenrennens und damit Quelle täglichen Contents für den MarkenBlog. Mit Knut begann der Hype um putzige, verblüffende oder skurrile Zootiere und ihre Vermarktungsrechte. Flocke, Orakel Paul und jüngst Heidi das schielende Opossum führten diese Entwicklung fort.

Der frühe Tod lässt Knut als das goldige Eisbärbaby in Erinnerung bleiben – der Anblick des adipös-lethargischen Knut bleibt uns erspart. So dient der frühe Heimgang in die ewigen Jagdgründe vielleicht, wie einst bei James Dean, der dauerhaften Legendenbildung. So böse das klingt, aber aus Marketingsicht ist Knuts Tod vermutlich ein Glücksfall.

* Auf Fußnoten soll man dieser Tage ja nicht verzichten. Die Bezeichnung “Celebrity Zoo Animals” stammt von Birgit Clark.

Kunst und/oder Markenrechtsverletzung

Schon zum zweiten Mal hat die dänische Künstlerin Nadia Plesner Stress mit dem Luxuslabel Louis Vuitton.
Stein des Anstoßes ist die Darstellung einer bewusst dem Markenprodukt nachempfundenen Handtasche am Arm eines afrikanischen Kindes. Beim ersten Verfahren zierte das Kunstwerk ein T-Shirt, aktuell ist es ein Bestandteil des Gemäldes Dafurnica.

Doch statt Freude zu empfinden ob des offensichtlichen Erfolges als Synonym für Luxus zu fungieren und öffentlichkeitswirksam eine großzügige Hilfslieferung nach Dafur zu organisieren, zerrt Louis Vuitton die Künsterin vor Gericht und sieht die eigene Marke dauerhaft beschädigt. Beschädigt wird die Marke mit Sicherheit, und zwar durch diese schwachsinnige wenig sinnvolle Aktion des Unternehmens. Lassen sich denn von den Hunderten von Euros, die jede dieser prächtigen Taschen kostet, nicht ein paar für gute PR-Berater abzwacken?

Bleibt zu hoffen, dass wenigstens Facebook, Paramount und Paris Hilton etwas entspannter reagieren.

Okay, Frau Plesner ist nicht Warhol und Handtaschen sind keine Dosensuppen – aber ich bin trotzdem froh, dass Campbell’s in den Sechzigern nicht gleich vor Gericht gezogen ist.

WEISSES GOLD – Meissen vs. KPM

Markenstreit unter den Luxusporzellanherstellern Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH und der Königlichen Porzellanmanufaktur (KPM).

So versucht Meissen, sich einen Begriff als Marke europaweit schützen zu lassen, der von jeher als Bezeichnung für Luxusporzellan gebräuchlich ist: weißes Gold. Woltmanns Anwälte haben jetzt beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im spanischen Alicante beantragt, die entsprechende Gemeinschaftsmarke 7530942 für nichtig zu erklären. Die hatte Meissen im Herbst 2009 beantragt.

Die Eintragung sei als „bösgläubig“ anzusehen, schrieben die KPM-Anwälte nach Spanien. Hinter dem Eintrag stehe eine „Behinderungsabsicht“. Es gehe darum, allein den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. „Die Wortkombination ,weißes Gold’ stellt zweifelsfrei ein gebräuchliches Synonym für Porzellan dar“, heißt es in dem Antrag an die spanische EU-Behörde. Die Klärung der Angelegenheit könne bis zu einem Jahr dauern, heißt es in der Branche.

Quelle: Berliner Morgenpost

Das HABM führt die Wortmarke “WEISSES GOLD” unter Registernummer 7530942. Beansprucht werden folgende Waren und Dienstleistungen:

14 Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; Schmuck; Schmuckwaren aller Art.

21 Porzellanwaren aller Art, nämlich: bemalte Glaswaren, emailliertes Glas, Glas, roh oder teilweise bearbeitet, Glaskugeln, Gläser, Gefäße, Kristallglaswaren, Trinkgläser, Tafelgeschirr, insbesondere Kaffee-, Tee-, Mokka-, Speiseservice aus Porzellan, Tafelservice nicht aus Edelmetall, Figuren aus Porzellan, Schilder aus Porzellan, Büsten aus Porzellan.

35 Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen, Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Durckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel.

Eine identische Markenanmeldung ist im Jahr 2009 vom DPMA zurückgewiesen worden (Aktenzeichen 302008077481.9). Das Amt führte im Erstprüfer-1-Beschluss treffend aus “Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) „Bezeichnung für Porzellan”.

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr wie “dank” der laxen Prüfung in Alicante der Markenschutz für nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen quasi durch die europäische Hintertür auch in Deutschland erlangt werden kann.
Im Rahmen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse sollte der Gegencheck im entsprechenden nationalen Markenregister auf etwaige Schutzverweigerungen identischer Marken eigentlich zu leisten sein.

Sollte also ein Mineralölkonzern auf die Idee kommen sich die Wortmarke “Schwarzes Gold” für Brennstoffe und Rohöl zu sichern, rate ich dringend zur Anmeldung in Alicante!