65 Mio. EUR Jahresüberschuss – keine schlechte Bilanz für das DPMA.
Quelle: DPMA Jahresbericht
Einige Teile unserer Bundesregierung würden jetzt wahrscheinlich nachhaltige Gebührensenkungen empfehlen…
markenrechtliches Sammelsurium
65 Mio. EUR Jahresüberschuss – keine schlechte Bilanz für das DPMA.
Quelle: DPMA Jahresbericht
Einige Teile unserer Bundesregierung würden jetzt wahrscheinlich nachhaltige Gebührensenkungen empfehlen…
Die Nachricht schlug ein wie eine Bombe: Wenige Tage vor dem Mach1-Festival Ende Juni auf dem Flugplatz in Montabaur bekamen die Veranstalter von „Spack! Medien“ ein Fax. Der Absender: eine Anwaltskanzlei aus Süddeutschland. Ihr Mandant: der Club Mach1 in Nürnberg. Inhalt: Markenrechtsverletzung.
[…]Zwar hatten die Veranstalter bei der „Geburt“ des Festivals vor mehr als fünf Jahren den Namen per Patent gesichert, der Klub aus Nürnberg mit dem gleichen Namen hatte sich aber – möglicherweise auch erst im Nachhinein – zusätzlich den Namen für Kulturveranstaltungen gesichert. Darunter
Quelle: Rhein-Zeitung
Die “Mach1” Marke (Registernummer: 302009017460) der Festivalveranstalter stammt aus dem Jahr 2009 und umfasst Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35 und 38.
16 Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber (Papeteriewaren), Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, soweit in Klasse 16 enthalten
25 Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren
35 Werbung, auch im Internet und mit Printmedien und Geschäftsführung, vorzugsweise hinsichtlich der Verbreitung von Musikveröffentlichungen; Marketing; Vorführung und/oder Zurschaustellung von Waren zum Zwecke der Werbung; Fernseh- und/oder Rundfunkwerbung; Verwaltung von Lizenzen; Öffentlichkeitsarbeit; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Marketing für Musikstücke soweit in Klasse 35 enthalten; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Vermittlung von Verträgen für Dritte über An- und Verkauf von Filmen (Musik), Tonträgern jeglicher Art, Musikinstrumenten (Backline), Elektronikzubehör für Unterhaltungszwecke (Bühnenausstattung, Ton, Licht, Veranstaltungstechnik); Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Backline-Technik, Security, Bühnenbau, Beleuchtung, Licht- und Tontechnik
38 Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Einstellung von Web-Seiten in das Internet für Dritte; Ausstrahlung von Hörfunksendungen
So richtig fokussiert auf ein Musikfestival ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedenfalls nicht. Kernklasse wäre hier die Nizzaklasse 41 gewesen.
Diese Klasse ist jedoch mit verschiedenen prioritären Kennzeichen ausgestattet.
Bereits 2001 wurde die Wortmarke “Mach 1” (Registernummer: 30133704) für den Betrieb einer Discothek angemeldet. Diese Markeninhaberin schob 2006 eine Wortmarke (Registernummer: 30608128) mit deutlich erweitertem Klassenverzeichnis nach. In der Klasse 41 werden jetzt folgende Dienstleistungen beansprucht:
Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Tonträgern, insbesondere von CDs, DVDs, Musikproduktionen sowie von Notenblättern; Videofilmproduktionen, insbesondere Produktionen von Musikvideoclips
Quelle: DPMA
Fazit: Wenn man eine Marke anmeldet, sollte man darauf achten, dass die wichtigen Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz erfasst werden.
Muss man wegen älterer Markenrechte auf spezielle Waren, Dienstleistungen oder ganze Klassen verzichten, sollte man auch die markenmäßige Nutzung in diesen Bereichen überdenken.
Andernfalls darf man sich nicht wundern, wenn man wegen dieser Markennutzung in Anspruch genommen wird.
Im Zweifel sollte man rechtzeitig jemanden fragen, der sich auskennt – hier einen spezialisierten Rechts- oder Patentanwalt!
Jeder Privatvermieter kann sich mit der Marke herausheben”, sei doch Urlaub im Thüringer Kräutergarten auch ein besonderer Aspekt, so Kirchner. Tatsächlich, so stellte der Thüringer Buckelapotheker alias Heinz Liebermann heraus, trage die Marke die Besonderheit “Kollektivmarke für die gesamte Region”. Noch – denn um den weiteren Schutz des Markennamens muss gebangt werden. Der regionale Förderverein “Olitätenwege im Thüringer Kräutergarten” ist Markeninhaber der Wort-Bild-Marke “Thüringer Kräutergarten”, verfüge aber nicht über die nötigen Finanzmittel, den Schutz für weitere zehn Jahre zu bezahlen, wie Liebermann gestern sagte. 7 877,80 Euro plus Kosten des Patentanwalts betrage die Verlängerung des Schutzes, der zum 31. Juli ablaufe.
Quelle: in Südthüringen
Okay, dass nach zehn Jahren Verlängerungsgebühren fällig werden kann schon überraschen. Dass die Höhe dieser Gebühren von der Anzahl der Waren- und Dienstleistungsklassen und in diesem speziell Fall auch von der Besonderheit Kollektivmarke abhängen, sollte man eigentlich bei der Markenanmeldung schon einmal durchgedacht haben. Wenn beispielsweise nicht mehr alle angemeldeten Klassen benötigt werden, lassen sich – sofern mehr als drei Nizzaklassen angemeldet wurden – auch Verlängerungsgebühren einsparen.
Trotzdem muss aber auch die Verlängerung einer umfänglich angemeldeten Kollektivmarke nicht so teuer werden. Denn es fragt sich , wie man auf 7 877,80 Euro Verlängerungsgebühren kommt.
Die Wort-/Bildmarke
wird unter der Registernummer 30143258 beim Patent- und Markenamt geführt. Beansprucht ist der Schutz in insgesamt 14 Nizzaklassen – 03, 05, 16, 21, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 41 und 42. Bei der Verlängerung wird die Klasse 42 wegfallen und durch die Klasse 43 ersetzt werden.
Laut DPMA Kostenmerkblatt fallen folgende Verlängerungsgebühren für eine Kollektivmarke an:
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 1800.- EUR
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
für eine Marke oder Kollektivmarke (§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) 260.- EUR
In der Summe also 1800.- EUR + 11 x 260.- EUR = 4660.- EUR
Wo kommen also die restlichen 3217,80 EUR her? Hoffentlich ist man das nicht einem der üblichen Verdächtigen auf den Leim gegangen…
Ich bin mal gespannt, ob das DPMA bei der nachfolgenden Markenanmeldung eine ähnliche Argumentation führen wird.
Wortmarke: A9
Aktenzeichen: 302011016034.1
Rechtsstand: Angemeldet
Anmeldedatum: 17.03.2011
Anmelder: AUDI AG
Quelle: DPMA
Gegen die Wort-/Bildmarken der Bewerbungsgesellschaft München 2018 GmbH zur Olympiabewerbung wurde Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegt. Die Markenwidersprüche stützen sich auf ähnlichen Marken der Firma AM Immobilien Consulting aus Berlin. Sie richten sich nicht gegen den Wortlaut der Marken, sondern allein gegen die grafische Gestaltung des Logos. Dieses enthält wie die älteren Widerspruchsmarken ein auf der rechten Seite langgezogen auslaufendes “M” mit an einen Pinselstrich erinnernde abbrechenden Kanten.
[…] Der Markenwiderspruch gegen das Logo mit dem Schriftzug “MUNICH 2018” wurde am 10. Juni 2011 eingelegt; der gegen das Logo mit dem Schriftzug “MÜNCHEN 2018” bereits am 23. März 2011. Ein Löschungsantrag gegen die EU-Marke der Münchener Olympiagesellschaft mit identischem Logo ist aktuell in Vorbereitung. Das Logo der Firma AM Immobilien Consulting ist durch zwei identische deutsche und europäische Marken für den Bereich Immobilienwesen geschützt.
Quelle: PRESSEBOX
Es stehen sich die Marken
Registernummer: 302010045087
und
Registernummer: 30649657
gegenüber.
Ich persönlich halte den Widerspruch für wenig aussichtsreich. Im Gesamteindruck weichen die Marken deutlich voneinander ab und auch die Gestaltung des grafischen Elements weist mehrere Unterschiede auf.
Rechtsanwalt Sylvio Schiller hat sich in die statistischen Tiefen des Markenregisters begeben. Unter den zweifelsfrei interessanten Informationen findet sich jedoch eine Aussage, die ich gerne hinterfragt hätte. Leider ist jedoch ein Kommentar im Blog nicht möglich.
Die Zahl der Markenanmeldungen in diesem Jahr ist jedoch erheblich rückläufig, denn im letzten Jahr sind im selben Zeitraum 29137 und damit 4291 (15%) mehr als dieses angemeldet wurden.
Vorausgesetzt es ist der Zeitraum 01.01.2011 bis einschließlich 31.05.2011 gemeint, so ist diese Aussage sicherlich mit einer erheblichen Fehlerquote behaftet. Markenanmeldungen aus dem Monat Mai, insbesondere Markenanmeldungen, die nicht elektronisch, sondern in althergebrachter Papierform beim DPMA eingehen, können noch nicht vollständig erfasst und veröffentlicht sein.
Die Vorjahrszahlen sind dem gegenüber vollständig erfasst, so daß der ermittelte Rückgang der Markenanmeldungen nahezu ausschließlich aus dem letzten Monat resultiert und schlicht auf unvollständigen Daten basiert. Wenn man die Recherche in einigen Wochen wiederholen würden, sollte von dem 15%igen Rückgang nicht mehr viel übrigbleiben.
Zur Veranschaulichung die aktuell hier ermittelten Monatszahlen für 2011 (Vergleichzahlen 2010 in Klammern):
Januar: 5016 Markenanmeldungen (5209)
Februar: 5946 Markenanmeldungen (5882)
März: 6463 Markenanmeldungen (7294)
April: 5299 Markenanmeldungen (5906)
Mai: 1282 Markenanmeldungen (5917)
Wegen der Verwendung unterschiedlicher Datenbanken weichen die Zahlen sicherlich im Detail von RA Schillers Zahlen ab, der Trend wird aber klar.