Nachdem jetzt auch die bundesweite Tagespresse die Geschichte von Apple und dem apfelkind entdeckt hat – Namen und Logos lässt man nicht patentieren sondern als Marke registrieren.
Category: Meinung
Achtung Apfel: Apple vs. apfelkind
Basis Thinking berichtet über den Widerspruch Apples gegen die Marke “apfelkind” einer Bonner Café-Inhaberin.
Und so jemand handelt sich Ärger mit Apple ein? Die 33-Jährige wusste mir gegenüber nicht so recht, ob sie nun darauf stolz oder darüber verärgert sein soll. Zwei Monate, nachdem sie das Apfel-Logo mit dem Schriftzug “Apfelkind” im Juni beim Patent- und Markenamt in München als Wort-Bild-Marke eintragen ließ, erhielt ihr Anwalt plötzlich Post. Ein von Apple beauftragter Anwalt forderte sie in dem Schreiben auf, die eingetragene Dienstleistung (Klasse 35) nicht mehr zu verwenden. Klasse 35 umfasst Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten. Grund für die Aufforderung: Verwechslungsgefahr. Römer will sich das nicht gefallen lassen.
Die Marke
wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302010061782 geführt. Beansprucht wird der Schutz in insgesamt 13 Nizzaklassen.
David gegen Goliath und deutlich unterschiedliche Marken – das riecht noch öffentlicher Entrüstung! Dabei kann man Apple auf Basis der bisher öffentlichen Informationen gar nichts vorwerfen. Das amtliche Widerspruchsverfahren ist für den Inhaber der angegriffenen Marke das kostengünstigste und chancenreichste Verfahren. Der Markeninhaber kann sich Rechtsbeistand engagieren, sich selbst im Verfahren äußern oder gar nicht reagieren und das Markenamt entscheiden lassen. Ein Abmahnung mit dem bei Apple nach oben offenen Streitwert hätte ein deutlich anderes Kostenrisiko bedeutet.
Es ist natürlich Apples gutes Recht sämtlich Apfellogos anzugreifen um die eigene Marke zu schützen. Und es ist die Pflicht der Markenämter und der Gerichte diese Angriffe abzuwehren, wenn die Marken nicht verwechslungsfähig sind.
Der Widerspruch ist vom DPMA noch nicht veröffentlicht worden und sollten keine weiteren Schritte gegen die Marke unternommen werden, so wird sich das Patent- und Markenamt in einigen Monaten mit dem Verfahren befassen. Nach meinem Dafürhalten wird das DPMA den Widerspruch zurückweisen.
BPatG: Berliner Reichstagsbrand
Der Verstoss gegen die guten Sitten und / oder die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) wird derzeit vom Bundespatentgericht offenbar deutlich anders beurteilt als vom Deutschen Patent- und Markenamt. Wie bereits in der Entscheidung zur Wortmarke “Ficken” hob das BPatG jetzt auch im Beschwerdeverfahren um die Marke “Berliner Reichstagsbrand” die Zurückweisung des DPMA auf.
Das Bundespatentgericht jedoch ließ sich davon überzeugen, dass es sich bei der Marke „Reichstagsbrand“ für einen Branntwein um ein provokatives Wortspiel handelt, das von den Verbrauchern erkannt werde. Über den Reichstagsbrand als solchen hinausgehende Kenntnisse der Deutschen Geschichte, die den kausalen oder tempora?ren Bezug des Brandes zum Erlass der Notverordnung, deren Inhalt oder die Urheberschaft der Brandstiftung betreffen, ließen sich dem Gericht zufolge beim angesprochenen Verkehr zumindest nicht als im Moment der Wahrnehmung eines Kennzeichens fu?r „Spirituosen“ abrufbares, pra?sentes Wissen voraussetzen. Eine Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus sah das Gericht auch deshalb als nicht gegeben an, weil sich das NS-Regime nie die Urheberschaft des Reichstagsbrands selbst zugeschrieben ha?tte.
Quelle: Telepolis
Allerdings öffnet das Gericht mit seiner Argumentation auch die Tür für weitere Ablehnungsgründe, die aber offenbar seitens des DPMA nicht angeführt wurden.
Wird „Berliner Reichstagsbrand“ im Zusammenhang mit „Spirituosen“ verwendet, wird der Verkehr mit dem Wort „Brand“ – dem klanglichen Doppelsinne des Wortes entsprechend – zugleich, wenn nicht gar in erster Linie, ein gebranntes alkoholisches Getränk wie Branntwein verbinden und unter Umständen einen Sinnzusammenhang mit dem heute als Sitz des Deutschen Bundestages genutzten Berliner Reichstagsgebäude herstellen.
Und da haben wir dann einen Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und auch eine irreführende Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) – solange der Schnaps nicht im Reichstage gebrannt wird.
Wem gehört Özil?
Beim heutigen Länderspiel der Fußball-Nationalmannschaft in der Türkei wird Mesut Özil – wenn er denn spielt – im Mittelpunkt des Interesses stehen. Und offensichtlich hat der aus Gelsenkirchen stammende Fußballer mit türkischen Wurzeln nach seinem Wechsel zu Real Madrid auch in Spanien Interesse geweckt. Denn ein spanisches Unternehmen hat sich die EU-weiten Markenrechte an der Bezeichnung “Özil” gesichert.
Die Marke genießt mit Priorität vom 20.10.2010 Schutz in den Nizzaklassen 25, 28 und 39.
Nizza 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Nizza 28: Spiele, Spielsachen und Spielzeug; Turn- und Sportartikel, sofern sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaum-schmuck.
Nizza 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.
Mesut Özil selbst hält keine entsprechenden Markenrechte.
Markenanmeldungen: Top-Kanzleien 2010
Unter dem Titel Top-Kanzleien 2010 beschäftigt sich die Zeitschrift markenartikel ausführlich mit dem deutschen Rechtsmarkt für Markenanmeldungen.
Quelle: markenartikel 9/2011 S. 163, Top-Kanzleien 2010
Leider ist der Artikel online nicht verfügbar. Umso mehr freue ich mich, dass die Redaktion markenartikel einer Veröffentlichung im MarkenBlog zugestimmt hat.
Zum kompletten Artikel (5 Seiten PDF)
Vielen Dank!
Wappen der Sowjetunion – Schutz als EU-Marke
2004 hat man die Schutzfähigkeit des Wappens der ehemaligen Sowjetunion noch anders beurteilt.
Markennummer EM03958154
Rechtsstand Eingetragen
Anmeldesprache erste EN, zweite FR
Typ Bildmarke
Farbe Beansprucht
Eingangsdatum HABM 29.07.2004
Anmeldedatum 29.07.2004
Bekanntmachung 14.11.2005
Eintragungsdatum 30.05.2006
Publikationsdatum 03.07.2006
Schutzendedatum 29.07.2014
Allerdings darf man bei der Betrachtung auch nicht vergessen, dass die erwähnten Staaten (Ungarn, Lettland, Tschechien) unter ehemaliger Kontrolle der Sowjetunion auch erst 2004 der Europäischen Union beigetreten sind. Auch beim HABM sollten im Jahr 2004 Mitarbeiter aus diesen Staaten – und damit eine erhöhte Sensibilität für ehemals sowjetische Zeichen – noch selten gewesen sein.