Markenwettlauf um “Occupy Wall Street” – wer besetzt die Marke?

Die Protestbewegung “Occupy” ist dieser Tage in aller Munde.
Wird einem Begriff erhöhte mediale Aufmerksamkeit zuteil, kommt es nahezu reflexartig zu diversen Markenanmeldungen, um die Bezeichnung für verschiedene Waren oder Dienstleistungen zu monopolisieren. So aktuell geschehen beim US Patent & Trademark Office USPTO. Am 24. Oktober wurde von der Organisation Occupy Wall Street AKA Friends of Liberty Park die Marke “OCCUPY WALL STREET” für Waren der Nizzaklassen 16 (Druckereierzeugnisse), 18 (Taschen), 25 (Bekleidung) und 41 (Unterhaltung) angemeldet. Das USPTO führt die Marke unter der Seriennummer 85454550.

Ebenfalls am 24. Oktober wurde von der Fer-Eng Investments, LLC mit Sitz in Kalifornien die identische Bezeichnung für die Klasse 25 (Bekleidung) angemeldet.

Am 23. Oktober erfolgte die Markenanmeldung (Serial Number 85453994) für das Kennzeichen “OCCUPY” ebenfalls in der Klasse 25.

Nicht die Wall Street, sondern Washington DC möchte der Anmelder der Marke “OCCUPY D.C. 2012” (Klasse 25) beehren.

“Unoccupied” ist übrigens noch das deutsche Markenregister und auch für die Europäischen Gemeinschaftsmarken lassen Markenanmeldungen noch auf sich warten. Also liebe Markengoldgräber besetzt “occupy”!

Achtung Apfel: Apple vs. apfelkind

Basis Thinking berichtet über den Widerspruch Apples gegen die Marke “apfelkind” einer Bonner Café-Inhaberin.

Und so jemand handelt sich Ärger mit Apple ein? Die 33-Jährige wusste mir gegenüber nicht so recht, ob sie nun darauf stolz oder darüber verärgert sein soll. Zwei Monate, nachdem sie das Apfel-Logo mit dem Schriftzug “Apfelkind” im Juni beim Patent- und Markenamt in München als Wort-Bild-Marke eintragen ließ, erhielt ihr Anwalt plötzlich Post. Ein von Apple beauftragter Anwalt forderte sie in dem Schreiben auf, die eingetragene Dienstleistung (Klasse 35) nicht mehr zu verwenden. Klasse 35 umfasst Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten. Grund für die Aufforderung: Verwechslungsgefahr. Römer will sich das nicht gefallen lassen.

Die Marke

wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302010061782 geführt. Beansprucht wird der Schutz in insgesamt 13 Nizzaklassen.

David gegen Goliath und deutlich unterschiedliche Marken – das riecht noch öffentlicher Entrüstung! Dabei kann man Apple auf Basis der bisher öffentlichen Informationen gar nichts vorwerfen. Das amtliche Widerspruchsverfahren ist für den Inhaber der angegriffenen Marke das kostengünstigste und chancenreichste Verfahren. Der Markeninhaber kann sich Rechtsbeistand engagieren, sich selbst im Verfahren äußern oder gar nicht reagieren und das Markenamt entscheiden lassen. Ein Abmahnung mit dem bei Apple nach oben offenen Streitwert hätte ein deutlich anderes Kostenrisiko bedeutet.
Es ist natürlich Apples gutes Recht sämtlich Apfellogos anzugreifen um die eigene Marke zu schützen. Und es ist die Pflicht der Markenämter und der Gerichte diese Angriffe abzuwehren, wenn die Marken nicht verwechslungsfähig sind.

Der Widerspruch ist vom DPMA noch nicht veröffentlicht worden und sollten keine weiteren Schritte gegen die Marke unternommen werden, so wird sich das Patent- und Markenamt in einigen Monaten mit dem Verfahren befassen. Nach meinem Dafürhalten wird das DPMA den Widerspruch zurückweisen.

BPatG: Berliner Reichstagsbrand

Der Verstoss gegen die guten Sitten und / oder die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) wird derzeit vom Bundespatentgericht offenbar deutlich anders beurteilt als vom Deutschen Patent- und Markenamt. Wie bereits in der Entscheidung zur Wortmarke “Ficken” hob das BPatG jetzt auch im Beschwerdeverfahren um die Marke “Berliner Reichstagsbrand” die Zurückweisung des DPMA auf.

Das Bundespatentgericht jedoch ließ sich davon überzeugen, dass es sich bei der Marke „Reichstagsbrand“ für einen Branntwein um ein provokatives Wortspiel handelt, das von den Verbrauchern erkannt werde. Über den Reichstagsbrand als solchen hinausgehende Kenntnisse der Deutschen Geschichte, die den kausalen oder tempora?ren Bezug des Brandes zum Erlass der Notverordnung, deren Inhalt oder die Urheberschaft der Brandstiftung betreffen, ließen sich dem Gericht zufolge beim angesprochenen Verkehr zumindest nicht als im Moment der Wahrnehmung eines Kennzeichens fu?r „Spirituosen“ abrufbares, pra?sentes Wissen voraussetzen. Eine Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus sah das Gericht auch deshalb als nicht gegeben an, weil sich das NS-Regime nie die Urheberschaft des Reichstagsbrands selbst zugeschrieben ha?tte.

Quelle: Telepolis

Allerdings öffnet das Gericht mit seiner Argumentation auch die Tür für weitere Ablehnungsgründe, die aber offenbar seitens des DPMA nicht angeführt wurden.

Wird „Berliner Reichstagsbrand“ im Zusammenhang mit „Spirituosen“ verwendet, wird der Verkehr mit dem Wort „Brand“ – dem klanglichen Doppelsinne des Wortes entsprechend – zugleich, wenn nicht gar in erster Linie, ein gebranntes alkoholisches Getränk wie Branntwein verbinden und unter Umständen einen Sinnzusammenhang mit dem heute als Sitz des Deutschen Bundestages genutzten Berliner Reichstagsgebäude herstellen.

Und da haben wir dann einen Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und auch eine irreführende Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) – solange der Schnaps nicht im Reichstage gebrannt wird.

Wem gehört Özil?

Beim heutigen Länderspiel der Fußball-Nationalmannschaft in der Türkei wird Mesut Özil – wenn er denn spielt – im Mittelpunkt des Interesses stehen. Und offensichtlich hat der aus Gelsenkirchen stammende Fußballer mit türkischen Wurzeln nach seinem Wechsel zu Real Madrid auch in Spanien Interesse geweckt. Denn ein spanisches Unternehmen hat sich die EU-weiten Markenrechte an der Bezeichnung “Özil” gesichert.

Die Marke genießt mit Priorität vom 20.10.2010 Schutz in den Nizzaklassen 25, 28 und 39.

Nizza 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Nizza 28: Spiele, Spielsachen und Spielzeug; Turn- und Sportartikel, sofern sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaum-schmuck.
Nizza 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Mesut Özil selbst hält keine entsprechenden Markenrechte.

Markenanmeldungen: Top-Kanzleien 2010

Unter dem Titel Top-Kanzleien 2010 beschäftigt sich die Zeitschrift markenartikel ausführlich mit dem deutschen Rechtsmarkt für Markenanmeldungen.


Quelle: markenartikel 9/2011 S. 163, Top-Kanzleien 2010

Leider ist der Artikel online nicht verfügbar. Umso mehr freue ich mich, dass die Redaktion markenartikel einer Veröffentlichung im MarkenBlog zugestimmt hat.

Zum kompletten Artikel (5 Seiten PDF)

Vielen Dank!