patentanwa.lt – ein Beispiel zur Eintragungspraxis

Ein schönes Beispiel für die unterschiedliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und der europäischen Behörde HABM stellt die Wortmarke “patentanwa.lt” dar.

Bei DPMA wurde die Marke am 08.01.2004 angemeldet. Das Amt führt die Anmeldeakte unter dem Aktenzeichen 30400685.8. Beansprucht wurde der Schutz für die Nizzaklassen 09, 16 und 42.

Waren & Dienstleistungen: Bespielte Datenaufzeichnungsträger, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger und optische Datenträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Festplatten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Magazine, Leporellos; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen eines Patentanwalts und Rechtsanwalts

Am 18.06.2009 publizierte das DPMA folgenden Verfahrensstand:

Zurücknahme nach Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Abwandlung (im Sinne einer Anlehung an die Form einer Internetadresse) der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Angabe “patentanwalt””

Zwischenzeitlich wurde die identische Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM angemeldet und binnen 18 Monaten eingetragen (Registernummer: 3759727).

Anmeldedatum 13.04.2004
Bekanntmachung 24.10.2005
Eintragungsdatum 10.03.2006
Publikationsdatum 10.04.2006

Quellen: DPMA und HABM

Da muss ich mal ein Lanze für das DPMA brechen.
Ja, ich finde das Amt oft zu pingelig bei der Prüfung und Ablehnung von Markenanmeldungen – aber welche wichtige Funktion diese Prüfung erfüllt, sieht man an der viel zu laxen Praxis des HABM. Schade ist nur, dass die gute Arbeit des DPMA durch die auch in Deutschland rechtskräftigen Gemeinschaftsmarken ad absurdum geführt wird.
Fazit: Auch bei den Prüfungsrichtlinien und der Eintragungspraxis tut Harmonisierung not. Insofern ist das HABM aufgefordert seinem Namen gerecht zu werden und eine vernünftige Harmonisierung der nationalen Prüfungsrichtlinen zu forcieren. Allerdings darf diese Harmonisierung nicht in der Abwälzung der Prüfung auf ordentliche Gerichte bestehen.

Linsanity – das Rennen um die Markenrechte ist eröffnet

Jeremy Lin – ein junger Basketballer taiwanesischer Herkunft – entfacht seit einigen Tagen den wohl größten Hype der jüngeren Sportgeschichte. In den USA gipfelt der Aufruhr um den Aufbauspieler der New York Knicks im Begriff “Linsanity” (von insanity, englisch für Irrsinn, Wahnsinn).

Lin bricht die Rekorde von Shaq und Michael Jordan, die NBA jubelt über eine Gallionsfigur für den asiatischen Markt und “Linsanity” ist in den USA in aller Munde. So liefert eine Google Suche zur Zeit über 5,2 Millionen Treffer für einen Begriff, der vor zwei Monaten noch gar nicht existierte. Nach neusten Meldungen plant sogar der Sportartikelriese Nike einen “Jeremy Lin” Schuh.
Inzwischen schappt der Hype auch nach Europa, so widmete zum Beispiel die nicht gerade als Sportpostille bekannte ZEIT dem sporitiven Phänomen ein Portät.

So kommt, was kommen muss – das Rennen um die besten Rechte hat begonnen. Eine aktuelle Suche beim USPTO liefert drei Markenanmeldungen für Linsanity.

Die älteste Markenanmeldung datiert vom 07. Februar. Jeremy Lin hat seine Marke aber erst am 13. Februar zur Anmeldung gebracht und wird deshalb bei der Vermarktung des Begriffs vermutlich den Kürzeren ziehen. Immerhin hat er aber bei seinem Namen auch im Markenregister die Nase vorn. Unter der Serial Number 85541428 führt das US Patent & Trademark Office die Anmeldung

Wahl zur Marke des Jahres – der Zwischenstand: apfelkind, Fukushima und EHEC

Nach insgesamt 323 abgegebenen Stimmen von 100 Wählern bildet sich mit apfelkind, Fukushima, EHEC, Heidi und Nichts reimt sich auf Uschi eine fünfköpfige Spitzengruppe. Eintracht Frankfurt, Assange und Royal Wedding bilden die Nachhut in der Aufmerksamkeit der Markenblog Leser.

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Die Wahl zur Marke des Jahres 2011!

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Die Wahl von bis zu fünf Marken ist möglich.

Hasbro vs. Asus – Markenstreit um “Transformer”

Der Spielwarenhersteller Hasbro hat Asus aufgrund des Names seines Notebook-Tablet-Hybriden “Transformer” verklagt. Hintergrund ist Hasbros Spielzeugserie “Transformers”. Dabei handelt es sich um Roboter, die sich in Flugzeuge oder Autos umwandeln lassen. Es wurden Spielzeugfiguren, TV-Serien und Filme veröffentlicht, zuletzt Transformers 3 im Jahr 2011.

Quelle: futurezone.at

Allerdings erstreckt sich der Markenschutz der Marke seit 2007 in Europa auch auf “Datenverarbeitungsgeräte und Computer und Computer-Software”. Unter der Registernummer 5787114 führt das Europäische Markenamt HABM die Wort-/Bildmarke

in den Klassen 09, 28 und 41.

In den USA hat man auf den Schutz in der Klasse 09 offenbar verzichtet. Dort bleibt aber immer noch die Option, den Markenschutz in der Klasse 09 über die Bekanntheit zu konstruieren. Angesichts von über 200 “Transformer” und “Transformers” Marken im Markenregister des USPTO kein ganz einfaches Unterfangen.
Eine andere Möglichkeit wäre die Argumentation, dass hochtechnisches, computergesteuertes Spielzeug eine hohe Verwechslungsfähigkeit mit Computerhardware aufweist.