Wir schenken dem FC Bayern unsere Marke

„Bestia Negra“, das klingt nicht nur gefährlich. Die „schwarze Bestie“ sorgt in Südeuropa auch für jede Menge Respekt. Denn als „Bestia Negra“ bezeichnen die Spanier gemeinhin den FC Bayern München. Regelmäßig vor Duellen mit Real Madrid macht die „Bestia Negra“ von sich reden – und stand dennoch bis vor kurzem ohne Markenschutz da. Nun nicht mehr. „Nachdem wir im Vorfeld des Halbfinals der Bayern gegen Real Madrid festgestellt hatten, dass für den in Spanien so gefürchteten Namen kein Markenschutz bestand, haben wir kurzentschlossen selbst die Marke angemeldet“, berichtet Stefan Fuhrken, Geschäftsführer der Markeninhaberin. „Und damit das Champions-League-Finale am 19. Mai für die Münchner unter einem guten Stern steht, schenken wir dem FC Bayern München unsere Marke ,Bestia Negra‘“, so Fuhrken weiter.

Ein Geschenk als gutes Omen. Denn den Markeninhabern ging es beim Markenschutz nicht um kurzfristigen Profit. Vielmehr sollte der notwendige Claim abgesteckt werden, um Anmeldungen Dritter zuvorzukommen. Deshalb habe man auch sofort nach Eintragung der Marke ins Markenregister den Kontakt zu den Verantwortlichen des FC Bayern gesucht.
„Jetzt zeigt sich, dass die schnelle Markenanmeldung richtig war“, erläutert Rechtsanwalt Karsten Prehm, der die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt durchführte und betreut. „Bereits wenige Tage nach unserer Marke wurde schon die nächste ,Bestia Negra‘ Marke angemeldet.“ Doch im Markenrecht gelte das Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. So könne laut Prehm der FC Bayern mit seiner neuen Marke solche Trittbrettfahrer in die Schranken weisen.
Nicht nur deshalb hat der FC Bayern das Geschenk dankend angenommen.

Das Beispiel „Bestia Negra“ zeigt einmal mehr die stetig wachsende Bedeutung der gewerblichen Schutzrechte. Dort, wo Trittbrettfahrer eine Schutzrechtslücke wittert, lassen entsprechende Markenanmeldungen selten lange auf sich warten. Denn wer den Schutz seiner Rechte versäumt, kann am Ende als Verlierer dastehen.

Quelle: Pressemitteilung

Condom zu Aachen – Löschungsantrag zurückgewiesen

Vor etwa einem Jahr machte die Geschichte eines Geschichte über einen Löschungsantrag gegen die Marke “Condom zu Aachen” die Runde. Der Antragsteller sah religiöse Gefühle verletzt und beantragte die Löschung der Marke auf Basis von §8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Dieser Antrag wurde jetzt vom DPMA zurückgewiesen.

Die Marke verstößt also nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

DATSUN – Markenrevival

Der japanische Autobauer Nissan will nach mehr als 25 Jahren seine Traditionsmarke Datsun wiederbeleben und ab 2014 die ersten Wagen in Russland anbieten. «Im März 2014 rollen die ersten Datsun-Wagen in russischen Städten».

Quelle: WELT

Und auch das passende neue Logo findet sich bereits im Markenregister.


EU-Marke 10006773
Nizzaklasse 12, 37
Anmeldedatum 30.05.2011
Inhaber Nissan Jidosha Kabushiki Kaisha (also trading as Nissan Motor Co., Ltd.)

Quelle: HABM

Im Design Tagebuch wird allerdings ein etwas anderes “neues” Logo diskutiert. Auf ein neues Logo hätte man meiner Meinung nach aber gut verzichten können – das alte Logo war doch klasse!

Anwaltsranking Markenanmeldungen

Eine umfassende Sammlung von Vertreterdaten für insgesamt 16 Markenregister hat die World Trademark Review zusammengestellt. Die Daten beziehen sich auf die 12 Monate vor dem 30.08.2011.
Für Deutschland wurden folgende Kanzleien veröffentlicht:

Germany
1 Prehm & Klare
2 Beukenberg Rechtsanwälte
3 Boehmert & Boehmert
4 Hogan Lovells International LLP
5 CMS Hasche Sigle
6 Zimmer Rechtsanwälte
7 Eisenführ, Speiser & Partner
8 FASG Rechtsanwälte GMBH
9 FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaft von Rechtsanwälten
10 Weickmann & Weickmann

Für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt stellt sich das Ranking wie folgt dar:

Office for Harmonisation in the Internal Market
1 Marks & Clerk LLP
2 Bureau GEVERS
3 Novagraaf Nederland BV
4 Bugnion SPA
5 Boehmert & Boehmert
6 Elzaburu SLP
7 Forrester Ketley & Co
8 Clarke Modet y Cia SL
9 Jacobacci & Partners SPA
10 Perani & Partners SPA

patentanwa.lt – ein Beispiel zur Eintragungspraxis

Ein schönes Beispiel für die unterschiedliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und der europäischen Behörde HABM stellt die Wortmarke “patentanwa.lt” dar.

Bei DPMA wurde die Marke am 08.01.2004 angemeldet. Das Amt führt die Anmeldeakte unter dem Aktenzeichen 30400685.8. Beansprucht wurde der Schutz für die Nizzaklassen 09, 16 und 42.

Waren & Dienstleistungen: Bespielte Datenaufzeichnungsträger, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger und optische Datenträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Festplatten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Magazine, Leporellos; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen eines Patentanwalts und Rechtsanwalts

Am 18.06.2009 publizierte das DPMA folgenden Verfahrensstand:

Zurücknahme nach Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Abwandlung (im Sinne einer Anlehung an die Form einer Internetadresse) der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Angabe “patentanwalt””

Zwischenzeitlich wurde die identische Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM angemeldet und binnen 18 Monaten eingetragen (Registernummer: 3759727).

Anmeldedatum 13.04.2004
Bekanntmachung 24.10.2005
Eintragungsdatum 10.03.2006
Publikationsdatum 10.04.2006

Quellen: DPMA und HABM

Da muss ich mal ein Lanze für das DPMA brechen.
Ja, ich finde das Amt oft zu pingelig bei der Prüfung und Ablehnung von Markenanmeldungen – aber welche wichtige Funktion diese Prüfung erfüllt, sieht man an der viel zu laxen Praxis des HABM. Schade ist nur, dass die gute Arbeit des DPMA durch die auch in Deutschland rechtskräftigen Gemeinschaftsmarken ad absurdum geführt wird.
Fazit: Auch bei den Prüfungsrichtlinien und der Eintragungspraxis tut Harmonisierung not. Insofern ist das HABM aufgefordert seinem Namen gerecht zu werden und eine vernünftige Harmonisierung der nationalen Prüfungsrichtlinen zu forcieren. Allerdings darf diese Harmonisierung nicht in der Abwälzung der Prüfung auf ordentliche Gerichte bestehen.