Markenschutz für @

Spiegel Online berichtet über die erfolgreiche Markenanmeldung für das @-Zeichen.

Unter der Registernummer 302012038338 führt das DPMA die Wortmarke “@”.
Beansprucht wird der Schutz in den Klassen 25, 29, 30, 32, 33 und 34. Konkret sind folgende Waren vom Markenschutz umfasst.

25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schuhe; Gürtel (Bekleidung)
29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
30 Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
32 Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
34 Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Zigaretten; Zigarillos; Zigarren; Feuerzeuge für Raucher; Aschenbecher; Zigarettenfilter; Zigarettenhülsen; Filterhülsen für Zigaretten; Zigarettenetuis; Zigarrenetuis; Pfeifenstopfer; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigarettendrehmaschinen; Zigarettenstopfgeräte

Quelle: DPMA

Was halten die MarkenBlog Leser von dieser Marke?

Ist die Eintragung der Marke in Ordnung?

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Markenanmeldungen 2012 – Halbjahresbilanz

Im ersten Halbjahr 2012 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt 30.824 Marken angemeldet. Im Vorjahr lag der Wert noch bei 33.025 Markenanmeldungen. Das bedeutet einen Rückgang von 6,6%.

Anders stellt sich die Situation bei den Europäischen Gemeinschaftsmarken dar. Das HABM kann ein moderates Wachstum von 3,3% verzeichnen. Den 46.859 Anmeldungen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 stehen 45.329 Markenanmeldungen im ersten Halbjahr 2011 gegenüber.

Damit setzten sich die Trends des Vorjahres fort – während die Anmeldezahlen beim DPMA sinken, wird die EU-Marke immer attraktiver.

Google “GLASS”

Ein sehr spannendes Projekt hat Google kürzlich vorgestellt – als Arbeitstitel wurde “GLASS” kolportiert.

Jetzt wurde unter der Nummer 10991826 die Wortmarke “GLASS” beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet.
Mit Priorität vom 26.06.2012 wird der Schutz in der Nizzaklasse 09 für

Computer hardware; computer peripherals; wearable computer peripherals; peripherals for mobile devices; wearable peripherals for mobile devices; computer hardware for remotely accessing and transmitting data; computer peripherals for remotely accessing and transmitting data; peripherals for mobile devices for remotely accessing and transmitting data; computer hardware for displaying data and video; computer peripherals for displaying data and video; peripherals for mobile devices for displaying data and video; computer software.

beantragt.

Ich bin jedenfalls gespannt, wie das HABM diese Marke beurteilt. Was meinen die MarkenBlog Leser?

Ist die Marke "GLASS" für die beantragten Waren schutzfähig?

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“IP TRANSLATOR” – Konsequenzen aus dem Urteil

Nach Auskunft der Pressestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Entscheidung “IP TRANSLATOR” des EuGH keine kurfristigen Auswirkungen auf die Arbeit der Markenabteilung. Anders als das HABM verfolgt das DPMA nicht das sogenannte „class headings cover all“ Prinzip. Bei diesem Prinzip umfasst die Benennung der Klassenüberschriftzen automatisch sämtlich der Nizzaklasse zugeordneten Waren oder Dienstleistungen.
Beim DPMA müssen die Waren oder Dienstleistungen, die dem Markenschutz unterliegen sollen, eindeutig benannt werden oder durch die Oberbegriffe abgedeckt seien.

Ein Beispiel aus der Klasse 35. Die Oberbegriffe lauten Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung. Beim “class headings cover all“ Prinzip wären bei Benennung dieser Oberbegriffe auch “Unternehmensberatung”, “Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit” und “Schaufensterdekoration” umfasst.

Aus Sicht des DPMA stellt sich aber auf Basis der “IP TRANSLATOR” Entscheidung die Frage, ob das Amt bei Benennung der Oberbegriffe Markenanmelder zur Konkretisierung oder Klarstellung auffordern muss.

Das HABM hat inzwischen ein Formular zur Erklärung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen veröffentlicht.

Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – “IP Translator”, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.