Jetzt ist es amtlich: Fukushima ist die Marke des Jahres 2011.
515 MarkenBlog Leser haben insgesamt 1254 Stimmen abgegeben – hier ist das offizielle Endergebnis.
Ab sofort können hier Vorschläge für die Wahl der Marke 2012 abgegeben werden.
markenrechtliches Sammelsurium
Jetzt ist es amtlich: Fukushima ist die Marke des Jahres 2011.
515 MarkenBlog Leser haben insgesamt 1254 Stimmen abgegeben – hier ist das offizielle Endergebnis.
Ab sofort können hier Vorschläge für die Wahl der Marke 2012 abgegeben werden.
Ein sehr spannendes Projekt hat Google kürzlich vorgestellt – als Arbeitstitel wurde “GLASS” kolportiert.
Jetzt wurde unter der Nummer 10991826 die Wortmarke “GLASS” beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet.
Mit Priorität vom 26.06.2012 wird der Schutz in der Nizzaklasse 09 für
Computer hardware; computer peripherals; wearable computer peripherals; peripherals for mobile devices; wearable peripherals for mobile devices; computer hardware for remotely accessing and transmitting data; computer peripherals for remotely accessing and transmitting data; peripherals for mobile devices for remotely accessing and transmitting data; computer hardware for displaying data and video; computer peripherals for displaying data and video; peripherals for mobile devices for displaying data and video; computer software.
beantragt.
Ich bin jedenfalls gespannt, wie das HABM diese Marke beurteilt. Was meinen die MarkenBlog Leser?
Nach Auskunft der Pressestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Entscheidung “IP TRANSLATOR” des EuGH keine kurfristigen Auswirkungen auf die Arbeit der Markenabteilung. Anders als das HABM verfolgt das DPMA nicht das sogenannte „class headings cover all“ Prinzip. Bei diesem Prinzip umfasst die Benennung der Klassenüberschriftzen automatisch sämtlich der Nizzaklasse zugeordneten Waren oder Dienstleistungen.
Beim DPMA müssen die Waren oder Dienstleistungen, die dem Markenschutz unterliegen sollen, eindeutig benannt werden oder durch die Oberbegriffe abgedeckt seien.
Ein Beispiel aus der Klasse 35. Die Oberbegriffe lauten Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung. Beim “class headings cover all“ Prinzip wären bei Benennung dieser Oberbegriffe auch “Unternehmensberatung”, “Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit” und “Schaufensterdekoration” umfasst.
Aus Sicht des DPMA stellt sich aber auf Basis der “IP TRANSLATOR” Entscheidung die Frage, ob das Amt bei Benennung der Oberbegriffe Markenanmelder zur Konkretisierung oder Klarstellung auffordern muss.
Das HABM hat inzwischen ein Formular zur Erklärung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen veröffentlicht.
Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – “IP Translator”, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format
Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.
Aktenzeichen 3020120143725
Rechtsstand Angemeldet
Anmeldedatum 10.02.2012
Nizzaklasse 41
Inhaber Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe), 53127 Bonn, DE
Die bereits eingetragene Wortmarke “LÜKEX” (Registernummer: 302009045959) beansprucht mit Priorität vom 03.08.2009 Schutz für
Veranstaltung und Durchführung länder- und bereichsübergreifender Krisenmanagementübungen im öffentlichen und privaten Bereich auf strategischer Ebene; Coachingmaßnahmen für Führungsstäbe im Katastrophenschutz und Krisenmanagement
.
Quelle: DPMA
Mal ganz abgesehen von der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich derartige Marken braucht, macht diese konkrete Wort-/Bildmarkenanmeldung doch wohl eher wenig Sinn. Der Schutz dieser Wiedergabe sollte über die Wortmarke abgedeckt sein. Diese Marke ist daher schlicht überflüssig.
Der Entwurf zum Leistungsschutzrecht ist schon an verschiedenen Stellen kompetent kommentiert worden.
Für mich stellt sich die Frage, wie ich zukünftig mit Verlinkungen auf Presseerzeugnisse umgehen werde.
Die Antwort ist recht simpel – ich verzichte ab sofort komplett auf derartige Verlinkungen. Der am heutigen Vormittag noch veröffentlichte Link auf einen Artikel ist inzwischen entfernt und wird auf absehbare Zeit der letzte seiner Art sein.
Solange die Verlagslobby an dieser Form der Monetarisierung von Content festhält, bin ich nicht bereit die Verlage als Kunde zu unterstützen. Ich habe daher alle bestehenden Abo-Verträge mit Tageszeitungen und Zeitschriften gekündigt.
Der Slogan der Leipziger Montagsdemos ist immer wieder von Neonazis missbraucht worden. Damit soll jetzt Schluss sein: Die Stadt Leipzig erhält das Markenrecht auf den Revolutionsruf der DDR-Bürger “Wir sind das Volk” und kann die gewerbliche Nutzung des Satzes verbieten.
Quelle Süddeutsche
Vielleicht hat ihn die Stadt Leipzig aber auch mit diesem Unfug gefüttert.
1. Die Marke ist nur für die Dienstleistung “Werbung” geschützt.
2. Die Marke wurde nicht benutzt und ist mit höchster Wahrscheinlichkeit löschungsreif. Da laut Bericht auch keine Nutzung vorgesehen ist, frage ich mich wofür die jüngst entrichteten Verlängerungsgebühren ausgegeben wurden.