#Helmgate – hoffentlich kein #tattoogate

Gehen wir mal davon aus, dass bekannte Sportler Unternehmer sind. Die Ausübung ihres Sports und öffentliche Auftritte sind folglich eine geschäftliche Tätigfkeit, bei der auch Werbung in eigener Sache betrieben wird. Die Argumentation der FIFA in Sachen Rosberg geht wohl in die Richtung, dass das Anbringen der geschützten Bildmarke auf dem Helm die Markenrechte der FIFA verletzt. Ob dabei der Helm als Ware oder die sportliche Tätigkeit in Klasse 41 oder gar die Werbung im Vordergrund steht, können wir als Außenstehende nicht beantworten. Sollte die FIFA mit ihren Ansprüche auf die Dienstleistungen abzielen, dann hoffe ich sehr, dass sich noch kein frisch gekürter Weltmeister den Weltpokal hat tätowieren lassen und uns in Kürze ein #tattoogate ins Haus steht.

Titel vs. Marke – Streit um “Gerbergasse 18”

Über den vereinsinternen Streit um das Kennzeichen “Gerbergasse 18” berichtet der MDR.

Die Wort-/Bildmarke findet sich im Markenregister unter der Registernummer 302013031085.


Anmeldedatum 07.05.2013
Eintragungsdatum 15.08.2013
Nizzaklasse 16
Waren & Dienstleistungen
16 Zeitschriften

Quelle: DPMA

Auf der Webseite zur Zeitschrift der Geschichtswerkstatt Leipzig e.V. erkennt man die Wort-/Bildmarke auch rasch wieder.

Fazit: Marken helfen, aber nicht immer. Der Titelschutz der Zeitschrift dürfte prioritär sein. Die Markenanmeldung ist für die Ware “Zeitschriften” vermutlich sogar bösgläubig. 300.- EUR Anmeldegebühr versenkt!