BPatG Entscheidungspraxis II

Wortmarken

Schutzfähig

Giga Bier für Biere; alkoholfreie Getränke (26 W (pat) 547/22)

LIVEDAB für Druckarbeiten sowie Dienstleistungen im Bereich von Bild-bearbeitungssoftware (25 W (pat) 534/21)

BB5G für elektrische Steckverbinder (30 W (pat) 513/21)

Nicht schutzfähig

NFT für Software; Mobile Apps; Anwendungssoftware
für Mobiltelefone (
30 W (pat) 513/21)

IBC für Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen“, sowie „Sicherungs-,
Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung
(28 W (pat) 508/23)

SALD für Batterien sowie für die Dienstleistungen „Aufladen von Elektrofahrzeugen sowie Erzeugung von Energie (30 W (pat) 527/21)

BASALT BRÄU für Dienstleistungen zur Verpflegung (26 W (pat) 40/20)

STONE BREWING für Biere, nämlich Ale, Pale Ale, Stout etc (26 W (pat) 12/18)

KÖLNER DOM für Druckereierzeugnisse, Juwelierwaren und Sportschuhe ( 25 W (pat) 526/21)

BUDDELNEST für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 4/21)

BUDDELMATTE für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 3/21)

Heilbronner Brauhaus für Bier und Brauereiprodukte (25 W (pat) 521/21)

KUGELHUPF für Spielwaren (29 W (pat) 512/21)

Klimaunion für Marktforschung, Organisation und Ver-
anstaltung von Konferenzen sowie politische Dienstleis-
tungen
(29 W (pat) 502/22)

Bürgerspital für verschiedene Lebensmittel sowie für Beherbergungs- und
Verpflegungsdienstleistungen
(25 W (pat) 527/21)

DIGITAL ART MUSEUM für Druckereierzeugnisse und Museumsdienstleistungen (30 W (pat) 60/21)

Quelle: Bundespatentgericht

Artikel 40 Unionsmarkenverordnung

Empfiehlt die Kieler Kanzlei Prehm & Klare als passendes Instrument, um die Unionsmarke “Oktoberfest” noch zu verhindern.

Artikel 40

Bemerkungen Dritter

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher vor der Eintragung einer Marke beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen können, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte.

Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren beim Markenamt nicht beteiligt.

Kostenfalle Markenverwaltung

Da ist man erst einmal überrascht, dann ärgert man sich und abschließend stellt sich die Frage: Ist das reine Abzocke oder tatsächlich legal?

Vor zwei Jahren wurde der Auftrag zur Anmeldung einer Marke an einen Rechtsanwalt vergeben. Kostenpunkt knapp unter 100 EUR netto Honorar dazu die amtlichen Anmeldegebühren in Höhe von 300 EUR. Die Webseite des Anwalts beschrieb detailliert die im Rahmen der Markenanmeldung zu erbringenden Leistungen bis zur Übersendung der Markenurkunde. Kostenpflichtige Leistungen wie Markenrecherchen oder eine spätere Markenüberwachung konnten zusätzlich beauftragt werden. 400.- EUR investieren und dafür 10 Jahre Markenschutz bekommen – das sah nach einen wirklich guten Preis-Leistungsverhältnis aus.

Aber jetzt trudelt plötzlich eine Rechnung vom Anwalt ins Haus. 100 EUR netto für die Markenverwaltung im Jahr 2012 werden berechnet. Von einer kostenpflichtigen Markenverwaltung war bisher nie die Rede und auch in den Mandatsbedingungen und AGB des Rechtsanwalts findet sich kein Hinweis auf diese Leistung.

Zum Hintergrund muss man wissen, dass ein mit einer Markenanmeldung beauftragter Anwalt im Markenregister als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter des Markenanmelders geführt wird. Auch wenn die eigentliche Markenanmeldung mit der Übersendung der Markenurkunde abgeschlossenen ist, führt das zuständige Markenamt den Anwalt als zustellungsbevollmächtigt und richtet sämtlichen, die Marke betreffenden Schriftverkehr an den Anwalt.

Für den Markeninhaber hat diese Praxis durchaus Vorteile. Einerseits wird seine komplette Anschrift nicht im öffentlichen Register hinterlegt und andererseits muss der Mandant nicht darauf achten seine Adressdaten beim Amt aktuell zu halten.

Für den Rechtsanwalt ist diese Praxis ebenfalls positiv, denn aus dem Schriftverkehr zur Marke ergeben sich möglicherweise Folgemandate zu Widerspruchs-, Löschungs- oder Verlängerungsverfahren und auch für markenrechtliche Streitigkeiten mit lukrativen Streitwerten ist der Anwalt erster Ansprechpartner.

Kann man als Markeninhaber erwarten, dass ein Anwalt kostenfrei eine Marke verwaltet? Vermutlich nicht! Kann ein Markeninhaber erwarten über anfallende Kosten vorab informiert zu werden? Eigentlich schon!

Fazit: Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt auf mögliche Kosten für die Markenverwaltung an, bewerten Sie ob diese Dienstleistung für Sie den entsprechenden Gegenwert beinhaltet und entziehen Sie gegebenenfalls das Mandat!

Übrigens: Es soll auch Kanzleien geben, die die Markenverwaltung für Ihre Mandanten als kostenfreie Leistung erbringen!

iphone5.com – Apple strengt UDRP-Verfahren an

Golem berichtet über die Domain iphone5.com für die Apple jüngst ein UDRP-Verfahren bei der World Intellectual Property Organization WIPO angestrengt hat.

Mit einer Beschwerde bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) will Apple erreichen, dass der jetzige Besitzer der Domain iPhone5.com diese an Apple abgeben muss, hat Fusible.com bemerkt. Damit verdichten sich die Hinweise, dass das iPhone der nächsten Generation die Bezeichnung iPhone 5 tragen könnte. Es kann allerdings auch sein, dass sich Apple die Domain nur vorsorglich sichern will und das kommende iPhone eine andere Bezeichnung erhält.

Quelle: Golem

Um eine Übertragung der Domain zu erreichen müsste Apple folgende Kriterien belegen:

1. Die Domain ist mit einer Marke identisch oder verwechslungsfähig ähnlich.

2. Der Domaininhaber hat keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Domain.

3. Die Domain wurde bösgläubig registriert und benutzt.

Dabei stellt insbesondere der Nachweis des dritten Kriteriums regelmäßig den Knackpunkt in den Schiedsverfahren dar.

Umfangreiche Informationen zum UDRP-Verfahren finden sich übrigens auf UDRP.de.

Abgelehnte Markenanmeldungen 2011

Für das Jahr 2011 ist nach heutigem Stand insgesamt 3341 Marken die Eintragung ins Markenregister des DPMA versagt worden. Das sich noch mehr als 7000 Marken in Anmeldung befinden, wird sich diese Zahl in den nächsten Monatzen sicherlich noch erhöhen.

Die 3341 zurückgewiesenen Marken gliedern sich bezüglich der Markenform wie folgt:

Wortmarken: 2716 (81,3%)
Wort-/Bildmarken: 595 (17,8%)
Bildmarken: 21 (0,6%)
3D-Marken: 7 (0,2%)
Sonstige: 2 (0,1%)