21. November 2005
ArabellaSheraton Grand Hotel
München
Veranstaltung der Starnberger United Domains AG zum Start der .eu Sunrise Periode für Markeninhaber am 07. Dezember 2005.
Zum Programm
markenrechtliches Sammelsurium
21. November 2005
ArabellaSheraton Grand Hotel
München
Veranstaltung der Starnberger United Domains AG zum Start der .eu Sunrise Periode für Markeninhaber am 07. Dezember 2005.
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muepe informiert über das Urteil des AG Köln (24.11.2004 – 136 C 161/04) im Verfahren um die Umlautdomain www.görg.de.
Die Verwendung einer Umlautdomain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz begründet wegen der synonymen Verwendung von „oe“ und „ö“ im deutschen Sprachgebrauch eine erhebliche Verwechslungsgefahr.
Eine Anwaltskanzlei, die seit fünf Jahren einen Internetauftritt unter der Domain www.goerg.de betrieb, setzte sich gegenüber einem Speditionsunternehmen mit demselben Namen, welches sich die Umlautdomain www.görg.de registriert hatte, unter Berufung auf ältere Namensrechte durch.
Im Rahmen einer Vortragsveranstaltung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR referiert Herr Prof. Otto Teplitzky, BGH-Richter a.D. / Professor an der Universität Bonn zum Thema „Aktuelles aus dem Wettbewerbs- und Markenstreitverfahrensrecht“
Montag, 28. November, 18.00 Uhr
Maritim Hotel Köln
Im einzelnen: Neue Fragen und Akzente bei der Abmahnung (einschließlich der Auswirkungen der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen zur Schutzrechtsverwarnung), bei der Unterwerfung und bei der einstweiligen Verfügung (hier besonders Dringlichkeit, wiederholte oder erweiterte Antragstellung, Vollziehung); ferner ausgesuchte Probleme der Klageverfahren (Streitgegenstand und Antragsbestimmtheit bei der Unterlassungs- und Beseitigungsklage, Stand der „Torpedo“-Problematik; neue Entwicklungen im Auskunftsrecht).
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Das Berlin Blawg berichtet über die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 3. November 2005 – I ZR 29/03 Ferrari ./. Jägermeister.
“Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.“
Recht und Alltag informiert via N24 über die Entscheidung des HABM die Löschungsanträge von Ferrero gegen die WM Marken der FIFA zurückzuweisen.
Leider ist eine entsprechende Entscheidung des HABM auf der Website noch nicht veröffentlicht und die Nachricht beruht auf Informationen der FIFA. Ferrero stehen gehen diese Entscheidung noch Rechtsmittel zur Verfügung.
Inwiefern die Entscheidung des Amtes Auswirkung auf die aktuell kontrovers diskutierte Rechtslage und die anstehende Entscheidung des BGH hat, bleibt abzuwarten.
Aber ein netter PR-relevanter Erfolg für die FIFA.
Markenbusiness berichtet von Plagiatsvorwürfen mit denen sich das französische Modelabel Chanel derzeit gerichtlich auseinandersetzen muss.