BGH zur Markenbenutzung

MarkenG § 26 Abs. 1

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl
von Waren – hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften –
angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es
für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.

Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben
wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der
Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen
Tätigkeit aufweist.

Zum Urteil

Danke an Ralf für den Link

.EU Sunrise erste Ergebnisse

EURid gibt in einer Pressemitteilung zur Sunrise Periode 1 folgende Anmeldezahlen heraus:

TOTALS
At 11:15:00, we had received 40.503 applications (> 40/second with peaks of >60/second).
At 12:00:00, we counted more than 80.000 applications (>23/second).
At 13:55:00, we counted 95.370 applications.
At 16:13:00, we counted 98.718 applications.
At 17:12:00, we counted 99.928 applications.
At 18:45:00, we counted 100.000 applications.

Dabei muss man beachten, dass die lukrativen allgemeinsprachlichen Domains mit mehreren Anmeldungen belegt sind.