Die aktuelle Ausgabe 03/2006 des Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt ist erschienen.
Die Zeitschrift ist in einzelnen Kapiteln im PDF-Format abrufbar.
markenrechtliches Sammelsurium
Die aktuelle Ausgabe 03/2006 des Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt ist erschienen.
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Nach Berichten von Golem wird am Mittwoch das oberste britische Zivilgericht die Klage des Musiklabels Apple gegen den gleichnamigen Computerhersteller aus den USA verhandeln.
Das Musiklabel der Beatles hatte den Produzenten des iPod verklagt, da dieser sich mit dem Service iTunes vermeintlich vertragswidrig im Musikbereich betätigt.
Die LA Times berichtet über die gemeinsame Marke der beiden größten Comicproduzenten.
Die Kanzlei Dr. Bahr informiert über die Entscheidung des BGH (AZ: I ZR 98/02) zur Frage, ob eine Abmahnung auf Basis einer später wegen absoluter Schutzhindernisse gelöschten Marke eine Pflichtverletzung darstellt.
Der Bundesgerichtshof entschied:
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.
Ein Weingut aus dem US-Bundesstaat Orgon hat markenrechtlichen Ärger mit dem in London ansässigen Spirituosenkonzern Diageo.
Die Markenanmeldung “BELLE PROVENANCE VINEYARD”
(Serial Number: 78411930) der Belle Provenance Vineyard, LLC LTD, einem lokalen Weingut ist Diageo, einem der weltweit größten Spirituosenproduzenten zu nah an der eigenen Marke “Provenance Vineyards”.
Während Timothy Ramey, Besitzer des Belle Provance Vineyard die allgemeine Bedeutung der Bezeichnung Provenance im Weinbau betont und den Versuch einer Monopolisierung des Begriffes durch Diageo anprangert, legt der britische Konzern Widerspruch gegen die gegnerische Anmeldung ein.
Quelle: Corvallis Gazette-Times
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Markenanmeldung EDV-Labor (Anmeldenummer: 301 39 999) unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 69/04 zurückgewiesen.
Das DPMA hatte der Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom BPat als zulässig aber erfolglos beurteilt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „EDV-Labor“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Quelle: Bundespatentgericht