Michael Jacksons Logo versteigert

Die Wort-/Bildmarke MJ (Registernummer: 30079355) ist nach Berichten von Chart-King.de versteigert worden.

mj

Die Marke war im Jahr 2001 von der MJ net.entertainment AG aus Frankfurt am Main angemeldet worden. Beansprucht wird Schutz in den Nizzaklassen 03, 09, 12, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 30, 32, 35, 38, 41 und 42.

Seit der 16. Kalenderwoche des Jahres 2003 unterlag die Marke einer Verfügungsbeschränkung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmassnahme.

Bei der Versteigerung soll die Marke für 85.000 EUR den Besitzer gewechselt haben.

Markenverband zur BGH-Entscheidung

Der Markenverband begrüßt die Entscheidung des BGH ausdrücklich. Zu Recht hat das Gericht diesem Versuch, Sprachmonopole für freihaltungsbedürftige Begriffe zu errichten, eine Absage erteilt. „Die Entscheidung trägt wesentlich zur Rechtssicherheit und zum Rechtsfrieden bei und gibt Unternehmen den notwendigen Freiraum, um unter Hinweis auf das in wenigen Wochen stattfindende Fußballfest in ihrer Werbung Bezug zu nehmen“, so Franz-Peter Falke, Präsident des Markenverbandes in einer ersten Bewertung.
Für die Marke „WM 2006“, deren teilweise Löschung der BGH ebenfalls endgültig bestätigt hat, muß das Bundespatentgericht nun noch prüfen, ob sich unter den verbliebenen angemeldeten Waren und Dienstleistungen solche befinden, bei denen der Verbraucher oder die sonstigen angesprochenen Verkehrskreise mit „WM 2006“ nicht die Fußballweltmeisterschaft verbinden. In diesen Fällen dürfte und müßte das Bundespatentgericht von einer Löschung der Marke absehen.

Der Markenverband geht aber davon aus, daß zumindest in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle diese Prüfung ebenfalls zu einer Löschung der Marke führen wird.

via Markenbusiness

Etwas andere Ansicht zur “WM 2006”

Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz sieht in der gestrigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine schwere Schlappe der FIFA. In einer Pressemitteilung äussert sich RA Jan Krekel.

“Für Unternehmen, die das Großereignis als Werbeplattform nutzen wollen, bedeutet das: Von heute an können sie ´Fußball-WM 2006´ auf ihre Produkte drucken oder zum Anpreisen von Dienstleistungen nutzen, ohne dass die Fifa sie gestützt auf deutsches Markenrecht daran hindern kann”, erklärt Jan Krekel von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz in München.

Ganz frei ist der Weg für die Werbetreibenden allerdings nicht.
Denn die Fifa kann sich nach wie vor auf europäische Gemeinschaftsmarken berufen. Sie stehen gleichberechtigt neben deutschen Marken. “Allerdings werden die deutschen Gerichte die Haltung des BGH zu den Marken der Fifa wohl berücksichtigen und den Schutzbereich der Gemeinschaftsmarken entsprechend eng auslegen”, meint Krekel. Im Ergebnis sind die Werbetreibenden in Deutschland seit heute jedenfalls im Vorteil.

Gemeinschaftsmarke “WM 2006”

Die in München ansässige Anwaltskanzlei Lorenz, Seidler, Gossel weist per Pressemitteilung auf die unabhängig von der gestrigen BGH Entscheidung vollumfänglich rechtskräftige Europäische Gemeinschaftsmarke “WM 2006” hin.

Soweit der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der FIFA zurückgewiesen hat, steht diese Entscheidung im Widerspruch zur Auffassung des für europäische Marken zuständigen Harmonisierungsamtes in Alicante. Die Marke “WM 2006” ist dort als sog. Gemeinschaftsmarke für die FIFA eingetragen und genießt deshalb auch in Deutschland Schutz. Die Kanzlei LORENZ – SEIDLER – GOSSEL hatte schon im Herbst letzten Jahres einen Antrag von Ferrero auf Löschung dieser Marke erfolgreich abgewendet.

Produktpiraterie: Bericht des Finanzministeriums

Bericht des Bundesministeriums der Finanzen zur Produktpiraterie.

Produktpiraterie – eine wachsende Gefahr für die Volkswirtschaft

Monatsbericht des BMF – Februar 2006
Inhalt
1 Einleitung
2 Maßnahmen der Europäischen Union und der Weltzollorganisation
2.1 Der EU-Aktionsplan
2.2 Initiativen der Weltzollorganisation
3 Das Ausmaß des volkswirtschaftlichen Schadens
4 Die Rolle der deutschen Zollverwaltung bei der Bekämpfung der Produktpiraterie
4.1 Organisation der deutschen Zollverwaltung
4.2 Rechtsgrundlagen
5 Ausblick

Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Kein Markenschutz für „FUSSBALL WM 2006“

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen haben in beiden Verfahren sowohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als Löschungsanstragstellerin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung des Bundespatentgerichts in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs.

Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne. Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts also auch für solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stünden. Etwas anderes gelte für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings nicht zu befinden war.

Bei der Marke „WM 2006“ kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar diene „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen sei daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt. Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden habe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also differenziert werden. Solche differenzierende Prüfung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen haben.

Beschlüsse vom 27. April 2006 – I ZB 96/05 und I ZB 97/05

Bundespatentgericht – Beschlüsse vom 3. August 2005 – 32 W (pat) 237/04 und 32 W (pat) 238/04

Karlsruhe, den 27. April 2006

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof