Adwords-Streit in Australien

Markenbusiness berichtet über eine Abmahnung wegen der Adwords-Praxis für Google in Australien.

Das Telekommunikationsunternehmen AAPT mahnte Google kürzlich ab, weil die Suchmaschine seinen Firmennamen als AdWord an den Konkurrenten Telstra verkauft habe. Bei Eingabe von „AAPT“ in die Suchmaske erschienen Werbelinks von Telstra, in denen Mobilfunkverträge beworben wurden.

Messe Frankfurt erste Resultate

Die Messe Frankfurt informiert per Pressemitteilung über die ersten Resultate der im Januar gestarteten Aktion Messe Frankfurt against Copying.

Im Januar 2006 startete die Messe Frankfurt gemeinsam mit fünf Partnerorganisationen eine breit angelegte Informationsoffensive im Kampf für Produkt- und Markenschutz. Positive Bilanz nach den ersten drei Monaten: Rund 3 000 Anfragen und 500 Beratungsgespräche zählten die verantwortlichen Experten an dem neuen Informationsstand „Messe Frankfurt against Copying“. Das bedeutet, über 25 Prozent aller Aussteller, die meisten aus Europa, nahmen das Angebot wahr.

MarkenR Nr. 04/2006

INHALTSÜBERSICHT MarkenR Nr. 04/2006

AUFSÄTZE
Zerres Der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen und europäischen Markenrecht
Schramek „Bemerkungen Dritter“ in der Praxis
Jäcker „babyruf“– der Weckruf für „BABY-DRY“?

RECHTSPRECHUNG
EuGH Matratzen Concord m. Anm. Jäcker
EuGH ZIRH/SIR
BGH Noblesse
BGH Verwarnung aus Kennzeichenrecht II
BGH Jeans II
BPatG ELLE/Ellee
BPatG Pinocchio
BPatG Seniorität
BPatG Akteneinsicht Markenanmeldung

ENTSCHEIDUNGSANALYSEN
OLG Hamburg Kosmetiktaschen
OLG Köln Höhe der Patentanwaltsgebühr
OLG Köln Patentanwaltskosten
OLG Köln 0001 Telecom GmbH
EuG Bainbridge

Quelle: Wolters-Kluwer

BGH: Regelstreitwert 50.000 EUR

Der Bundesgerichthof hatte in der Rechtsbeschwerdesache I ZB 48/05 über den Regelstreitwert im Markenverfahren zu entscheiden.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.