Robbie Williams gegen illegales Merchandising

Schwere Zeiten brechen an für Hersteller und Händler von illegalen Merchandisingartikeln, die mit dem Bild oder Namen des britischen Sängers Robbie Williams versehen sind.

In einer Pressemitteilung äussert sich der deutsche Rechtsanwalt des Künstlers, Christlieb Klages von der Berliner Anwaltssozietät Hertin: “Wir haben den Auftrag erhalten, die Verbreitung des illegalen Merchandisings umfassend zu stoppen und die Täter zivil- und strafrechtlich zu verfolgen. Die gewerbliche Verbreitung von nicht lizenzierten Waren mit dem Abbild des Künstlers oder dessen Namen verstößt gegen das Markenrecht und die Persönlichkeitsrechte des Künstlers und ist strafbar. Der Künstler hat nicht hinzunehmen, dass Fotos von ihm zu gewerblichen Zwecken missbraucht werden, auch wenn die Fotos auf Konzerten hergestellt wurden und im Internet frei erhältlich sind”.

Das Landgericht Berlin hat in einem Verfügungsverfahren bereits die Sicherstellung von gefälschten Merchandising-Artikeln angeordnet, die mit dem Namen und/oder dem Abbild von Robbie Williams bedruckt waren und in der Öffentlichkeit vertrieben wurden. Bei der Sicherstellung wurden mehrere hundert T-Shirts sowie zahlreiche weitere Artikel wie Basecaps, Schals und Schlüsselanhänger sequestriert. Gegen den Vertreiber der Waren wurde Strafanzeige erstattet.

Zur Marke VIRTUALDUB

liefert RA Dominik Boecker auf lawblog.de eine juristische Analyse.

Fazit:

Die Konstellation ist also für die Betroffenen leider nicht so einfach und so risikolos, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Gerichte sind an die Markeneintragung auch im Falle einer bösgläubigen Eintragung gebunden. Man erinnere sich nur an die diversen “Explorer”-Verfahren, die viele Leute eine Stange Geld gekostet haben. Ich kann mir auch jetzt (bedauerlicherweise) vorstellen, dass Virtualdub eine Menge Geld von Personen kosten wird, die lediglich die Homepage von Avery Lee verlinkt haben.

So einfach kann also nicht Entwarnung gegeben werden.

VIRTUALDUB – jüngere Marke vs. älteren Softwaretitel

Golem berichtet über Abmahnungen, die auf Basis der deutschen Wortmarke VIRTUALDUB (Registernummer: 30601877) erfolgen.

Die Marke beansprucht mit Priorität vom 16.01.2006 Schutz in den Nizzaklassen 38 und 42.
Das ausformulierte Dienstleistungsverzeichnis lautet wie folgt:

Klasse 38: Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer
Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software, Design von Computer-Software, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Erstellung von Computeranimationen

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Obelix vs. Möbelix

Markenbusiness berichtet über die Entscheidung des OLG Hamburg im Verfahren Obelix vs. Möbelix.

Hinkelsteine sind keine Einrichtungsgegenstände. Hä? Was Obelix gar nicht mag, ist nicht erklärt zu bekommen, was gerade geschieht.
Also lieber Obelix: Das Hamburger Oberlandesgericht hat entschieden (Az: 5 U 188/04), dass ein Online-Möbelhaus namens “Möbelix” diesen Namen für sich nutzen darf. Könnten Hinkelsteine und Möbel verwechselt werden, wäre vielleicht alles ganz anders. So aber darf “Möbelix” weiter so heißen, trotz Deiner Erfolge als Comicheld. Leider hat es Dir nichts genützt, dass die Hamburger Richter bei Deinen Abenteuern mitfiebern.