Update: Starbucks vs. Starbock

Am 6. November soll vor dem 5th Circuit Court of Appeals in New Orleans die Berufung im Markenstreit zwischen Starbucks und Starbock verhandelt werden.

Rex Bell, Barbesitzer aus dem texanischen Galveston, wendet sich in der Verhandlung gegen die geografisch eingeschränkte Nutzung seiner Marke.
Die Vorinstanz hatte geurteilt, dass Bell seine Marke Starbock nur in Verbindung mit dem Zusatz Beer benutzen darf. Der alleinige Gebrauch von Starbock stelle hingegen eine Verletzung von Starbucks Markenrecht dar. Weiterhin entschied das Gericht, dass Bell sein Bier zwar verkaufen darf, dass der Ausschank jedoch auf seine seine Kneipe namens Old Quarter Acoustic Café beschränkt bleiben muss.

Quelle: The Daily News

Die Hintergründe zur Geschichte des Streites finden sich bei Markenbusiness.

Bridgestone setzt Markenrecht in China durch

Der japanische Reifenhersteller Bridgestone informiert über die erfolgreiche Verteidigung von Markenrechten in China.

Innerhalb einer Woche gelang es dem Unternehmen durch eine Markenverletzungsanzeige bei der regionalen Vertretung des Industrial & Commercial Administration Bureau den Namen und das Logo eines lokalen Reifenhandels ändern zu lassen.

Bridgestone lobt in seiner Presseinformation ausdrücklich das schnelle und verständnisvolle Vorgehen der chinesischen Behörde.

Es geht also auch anders in China.

BPat: „VisionArena / @rena vision“

29 W (pat) 127/04

Leitsätze:

„VisionArena / @rena vision“

1. Eine eidesstattliche Versicherung, die keine Angabe zur Art der Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält, ist für sich allein zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung nicht ausreichend.

2. Zum Umfang des gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO bei der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.

3. Weist das Gericht den Widersprechenden erst in der mündlichen Verhandlung auf Mängel der zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen hin, liegt darin kein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsunterlagen war daher nicht stattzugeben.

Quelle: Bundespatentgericht