60 Jahre soziale Marktwirtschaft

Unter dem Titel “Deutschlands zugkräftigste Marke” widmet sich die Tageszeitung DIE WELT dem 60-jährigen Jubiläum der sozialen Marktwirtschaft.

Man mag über die soziale Marktwirtschaft denken, was man will. Allein der Begriff ist eine der genialsten Marken, die in Deutschland je kreiert wurden. 60 Jahre nach ihrer Schöpfung ist sie weltbekannt.

Veranstaltung zur Markenbewertung

Es werden unter anderem die folgenden Fragen behandelt:

* Methoden der Markenbewertung
* Interner Wert einer Marke
* Verkauf, Verwertung von Marken
* Besicherung von Marken

Termin: 14. Februar 2007, 14.00 bis 17.30 Uhr

Ort: Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Raum Merkur (Zi. 122), 1.Stock

Teilnehmerbeitrag: 50,- €

Quelle: hk24

via Handakte

Tschechien: Statistik zur Produktpiraterie

Zahlen zur Produktpiraterie in der Tschechischen Republik:

The Czech Retail Inspection Office COI seized counterfeit goods worth an estimated CZK 743 million at open-air markets and at shops in the Czech Republic last year, up from CZK 733 million a year earlier, spokeswoman Miloslava Fleglova told CTK today.

Quelle: Prague Daily Monitor

via Counterfeit Chic

BPatG: Papaya

24 W (pat) 121/05

Leitsatz:

Papaya

1. Das Wort „Papaya“ stellt als geläufige Bezeichnung einer im Lebensmittelbereich verwendeten exotischen Frucht auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gästen eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar.

2. Es wird an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter Marken entfalten. Eine durch Voreintragungen bedingte Selbstbindung der Markenstellen ergibt sich weder aus einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Gebot einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Gegenstand der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss einer Markenstelle ist somit lediglich die Frage, ob die von der Markenstelle getroffene Feststellung des konkreten Eintragungshindernisses den einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts entspricht, nicht dagegen die weitere Frage, ob die betreffende Entscheidung der Markenstelle sich im Rahmen einer Prüfungspraxis des Patentamts hält.

Quelle: Bundespatentgericht