LG München: klingeltöne.de

LG München I, Urteil vom 6.02.2007 – Az. 33 O 11107/06

Leitsätze:
MarkenG § 8 II Nr. 3, § 14 V, § 15 IV; UWG § 12
1. Eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil ein Wort ist, dass im allgemeinen Sprachgebrauch und den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen üblich geworden ist (hier: Klingeltöne), ist für eben solche Waren/Dienstleistungen nicht eintragungsfähig und kann keinen Schutz beanspruchen, wenn der Begriff (hier: Klingeltöne) für die von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig ist (vgl. § 8 II Nr. 3 MarkenG).

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WIPO: Gebührenänderung Australien

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Australiens im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung in einer Nizzaklasse: 356.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 356.- CHF

Verlängerung in einer Nizzaklassen: 288.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 288.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. März 2007 in Kraft treten.

Quelle: WIPO