USA: Hells Angels klagen wegen Markenverletzung

Die Rocker der Hells Angels stehen nicht unbedingt im Verdacht Recht und Gesetz jederzeit buchstabengetreu zu befolgen.

Etwas enger scheint man aber Rechtsübertretungen in Bezug auf das Markenzeichen der Hells Angels, den geflügelten Totenkopf zu sehen.
Die Hells Angels haben jetzt in Kalifornien Klage wegen der Verletzung ihrer Markenrechte eingereicht.
Einem Ehepaar aus Kansas wirft der Motorradclub vor, via eBay Produkte mit einer verwechslungsfähigen Marke vertrieben zu haben.

Quelle: abc News10

Im Markenregister des US Patent & Trademark Office datiert die älteste Hells Angels Marke aus dem Jahr 1978.
Registernummer: 1136494
Hells Angels

Als Europäische Gemeinschaftsmarken finden sich die nachfolgenden Bildmarken im Register:

Registernummer: 297929

Nizzaklassen: 14, 16, 25-26, 41
Inhaber: Hells Angels Motorcycle Corporation

Registernummer: 283044

Nizzaklassen: 14, 16, 25-26, 41
Inhaber: Hells Angels Motorcycle Corporation

Abmahnung: Streit um Mohnhaupt Domain

Focus berichtet über den Streit um die Domain brigitte-mohnhaupt.de.

Wir haben heute einen Brief von Herrn Jipp (www.jipplaw.de), dem Anwalt von Brigitte Mohnhaupt erhalten. In unberechenbarer Klagewut fordert er die Herausgabe der Domain bis Freitag den 09.03.2006. Ein Telefonat, welches diente Herrn Jipp zu erklären das die Herausgabe der Domain sowieso geplant und erwünscht war, wurde kommentarlos abgebrochen, nachdem man den finanziellen Character der Abmahnung angesprochen hatte.

Quelle: brigitte-mohnhaupt.de

OLG Frankfurt: Keine Lizenzgebühren für DAX Optionsschein

Erfolg für die Commerzbank im Streit um Lizenzgebühren für die Marke DAX der Deutschen Börse AG.

Die Commerzbank darf vorerst weiter ohne Zahlung von Lizenzgebühren an die Deutsche Börse AG mit Optionsscheinen handeln, die sich auf den Dax beziehen. Dies entschied der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt Mitte Februar.

Quelle: Juve

Schräge Abmahnung

Über einen besonderen markenrechtlichen Anspruch berichtet Gulli.com unter dem Titel “Confixx-Abmahnwelle fällt aus”.

Da der Webmaster eine leere Domain mit dem Standardtext “Hier entstehen die Internet-Seiten des Confixx Benutzers web1 auf…” besaß, würde er gegen das Markenrecht verstoßen.

Was angesichts der default-Benamung, für die der Confixx-User nun kaum etwas kann, etwas fragwürdig scheint.