Eisbär Knut soll zur Marke werden

Eisbär Knut ist derzeit der tierische Medienliebling der Nation und damit legitimer Nachfolger von Problembär Bruno.

Der Berliner Zoo hat angekündigt bereits einen Markenschutz für den drolligen Robbenfresser beantragt zu haben.
Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes findet sich allerdings im Moment noch keine entsprechende Anmeldung. Auch das Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken weist noch keine passende Anmeldung auf.
Allerdings benötigt das DPMA auch ca. 4 Wochen um eine Anmeldung zu veröffentlichen.

Die Erfahrungen mit Bruno lassen aber vermuten, dass nicht nur der Berliner Zoo auf die Idee gekommen ist einen Markenschutz zu erlangen. Insofern kann man ein spannendes “Registerrennen” um die beste Priorität, also den frühsten Anmeldetag erwarten.

Folgende Knut Marken finden sich derzeit im Register des DPMA:

Quelle: DPMA

Taschenmesser auf der CeBIT beschlagnahmt

Markenbusiness berichtet über die Maßnahmen gegen Plagiate des Victorinox Taschenmessers mit integriertem USB-Stick auf der diejährigen CeBIT.

Zwei Ausstellungsstände wurden durch den Gerichtsvollzieher und mit Polizeiunterstützung vollständig geräumt, in weiteren Fällen konnten Fälschungen und Werbematerial eingezogen oder geschwärzt werden. Insgesamt registrierte das Unternehmen nach eigener Auskunft sieben Verletzungsfälle.

BPatG: Ristorante

Aktenzeichen: 32 W (pat) 134/04

L e i t s ä t z e :

Ristorante

1. Werden zum Nachweis der Durchsetzung einer angemeldeten Marke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) sowohl Angaben zu Marktanteil, Absatz, Umsatz und Werbeaufwand, die durch eidesstattliche Versicherungen und Studien von Marktforschungsunternehmen gestützt sind, als auch eine Verbraucherbefragung zur Bekanntheit im Verkehr der unter der Marke angebotenen Waren vorgelegt, so sind sämtliche Unterlagen und die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nrn. 49, 54 – Chiemsee; GRUR 2002, 804, Nrn. 60, 65 – Philips).

2. Zu den beteiligten Verkehrskreisen i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zählt bei Alltagserzeugnissen des Lebensmittelsektors (hier: Tiefkühlpizza), als deren Abnehmer grundsätzlich jeder Verbraucher in Betracht kommt, die Gesamtbevölkerung (vgl. für Dienstleistungen Senatsbeschluss BPatGE 48, 118 = GRUR 2004, 685, 690 – LOTTO; bestätigt durch BGH GRUR 2006, 760, 762). Als nicht beteiligte Kreise könnten nur jene ausgeschieden werden, welche auf eine entsprechende Frage hin erklären, dass sie den Erwerb und die Verwendung von Tiefkühlpizza kategorisch ablehnen.

3. Der nach deutscher Rechtsprechung bisher generell maßgebliche Mindestzuordnungsgrad von 50 % in allgemeinen Verkehrskreisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN) ist nicht starr zu handhaben (so bereits BGH GRUR 2006, 760, 762 – LOTTO). Bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. langer Dauer der Benutzung (hier über 20 Jahre), beträchtlichem Marktanteil (hier um die 25 %), hohen Umsatzzahlen (hier im Schnitt der letzten Jahre um die 200 Mio. EURO), kontinuierlichen Werbemaßnahmen,
sehr geringer Anzahl von Fehlzuordnungen zu konkret anderen Unternehmen (hier 5,3 %), reicht auch ein Zuordnungsgrad von knapp unter 50 % zur Überwindung des Schutzhindernisses der von Hause aus fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aus.

4. Bei der statistischen Auswertung einer Verbraucherumfrage muss die Fehlertoleranz (nach der Gaußschen Verteilungskurve) berücksichtigt werden (neuere Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.5.2006, 32 W (pat) 39/03 – Kinder, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 19.7.2006, 32 W (pat) 217/04 – SCHÜLERHILFE).

5. Die – nicht unmittelbar warenbeschreibende – Bezeichnung „Ristorante“ hat sich im Verkehr als Marke für „Tiefkühlpizza“ durchgesetzt.

Quelle: Bundespatentgericht