World Intellectual Property Day

Unter dem Motto “Encouraging Creativity” steht der diesjährige World Intellectual Property Day.

world intellectual property day 2007

Quelle: WIPO

In seinem Grußwort zum World IP Day schreibt WIPO Direktor Kamil Idris:

Each year on April 26, governments and organizations around the world join WIPO in celebrating World Intellectual Property Day. Our theme this year is encouraging creativity.

For many people, the connection between intellectual property and creativity is far from obvious. The word creativity conjures a world of artists and music makers, of poets and problem solvers. Whereas intellectual property all too often summons images of gray-suited lawyers, locked in litigation. But look more closely, and it quickly becomes clear that it is the intellectual property system itself which sustains and nourishes those creators.

Everywhere we look, we see images of intellectual property in action:

* in the color and drama of a box office hit from Bollywood, providing entertainment and employment for countless people;
* in the songs of a rising star from Mali, whose CD sales transport African rhythms to listeners around the world and help him earn a living from his music;
* in the vision of a non-profit non-governmental organization, which develops an engineer’s patented device for bringing clean water to isolated villages;
* in the intricate weaving of an Iranian carpet, bearing a registered mark to show its authenticity;
* in the latest trend-setting accessories from a Japanese design team;
* in new medical treatments based on innovative research in China, in Jordan, in Cuba;
* in the best-seller written by a young mother, which brings magic to millions, launches dozens of careers, and earns untold revenues from film and merchandising rights.

Encouraging creativity – rewarding the creative, innovative talents on which our world and our future are built – these are the ends which intellectual property serves. This is what drives WIPO’s work. This is what makes World Intellectual Property Day a cause for celebration.

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Quelle: WIPO

BPatG: Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

Aktenzeichen: 27 W (pat) 25/06

Leitsatz:
Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

1. Macht ein Kostengläubiger im markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine bestimmte Vergütung – hier: Berechnung nach dem RVG statt nach der BRAGO bei einem vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke – geltend, so trifft ihn hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geforderte Kostenerstattung.

2. Die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung eines Anmelders im Anmeldeverfahren kann nicht gleichzeitig auch als Beauftragung zur Vertretung in einem evtl. anschließenden Widerspruchsverfahren verstanden werden, weil Anmelde- und Widerspruchsverfahren nach dem MarkenG im Gegensatz zum früheren WZG und zum Verfahren nach der GMV nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG betreffen.

3. Da es aber zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Anmeldeverfahren gehört, den Anmelder über die Möglichkeit aufzuklären, dass gegen seine einzutragende Marke Widerspruch aufgrund älterer Rechte eingelegt werden kann, sind Absprachen zwischen dem Anmelder und seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits im Anmeldeverfahren darüber erforderlich, wie im Falle eines Widerspruchs verfahren werden soll; beauftragt er seine Bevollmächtigten dabei auch – wie üblich – für das evtl. anschließende Widerspruchs-verfahren, wird der Auftrag bereits im Zeitpunkt des Eingangs eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zu einem unbedingten Auftrag i. S. d. §§ 60, 61 RVG.

4. Macht ein Anmelder in Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen bei der Kostenfestsetzung geltend, dass er seine ihn im Anmeldeverfahren vertretenden Bevollmächtigten nicht auch zugleich für ein evtl. Widerspruchsverfahren beauftragt oder sich eine solche Beauftragung in Abhängigkeit von der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten hat, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nur, wenn er die bereits bei der Beauftragung für das Anmeldeverfahren konkret getroffenen Absprachen für den Fall eines Widerspruchs schlüssig darlegt und im Falle des Bestreitens durch den Kostenschuldner auch beweist.

Quell: Bundespatentgericht

Markenranking: Google ist die wertvollste Marke

Die Internet-Suchmaschine Google ist einer Studie zufolge die wertvollste Marke der Welt. Mit einem Wert von 66 Milliarden US-Dollar (rund 49 Milliarden Euro) verdrängt sie Microsoft von der Spitze, wie aus einer am Montag vorgestellten Rangliste der Marktforschungsgruppe Millward Brown hervorgeht.

Quelle: Spiegel

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OLG München: GoYellow Media AG obsiegt gegen Yello Strom

Die GoYellow Media AG hat heute im Markenrechtsprozess gegen Yello Strom vor dem Oberlandesgericht in München (AZ:29U3700/06) gewonnen. Die Richter sahen in ihrer mündlichen Begründung keine hinreichende Verwechselungsgefahr zwischen den Marken GoYellow und Yello Strom. Ein Markenrechtsverstoß liege nicht vor. Das Landgericht München I hatte GoYellow mit Urteil vom 31. Mai 2006 (AZ: 1HK O 11526/05) die Verwendung des Firmennamens, der Internetadressen und des Firmenlogos untersagt. Dieses Verbot wurde durch das heutige Urteil wieder aufgehoben.

„Wir freuen uns über diese aus unserer Sicht absolut richtige Entscheidung. Wir sind der Meinung, dass der Begriff Yello(w) freihaltebedürftig ist.“, sagt Dr. Klaus Harisch, Vorstandsvorsitzender der GoYellow Media AG.

Quelle: Pressemitteilung der GoYellow AG