myby soll kommen

KarstadtQuelle und Axel Springer wollen trotz einiger Verzögerungen im Herbst mit einem eigenen Onlineshop für Elektronikartikel an den Start gehen. Die Internetplattform habe den Arbeitstitel “Myby”, bestätigte Springer-Manager Walter Gunz in der “Financial Times Deutschland” (FTD) eine frühere W&V-Meldung. Möglicherweise werde so auch der endgültige Name lauten, dies sei aber noch nicht entschieden.

Quelle: W&V

Entsprechende Marken der Axel Springer AG sind im Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken jedenfalls schon verzeichnet.

MarkenBlog geframet

Über die Referrer bin ich heute auf eine Webseite aufmerksam geworden, die neben diversen bekannten Medien auch MarkenBlog in einem iFrame abbildet.

Einerseits ist die Einreihung in die illustre Auswahl international renommierter Medien wie z.B. WELT, FAZ, Süddeutsche, Handelsblatt, N-TV und CNN sehr ehrenvoll, andererseits aber von mir nicht gewünscht und schon gar nicht genehmigt. Dass dann noch die Verlinkung unter dem unsinnigen Namen WebTV erfolgt, macht die Sache auch nicht reizvoller.

Leider war der Betreiber der Webseite “temporary not available”, mal sehen was er zu meiner Email zu sagen hat.

Schweiz: Bundesgericht entscheidet über Bugatti

Eine Westschweizer Firma darf laut Bundesgericht nicht vom Glanz des Namens “Bugatti” profitieren. Ein angeblicher Sohn des legendären Autobauers Ettore Bugatti hatte ihr erlaubt, den Namen in ihrer Firmenbezeichnung sowie als Marke zu verwenden. Mit seinem Urteil hat das Bundesgericht zu Gunsten der Gesellschaft Bugatti International SA in Luxemburg entschieden.

Quelle: persoenlich.com

BPatG: POST

26 W (pat) 29/06

Leitsatz:
„POST“

1. Das Wort „POST“ stellt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe i. S. d. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dar.

2. Für die Überwindung absoluter Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist die Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, die eine Benutzung der Marke als Marke durch den Anmelder erkennen lassen (Anschluss an EuGH MarkenR 2002, 231 ff., Nr. 64 – Philips/Remington). Eine Verwendung durch Dritte, z. B. in redaktionellen Beiträgen über den Anmelder oder auf von Dritten aufgestellten Hinweisschildern, stellt keine solche Benutzung dar.

3. Die Bestimmung des im Einzelfall erforderlichen Verkehrsdurchsetzungsgrades darf zwar nicht von dem Grad des an der fraglichen Angabe bestehenden Freihaltungsbedürfnisses abhängig gemacht werden. Bei seiner Bestimmung ist jedoch der spezifische Charakter der Bezeichnung, deren Durchsetzung geltend gemacht wird, zu berücksichtigen (EuGH MarkenR 1999, 189 ff., Nr. 54 – Chiemsee). An den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Gattungsbezeichnung als Marke eines bestimmten Unternehmens sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt be-sonders dann, wenn die Verkehrsauffassung maßgeblich von einem jahrzehntelang bestehenden Angebotsmonopol bestimmt ist, das es dem Verkehr nahe legt, die Gattungsbezeichnung mit dem einzigen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO). Erforderlich ist in einem solchen Fall eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung in allen beteiligten Verkehrs-kreisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO).

4. Die Feststellung einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung lässt nur einen unbedeutenden rechnerischen Abschlag von der einhelligen, m. a. W. ausnahmslosen, Durchsetzung zu. Hierfür (und für den Nachweis eines Bedeutungswandels von einer glatt beschreibenden Angabe zu einem Hinweis auf ein einzelnes Unternehmen) reichen Zuordnungsgrade von weniger als 85% jedenfalls im Fall eines vorangegangenen und teilweise noch fortbestehenden Angebotsmonopols nicht aus.

Quelle: Bundespatentgericht