Die markenrechtliche Erschöpfung

In der Reihe Markenbusiness klärt auf widmet man sich heute dem Thema Erschöpfung:

Der Rechtsgedanke ist einer der praktisch bedeutsamsten im Markenrecht, doch immer wieder sorgt er für Irrtümer und Verwirrung: Die Erschöpfung. Produkte, die einmal mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterverbreitet werden. Der Inhaber eines Schutzrechts kann also dem Handel den weiteren Vertrieb der Ware nicht untersagen. Für das Markenrecht ist dieser Grundsatz in § 24 MarkenG geregelt.

DDR Symbole als Marken

Hintergrundinformationen zum Thema DDR Symbole als Marken finden sich bei Markenbusiness und der Tageszeitung DIE WELT.

Ebenfalls interessant ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BPatG 27 W (pat) 231/05 zur Markenfähigkeit ehemaliger DDR Symbole.

Hier eine Auswahl der ehemaligen DDR Symbole im Markenregister:

30080361

Klassen: 16, 25, 34

30080362

Klassen: 16, 25, 34

30080364

Klassen: 10, 25, 34

30080365

Klassen: 16, 24, 34

30233964

Nizzaklassen: 06, 25, 34

30330983
DDR
Nizzaklassen: 06, 09, 25

30334503

Nizzaklassen: 06, 09, 25, 34

30336375

Nizzaklassen: 14, 18, 21, 25, 32, 33, 34, 41, 43

Quelle: DPMA