BPatG: Ringelnatz

29 W (pat) 35/06

Leitsatz:

Ringelnatz

1. Der Name eines Schriftstellers, dessen Werke auf dem Markt erhältlich sind, ist nicht nur Hinweis auf ihn als Autor, sondern zugleich auf sein Werk. Für Waren wie Bücher, Hörbücher etc. kann der Name daher als Autorenbezeichnung oder Inhaltsangabe dienen.

2. Bei Waren oder Dienstleistungen, die von einem anderen als dem Namensträger stammen, aber sich inhaltlich mit der Person oder dem Werk des Namensträgers befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe.

3. Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.

Quelle: Bundespatentgericht

1 Millionen Schadensersatz für Tiffany

Der weltberühmte Juwelier Tiffany hat das amerikanische Unternehmen Starglam erfolgreich wegen Markenpiraterie und Markenrechtsverletzung verklagt. Dieses hatte im Internet – unter anderem über das Auktionshaus eBay – gefälschte Tiffany-Schmuckstücke und Merchandise-Artikel angeboten, die es aus Asien, aber auch aus New York bezog. Ein Gericht verurteilte Starglam jetzt zu rund 956.793 US-Dollar Schadensersatz.

Quelle: Markenbusiness