EU Richtlinie zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie

Europäisches Parlament billigt Richtlinie – Einheitliche Strafen in ganz Europa bei Verletzungen von Marken, Handelsnamen oder Urheberrechten

Derzeit spielt das Strafrecht noch keine überragende Rolle bei der Verfolgung der Produkt- und Markenpiraterie. Doch dass soll sich ändern. Die Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hat auf ihrem Weg durch die Instanzen eine weitere Hürde genommen. Wie vor kurzem bekannt wurde, unterstützt auch das Europäische Parlament eine entsprechenden Vorschlag der Europäischen Kommision.

Quelle: Markenbusiness

HABM: Recherchebericht

Neben dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Gemeinschaftsmarken) beteiligen sich derzeit die Ämter der folgenden Mitgliedsstaaten:

Benelux (Belgien, Niederlande, Luxemburg)
Tschechische Republik
Dänemark
Griechenland
Spanien
Irland
Ungarn
Österreich
Polen
Portugal
Slowakei
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Litauen

Es fehlen:
Deutschland
Italien
Frankreich
Lettland
Estland
Malta
Zypern
Bulgarien
Rumänien
World Intellectual Property Organization

Quelle: HABM

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über „Qualitätswein b.A.“

Qualitätswein oder Tischwein? Anlässlich eines Streits um die Qualitätskennzeichnung eines “Spätburgunder Rotwein” aus Rheinland-Pfalz, Jahrgangs 2003, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ) seine bisherige Rechtsprechung für die Kennzeichnung von Weinen geändert. Das geht aus einer Mitteilung der Leipziger Richter hervor.

Quelle: Markenbusiness

BPatG: Teilzurückweisung

24 W (pat) 31/06

Leitsatz:

Teilzurückweisung

Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts.

Quelle: Bundespatentgericht