BPatG: Rapido

24 W (pat) 28/06

Leitsätze:

„Rapido“

1. Der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie und der entsprechenden Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die lediglich im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs Beschränkungen in der Ausübung der Rechte aus eingetragenen Marken enthalten, kommt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse im Marken-Eintragungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

2. Das italienische Wort „Rapido“ ist in seiner Grundbedeutung „schnell“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Beschreibung verschiedener chemischer und kosmetischer Erzeugnisse, u. a. solcher zur Entkalkung, Reinigung und Geruchsüberdeckung, dienen kann.

Quelle: Bundespatentgericht

WIPO: Gebührenänderung Bulgarien

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Bulgariens im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung für drei Nizzaklasse: 552.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 50.- CHF

Verlängerung für drei Nizzaklassen: 251.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 50.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 12. September 2007 in Kraft treten.

Quelle: WIPO