DIHK: Produktpiraterie in China

Die deutsche Wirtschaft hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) aufgefordert, sich bei ihrem China-Besuch für die stärkere Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie einzusetzen. «Wir haben den Eindruck, dass die Bemühungen der chinesischen Regierung vor allem bei den Exportkontrollen nachlassen», sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Martin Wansleben, der «Berliner Zeitung» (Samstagausgabe). Die Folge sei eine wahre Schwemme gefälschter Waren.

Quelle: LIVE-PR

BGH: Euro Telekom

I ZR 137/04

MarkenG § 15

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2

Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus).

Quelle: Bundesgerichtshof

USA: Bon Jovi vs. Mijovi

Markenbusiness berichtet über den Markenstreit zwischen dem Rockstar und einem Getränkeproduzenten.

Der Sänger Bon Jovi geht gegen einen amerikanischen Geschäftsmann vor, der ein kaffeebasiertes Getränk namens „Mijovi“ verkauft. Der in New Jersey niedergelassene Marcos Carrington nutzt für die Werbekampagnen seines Produkts außerdem die Bezeichnungen „itsmilife“ und „itsmienergy“. Bon Jovi sieht darin eine Anlehnung an seinen Superhit „It’s My Life“.

BGH: Consulente in marchi

I ZB 47/06

MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof