UK: Trade Mark Attorney

ITMA and the Law Society reach agreement on trade mark registration applications.

Following mediation the Institute of Trade Mark Attorneys (ITMA) and The Law Society have reached agreement on ITMA’s application to register TRADE MARK ATTORNEY as a certification trade mark.

The two bodies are in agreement that the statutory regulation of the title TRADE MARK ATTORNEY would be appropriate. Under the settlement terms ITMA will have the opportunity to seek legislative protection for the title (in terms mirroring those already applicable to the title PATENT ATTORNEY) and The Law Society has agreed to support that move. Terms have also been agreed regarding the future application to register the certification mark.

Quelle: The Institute of Trade Mark Attorneys

via IPKat

BPatG: ABSOLUT BAYRISCH

Unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 1/06 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarke ABSOLUT BAYRISCH zu befassen.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32

„Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Ge-müse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke) und Gemüsegetränke“ angemeldete Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte dazu aus:

Bei der Wortfolge „ABSOLUT BAYRISCH“ handelt es sich somit um eine Angabe, mit der in einer für die beteiligten Verkehrskreise unmissverständlichen Weise auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hingewiesen werden kann. Damit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an ihrer freien Verwendbarkeit ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr etwa wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der Eigenschaften des Ortes der fraglichen geografischen Angabe keinen beschreibenden Aussagegehalt beimisst (vgl. EuGH Chiemsee, a. a. O., Rdn. 33; sowie Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 222 m. w. N.). Solche konkreten Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.

Der Eintragung der Marke steht nach alldem bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, fehlt zudem im Hinblick auf die fraglichen Waren zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 – BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom 10.10.2006, in der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 – map&guide). Somit ist auch der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Vollmond-Salami

unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 6/07 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des deutschen Patent- und Markenamtes für die Anmeldung der Wortmarke Vollmond-Salami in der Warenklasse 29 zu befassen.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, da der Begriff „Vollmond-Salami“ geeignet sei, in beschreibender Weise auf eine bestimmte, in der Vollmondnacht hergestellte Wurtspezialität hinzuweisen, die auch unter Verwendung von Fleisch produziert werde. Ob der Marke darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Dieser Einschätzung schloss sich der Senat des Bundespatentgerichts an und führte dazu aus:

Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten Marke „Vollmond-Salami“ um einen solchen beschreibenden Sachhinweis handelt. In den letzten Jahren ist der Einfluss des Mondes bzw. der unterschiedlichen Mondphasen auf den Menschen und seinen Lebensrhythmus über die wissenschaftliche Forschung hinaus, verstärkt in den Blickpunkt breiter Bevölkerungskreise gerückt. Zwar fehlt es an fundierten wissenschaftlichen Nachweisen zu einer solchen Einwirkung des Mondes, dennoch werden etwa in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion seit jeher relevante Zusammenhänge zwischen den einzelnen Mondphasen und dem jeweils richtigen Zeitpunkt für die Vornahme bestimmter Tätigkeiten angenommen und berücksichtigt. Dies betrifft beispielsweise die Aussaat von Pflanzen, das Ernten von Heilkräutern oder die Zubereitung bestimmter Lebensmittel.

[…] Die Bezeichnung „Vollmond-Salami“ hebt damit für einen relevanten Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor, nämlich ihren speziellen Herstellungszeitpunkt. Da für die Annahme eines schutzwürdigen Allgemeininteresses an der Freihaltung einer beschreibenden Angabe bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des angesprochenen Gesamtverkehrs ausreichend sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 198), steht der angemeldeten Marke daher der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wie dies auch die Markenstelle angenommen hat. Im Rahmen der markenrechtlichen Schutzfähigkeitsprüfung ist es dabei irrelevant, ob die mit der angemeldeten Marke beschriebenen Produktmerkmale wissenschaftlich belegbar oder für den Verkehr überprüfbar sind. Maßgeblich ist insoweit nur die Frage, ob es sich hierbei um Produkteigenschaften handelt, die für den angesprochenen Verkehr wesentlich sind. Daran besteht nach den getroffenen Feststellungen des Senats aber kein Zweifel.

Quelle: Bundespatentgericht

Deutsches Patent- und Markenamt baut Zusammenarbeit mit asiatischen Patentbehörden aus

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) baut seine Zusammenarbeit mit den Patentbehörden von Japan, China, Südkorea und Indien aus. Dr. Jürgen Schade, Präsident des DPMA, bereist deshalb im Oktober Japan, China und Indien, um bilaterale Gespräche zu führen und Zusammenarbeitsabkommen mit den Patentbehörden der einzelnen Länder abzuschließen.

“Eine enge Zusammenarbeit mit den asiatischen Staaten ist für den internationalen Schutz geistigen Eigentums unabdingbar”, so Schade. “Die Zahl der deutschen Anmelder, die ihre Erfindungen in Asien schützen lassen möchten, steigt stetig an. Und auch umgekehrt erreichen uns viele Anmeldungen zu Erfindungen, die zunächst in Asien geschützt wurden und nun auch bei uns in Deutschland geschützt werden sollen.”

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes