Deutsche und chinesische Patentbehörden bauen Zusammenarbeit aus

Im Rahmen seiner Asienreise unterzeichnete Dr. Jürgen Schade, Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), heute ein Partnerschaftsabkommen mit Prof. Tian Lipu, dem Präsidenten des Staatlichen Amts für Geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO). Mit dieser Vereinbarung vertiefen die beiden Patentämter ihre seit nahezu 30 Jahren bestehende Zusammenarbeit.

[…] Die heute unterzeichnete Vereinbarung sieht eine intensive Zusammenarbeit für folgende Kernbereiche vor: Patentverfahren, Recherchemöglichkeiten, Klassifikation, Informationsdienste, IT-Systeme, Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Allgemeine Verwaltung, Sensibilisierung für den Schutz geistigen Eigentums, globale Patentfragen. Darüber hinaus sind regelmäßige Symposien und Amtsleitertreffen zu Aspekten des geistigen Eigentums geplant.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

EuG: B&O gewinnt Verfahren um 3D-Marke

Im Verfahren um die Eintragbarkeit einer 3D-Marke für die Form eines Lautsprechers hat sich das dänische Unternehmen Bang & Olufsen A/S vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt durchgesetzt. (Rechtssache T?460/05)

B&O hatte die nachfolgende dreidimensionale Marke in Form eines wie ein Stift gestalteten Lautsprechers auf einem niedrigen Podest für Waren der Klassen 9 und 20 angemeldet.

Anmeldung Nr. 3 354 371

b&o 3D

Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung wurde von der Beschwerdekammer des HABM bestätigt.

Das daraufhin von B&O angerufene Gericht erster Instanz bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des HIFI-Produzenten und hob die angefochtene Entscheidung auf. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus:

Demnach ist festzustellen, dass die Anmeldemarke erheblich von der Branchenüblichkeit abweicht. Sie weist nämlich hinreichend spezifische und willkürliche Merkmale auf, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers auf sich zu ziehen und bei ihm Interesse für die Form der Produkte der Klägerin zu erwecken. Es handelt sich damit nicht um eine der üblichen Produktformen der betroffenen Branche oder eine bloße Variante dieser Formen, sondern um eine Form mit einem besonderen Erscheinungsbild, die angesichts des ästhetischen Gesamtergebnisses dazu angetan ist, die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums auf sich zu ziehen und es ihm zu ermöglichen, die von der Anmeldemarke erfassten Waren von denen mit anderen betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T?128/01, Slg. 2003, II?701, Randnrn. 46 und 48, und Form einer Flasche, Randnr. 41).

Selbst wenn nämlich das Vorhandensein besonderer oder origineller Merkmale keine zwingend erforderliche Eintragungsvoraussetzung darstellt, kann ihre Präsenz doch einer Marke, die sonst keine Unterscheidungskraft hätte, den erforderlichen Grad an Unterscheidungskraft verleihen.

Zu den Ausführungen der Beschwerdekammer, wonach die Form der Ware, aus der die Anmeldemarke besteht, in der Wahrnehmung der betroffenen Verbraucher deshalb nicht die Funktion einer Marke erfüllen könne, weil die Marke im Wesentlichen durch ästhetische Erwägungen bestimmt sei (Randnrn. 14 bis 18 der angefochtenen Entscheidung), genügt der Hinweis, dass es, soweit das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird, für seine Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob es gleichzeitig noch eine andere Funktion als die eines betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt (Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T?173/00, Slg. 2002, II?3843, Randnr. 30, Kühlergrill, Randnr. 43, und vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T?129/04, Slg. 2006, II?811, Randnr. 56).

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, die Anmeldemarke habe keine Unterscheidungskraft, den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verkannt hat, aus dem sich ergibt, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das darin geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T?34/00, Slg. 2002, II?683, Randnr. 39, Kühlergrill, Randnrn. 33 und 49, und Form einer Flasche, Randnr. 42).

Quelle: Curia.eu

DPMA erwartet 83.000 Markenanmeldungen

Die Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten konsolidieren sich auf hohem Niveau. So erwartet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) dieses Jahr über 83 000 Markenanmeldungen. “Vor allem die nationalen Markenanmeldungen ziehen spürbar an”, freut sich Siegfried Dellinger, der Vizepräsident des DPMA. Erfreulich ist auch die Entwicklung im Geschmacksmusterbereich. Die Münchener Behörde geht davon aus, dass das Vorjahresergebnis von 51 000 Mustern um etwa 2 000 Muster überschritten wird. Auch die Patentanmeldezahlen werden voraussichtlich mit gut 61 000 Anmeldungen – wie seit Jahren – wieder leicht steigen. Vor allem die Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag aus dem Ausland legen wiederum deutlich zu. Die Hochrechnung ergibt etwa 2 800 Anträge (2006: 2 200). Allein beim Gebrauchsmuster wird das Ergebnis des Jahres 2006 voraussichtlich nicht erreicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt geht von knapp 18 000 Anmeldungen aus. Am Jahresende 2006 waren es noch 19766 Gebrauchsmusteranmeldungen.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes

BPatG: Wiedertäufer

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 132/05 hatte sich der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Deutschen patent- und Markenamtes hinsichtlich der Wortmarkenanmeldung Wiedertäufer (AZ: 303 07 335) zu befassen.

Die Marke war für die für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse, insbesondere periodische Veröffentlichungen, Prospekte und Broschüren, druckschriftliches Material zur Unterstützung sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nachdem im Bescheid vom 14. Juli 2003 die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet wurde, hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 26. Januar 2004 und vom 19. Mai 2005, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das Wort Wiedertäufer verweise auf die Anhänger einer praktizierenden christlichen theologischen Bewegung in der Zeit der Reformation, für die nur die Erwachsenentaufe zulässig und gültig gewesen sei. Im Hinblick auf die beanspruchten „Druckereierzeugnisse, insbesondere periodische Veröffentlichungen, Prospekte und Broschüren, druckschriftliches Material zur Unterstützung sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen“ sei die angemeldete Bezeichnung geeignet, die thematische Ausrichtung der Publikationen in glatt beschreibender Weise zu benennen. Dabei sei es als unerheblich anzusehen, ob sich diese inhaltlich auf die Geschichte der Wiedertäufer oder gegebenenfalls aktuelle theologische Ausagen bezögen. Zudem sei auch zu beachten, dass das Thema „Wiedertäufer“ vielfach Gegenstand der Literatur (z. B. Die Wiedertäufer von Friedrich Dürren-matt) gewesen sei und somit die Bezeichnung auch deshalb in Bezug zu den beanspruchten Waren freihaltungsbedürftig sei, da es anderen unbenommen bleiben müsse, ebenfalls für diese Waren unter diesem Begriff zu werben. Aufgrund seiner Eignung, bei den Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien“ auf die inhaltliche Ausrichtung der Dienstleistungen hinzuweisen, sei der Begriff „Wiedertäufer“ im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten. Auch diesen müsse es unbenommen bleiben, für ihre Dienstleistungen mit dieser Wortkombination zu werben. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft, da davon auszugehen sei, dass nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs die Anmeldemarke im oben genannten Sinne verstünden.

Im Beschwerdeverfahren schloss sich der Senat des Bundespatentgerichtes dieser Auffassung an und führt aus:

Der Verkehr sieht in der Bezeichnung „Wiedertäufer“ hinsichtlich der streitgegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen eine bloße Sachbezeichnung.

[…] Da die angemeldete Bezeichnung für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Thema und Gegenstand der Beschreibung dienen kann, besteht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Selbst eher allgemeine Themenangaben können das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Der Begriff „Wiedertäufer“ ist sogar wesentlich konkreter als das Thema „Bücher für eine bessere Welt“, was ebenfalls als nicht schutzfähig angesehen wurde. Dass es noch andere Möglichkeiten gibt, dieses Merkmal der Waren und Dienstleistungen auszudrücken, ändert nichts am Verständnis des Verkehrs, dass es sich auch bei dem angemeldeten Ausdruck um einen bloßen Sachhinweis han-delt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 – Postkantoor).

Quelle: Bundespatentgericht