EuG: Niederlage für Enercon im Kampf um 3D-Marke

Das Europäische Gericht erster Instanz hat die Klage (Rechtssache T?71/06) der Enercon GmbH aus Aurich gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM zurückgewiesen.

Das Harmonisierungsamt hatte die Anmeldung der nachfolgenden dreidimensionalen Marke des Unternehmens zurückgewiesen. Beansprucht wurde der Schutz in der Nizzaklasse 07 für „Windenergiekonverter und deren Teile, insbesondere Gondelverkleidungen“.

Anmeldenummer 2 496 743

Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des HABM ebenfalls zurückgewiesen.

Das Gericht erster Instanz schloss sich der Auffassung des HABM an und fürte aus:

Im vorliegenden Fall ist erstens zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellung zu dem Teil der Gemeinschaft enthält, in dem die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besitzt. Allerdings ist im Fall von Marken, die wie die hier fragliche keine Wortmarke sind, davon auszugehen, dass die Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung in der ganzen Gemeinschaft gleich zu beurteilen ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte im gegenteiligen Sinne bestehen (Urteil Form eines Steinfeuerzeugs, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 68).

Was zweitens den Nachweis für den Erwerb der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke durch ihre Benutzung angeht, ist festzustellen, dass dieser Nachweis nicht für einen wesentlichen Teil der Gemeinschaft geführt wurde. Wie die Beschwerdekammer nämlich zutreffend in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, betreffen die von der Klägerin beigebrachten Belege zum einen nur Deutschland und Österreich und zum anderen nur die Monate März und April 2005 (Umfrage in Deutschland) und April 2005 (Umfrage in Österreich), also einen Zeitraum nach dem Anmeldetag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung; dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auch ausdrücklich eingeräumt. Wie oben in Randnr. 43 erwähnt, muss die Unterscheidungskraft einer Marke jedoch durch eine Benutzung vor ihrem Anmeldetag erworben worden sein (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T?247/01, Slg. 2002, II?5301, Randnr. 36, und TDI, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

Soweit sich die Klägerin auf die Unterscheidungskraft bezieht, die die Marke in Spanien und Dänemark erworben habe, ist festzustellen, dass sie hierfür nicht den Beweis erbracht hat und dass die Beweismittel zur durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Spanien und Dänemark aus den oben in Randnr. 35 wiedergegebenen Erwägungen zurückzuweisen sind.

Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Anmeldemarke durch ihre Benutzung in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben hat.

Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

Quelle: curia.eu

Ambush-Marketing

Unter dem Titel “Ambush-Marketing: Wer hat Angst vor der Uefa?” berichtet medianet.at anlässlich der anstehenden Fußball-Europameisterschaft über Marketing abseits offizieller Lizenzen.

„In Wirklichkeit ist fast alles möglich“, konterkariert Martin Platzer, Chef der Below-the-line-Agentur MPM Sponsoring Consulting, die strikten Wettbewerbs- und Markenschutzregelungen der Uefa. Oft sei es auch sinnvoll, das Risiko einfach einzugehen. Es geht um das sogenannte Ambush-Marketing, das „Marketing aus dem Hinterhalt“, eine Guerilla-Variante werblicher Tätigkeit. Kurz gesagt versteht man darunter Trittbrettfahrer-Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses auszunutzen – in diesem Fall der Fußball-Europameisterschaft –, ohne selbst Sponsor des Events zu sein. Eine rechtlich delikate Angelegenheit, die von den einen als kreative Kommunikationspolitik, von anderen – und nicht zuletzt von den offiziellen Sponsoren der Veranstaltung – selbst schlichtweg als Diebstahl bezeichnet wird.

Quelle: medianet.at

ED Hardy Abmahnungen

PaLAWa und die it-recht kanzlei berichten über Abmahnungen auf Basis der Marke Ed Hardy.

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes lassen sich folgende Marken ermitteln:

Registernummer: 30735714
Wortmarke: Ed Hardy
Nizzaklassen: 09, 18, 25
Inhaber: Hardy Life LLC
Anmeldedatum: 01.06.2007

Registernummer: 30735698
Wort-/Bildmarke: Ed Hardy

Nizzaklassen: 09, 18, 25
Inhaber: Hardy Life LLC
Anmeldedatum: 01.06.2007

Registernummer: 30735693
Wort-/Bildmarke: Ed Hardy Vintage Tattoo Wear

Nizzaklassen: 09, 18, 25
Inhaber: Hardy Life LLC
Anmeldedatum: 01.06.2007

Registernummer: 30633390
Wort-/Bildmarke: Ed Hardy

Nizzaklassen: 14, 18, 25
Inhaber: S. Tosun
Anmeldedatum: 23.05.2006

Registernummer: 30633389
Wortmarke: Ed Hardy
Marke gelöscht am: 19.02.2007
Nizzaklassen: 14, 18, 25
Inhaber: S. Tosun
Anmeldedatum: 23.05.2006

Im Markenregister der EUropäischen Gemeinschaftsmarken wird folgende Eintragung geführt:

Registernummer: 004082591
Wortmarke: DON ED HARDY
Nizzaklassen: 14, 25
Inhaber: HARDY LIFE LLC
Anmeldedatum: 21.10.2004

Zusätzlich führt die WIPO eine Internationale Registrierung mit Schutzerstreckung auch auf die Europäische Gemeinschaft.

Registernummer: 907827
Wortmarke: Ed Hardy
Nizzaklassen: 03, 14, 18, 25, 30, 32, 35
Inhaber: HARDY LIFE LLC
Datum: 08.12.2005

Gebührenfindung: Abmahnungen und die außergerichtliche Geschäftsgebühr

Soll nur der Faktor 0,8 angesetzt werden oder die typische gedeckelte Mittelgebühr von 1,3 oder können gar höhere Gebühren von beispielsweise 2,0 anfallen? In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Az.: 3 U 254/06) finden sich nun einige Ausführungen, die für die Praxis der Gebührenfindung in Abmahnfällen, aber auch darüber hinaus, künftig von Bedeutung sein werden.

Quelle: Markenbusiness