Deutsche Universitäten führen bei Patentanmeldungen

Studie: Hochschulen melden mehr Patente an – TU München ragt heraus

Man hört ja in letzter Zeit nicht so oft etwas Schmeichelhaftes über den Innovationsstandort Deutschland. Hier kommt nun eine gute Neuigkeit: Die deutschen Hochschulen sind in Europa führend bei den Patentanmeldungen. Fast jedes vierte akademische Patent kommt von einer hiesigen Uni!

Das ergab eine  Studie, die vom Europäischen Patentamt (EPA) mit dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) durchgeführt wurde. Die erfinderischste Hochschule ist demnach die Technische Universität München (TUM) – keine akademische Institution hat zwischen 2000 und 2020 mehr Patente beim EPA angemeldet. Auf den Plätzen zwei und drei der deutschen Unis folgen Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und die Freie Universität Berlin.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt sieht es übrigens etwas anders aus: Hier hat von den heimischen Hochschulen die Technische Universität Dresden 2023 die meisten Patente angemeldet, gefolgt von der RWTH Aachen und Erlangen-Nürnberg.

Quelle: DPMA

LEMOON vs. LENNON – keine Verwechslungsgefahr

Das Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „LEMOON“, das für alkoholische und alkoholfreie Getränke der Klassen 32 und 33 angemeldet wurde, und der älteren spanischen Marke „LENNON“, die für Gin in Klasse 33 benutzt wurde.

Der General Court stellt fest, dass der Künstler John Lennon einen außergewöhnlichen, weltweiten Ruf genieße. Wenn die maßgeblichen spanischen Verkehrskreise seinen Nachnamen auf den von der älteren Marke erfassten Waren wiederfänden, würden sie ihn unmittelbar und sofort erkennen. Das angefochtene Zeichen habe entweder keine Bedeutung oder vermittle den Begriff „lemon“ oder „moon“. Daher sind die Zeichen begrifflich unähnlich (Rn. 55-65).

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr stellt die Beschwerdekammer fest, dass die begrifflichen Unterschiede die geringe bildliche und hohe klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen neutralisieren (Rdnrn. 71-72). Aufgrund der durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke für Gin und der Neutralisierung aller Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 77).

Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Gefahr der Verwässerung der Unterscheidungskraft der älteren Marke kein relevanter Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUMV ist. Sie ist nur relevant, wenn die Bekanntheit der älteren Marke gemäß Artikel 8 Absatz 5 EUMV geltend gemacht wird, was hier nicht der Fall war (§ 73).

Übersetzt mit DeepL.com

Quelle: EUIPO

DPMA Newsletter

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen aktuellen Newsletter veröffentlicht.

Ausgabe Newsletter 4/2024 Aus dem Inhalt:

  • PIZnet-Aktionswoche anlässlich der Gründungswoche: Kostenfreie Beratung zu gewerblichen Schutzrechten vom 18.–22. November 2024
  • Jetzt auf DPMAdirektPro umstellen
  • Veröffentlichung der Patentdokumente, des Patentblatts, des Markenblatts und des Designblatts auf der amtlichen Internetplattform DPMAregister 2024/25
  • Meilensteine, Hintergründe und mehr
    • 75 Jahre Patentamt in München: Neustart nach dem Zweiten Weltkrieg
    • 130 Jahre Markenschutz in Deutschland: Ein Jubiläum für kreative Vielfalt
  • Bitte bei Schutzrechtsanmeldungen beachten
  • Schutzrechte im Blick: Neue Erklärvideos zu gewerblichen Schutzrechten
  • PIZnet-Veranstaltungshinweise
  • Praxiswissen Intellectual Property: Hochschule Heilbronn, Technische Universität Ilmenau und Technische Hochschule Ingolstadt kooperieren bei der Weiterbildung im Bereich des geistigen Eigentums
  • PING Herbst Konferenz 2024 – 14.-15.11.2024
  • Lassen Sie sich (nicht) täuschen? – Lange Nacht der Wissenschaften Jena, 22. November 2024

Quelle: DPMA

Neuschwanstein – Freistaat Bayern scheitert mit Klage vor dem EuG

Worum es hier geht:

Am 26.07.2016 meldet der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise beim EUIPO die Wortmarke “Neuschwanstein” (Markennummer 015687353 ) an. Beansprucht werden Waren der Klassen 14, 21 und 25, also zusammengefasst Schmuckwaren und Uhren, Küchen- oder Haushaltsgegenstände und Bekleidung.

Gegen die Marke stellt der Freistaat Bayern einen Nichtigkeitsantrag.
Der Antrag auf Nichtigerklärung erfolgte auf der Grundlage der Wortzeichen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein als deutsche geschäftliche Bezeichnungen insbesondere für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums.

Am 8. April 2021 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke in vollem Umfang für nichtig.

Daraufhin reichte der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

Die Beschwerdekammer gab mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurück. 

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhob der Freistaat Bayern Klage vor dem Europäischen Gericht, das diese Klage jetzt abgewiesen hat.

Fazit: Die Wortmarke “Neuschwanstein” des BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise bleibt vorerst in Kraft.

Zum Nachlesen: Rechtssache T?506/23

EUIPO Case Law – Ernsthafte Benutzung – Ort der Benutzung – Benutzungsnachweis

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Benutzung im Gebiet der EU nicht notwendigerweise geografisch weit verbreitet sein muss, um als ernsthaft angesehen zu werden, da dies von den Merkmalen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abhängt (§ 38). Gaststättendienstleistungen, die in festen Räumlichkeiten, wie z. B. Restaurants, erbracht werden, sind zwangsläufig mit dem Ort verbunden, an dem sich diese Räumlichkeiten befinden. Dort werden diese Dienstleistungen naturgemäß erbracht, so dass die einzige Möglichkeit, diese Dienstleistungen räumlich zu erweitern, die Eröffnung neuer Räumlichkeiten wäre (§ 40). In diesem Sinne ist es nicht fair zu erwarten, dass die Benutzung einer EU-Marke für Restaurantdienstleistungen nur dann ernsthaft sein kann, wenn das Restaurant im gesamten Gebiet eines Landes oder sogar in mehreren Ländern der EU vertreten ist. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung unterstrichen, dass das Erfordernis der ernsthaften Benutzung nicht darauf abzielt, den Schutz von Unionsmarken ausschließlich einer groß angelegten kommerziellen Nutzung vorzubehalten (§ 41).

In Anbetracht der Umstände des Falles wird die Benutzung der älteren Marken in zwei Restaurants in den spanischen Städten El Puerto de Santa María und Ronda, beides touristische Orte, die zu zwei verschiedenen Provinzen gehören, als ausreichend angesehen, um als Benutzung in der EU zu gelten (§ 42-44).

09/09/2024, R 0020/2024?4, TOROVERDE (fig.) / TOROTAPAS (fig.) et al.

Quelle: EUIPO

Übersetzt mit DeepL.com