EuG: “VINITUS” vs. “VINATIS”

Das Europäische Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “VINITUS” und “VINATIS” und bestätigt damit die Entscheidung Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) .

Quelle: EUIPO T?605/23, VINATIS / VINITUS et al., EU:T:2024:717

Das DPMA warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Quelle: DPMA

Zur Warnung des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Bitte alle Markenanmelder unbedingt beachten: Diese Zahlungsaufforderungen sind die reine Pest und werden Markenanmeldern und Markeninhabern regelmäßig zugeschickt unabhängig davon, ob ein Vertreter im Markenregister benannt ist oder nicht.

Wer einen Vertreter benannt hat, kann sicher sein, dass amtliche Schreiben dem Vertreter zugestellt werden. Für alle Empfänger gilt aber unbedingt die genannte IBAN prüfen. Die irreführenden Zahlungsaufforderungen weisen alle ausländische IBANs aus. Der sicherste Weg den Betrug zu erkennen.

BPatG: STARBUCKS vs. STARBACCO

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 15/21 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde von Starbucks gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Markenanmeldung “STARBACCO” zu befassen.

Der 26. Senat gab der Beschwerde statt und beschloss:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 077 508 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 34: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak; Aromen für Tabak; Aromastoffe für Tabak; Klasse 35: Einzelhandels-, Großhandels-, Online- und Katalogversandhandels-dienstleistungen in den Bereichen: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak, Aromen für Tabak, Aromastoffe für Tabak zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 077 508 zu löschen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht

Lesenswert sind die Ausführungen des Senats zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke und der Warenähnlichkeit zwischen Kaffee und Tabakprodukten.

Verwechslungsfähig?

Quelle: EUIPO

Unter der Fallnummer R0010/2023-5 musste sich die Beschwerdekammer des EUIPO mit der Verwechslungsfähigkeit der beiden oben dargestellten Marken befassen.

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass zwischen den beiden fraglichen Bildmarken keine Übereinstimmung besteht, obwohl beide für Wein in Klasse 33 eingetragen wurden.

Sie weist darauf hin, dass in der Welt des Weinbaus Namen, seien es Nachnamen oder Namen von Weingütern, großes Gewicht hätten, da sie zur Bezugnahme auf und zur Bezeichnung von Weinen verwendet würden. Außerdem würden die Verbraucher im Allgemeinen die Weine anhand des sie kennzeichnenden Wortbestandteils beschreiben und erkennen, der insbesondere den Winzer oder das Weingut bezeichne, auf dem der Wein erzeugt werde. Folglich werden die Wortelemente des angefochtenen Zeichens trotz ihrer geringen Größe nicht unbemerkt bleiben und es den maßgeblichen Verkehrskreisen daher ermöglichen, die Weine der Klägerin zu erkennen. Der unterschriftsähnliche Text „DON ANTONIO“, der das Bild ausdrücklich mit einem in der Weinbranche sehr gebräuchlichen Vornamen in Verbindung bringe, sowie die zusätzlichen Elemente „TENUTA ULISSE“ mit der Silhouette eines Pferdes verwandelten den abgebildeten Mann von einem bloßen Gegenstand eines Fotos in einen Markenbotschafter.

Der BoA hebt außerdem hervor, dass die Verbraucher die visuellen Unterschiede zwischen den beiden Bildzeichen leicht wahrnehmen würden. Die kontrastierenden emotionalen Töne, die durch die Mimik der Männer gesetzt werden, die unterschiedlichen Kleidungsstile und die verschiedenen Farbschemata schaffen zwei getrennte Identitäten für jedes Porträt.

Übersetzt mit DeepL.com