Rechtsanwalt Martin Steiger informiert – passend zum gestrigen Artikel – über die aktuelle Situation im Markenregister der Schweiz in Sachen “Dubai-Schokolade”.
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BPatG: Kein Markenschutz für NPD
Leitsatz: Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen.
Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 54/22
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dubai Schokolade – LG Köln erläßt nächste EV
Ein als “Dubai-Schokolade” beworbenes Produkt muss auch einen Bezug zu Dubai haben, so das LG Köln. Es hat eine einstweilige Verfügung gegen Aldi Süd erlassen, dessen Schokolade in der Türkei produziert wird.
Quelle: LTO
LG Köln: Erste Entscheidungen zur Dubai Schokolade
Die FAZ berichtet über die beiden ersten Entscheidungen zur Dubai Schokolade. Das LG Köln erließ zwei einstweillige Verfügungen gegen zwei Unternehmen und untersagte die Verwendung der Bezeichnungen “Dubai Schokolade” oder “Daubai Chocolade”.
Beide Entscheidungen beziehen sich aber jeweils auf den konkreten Einzelfall, die Gestaltung der Verpackung und die Frage inwiefern eine Irreführung gegeben ist.
BPatG: Urheberrecht schlägt Marke
Entscheidung: Engelsflügel
Leitsatz: Zum neuen Nichtigkeitsverfahren aufgrund eines nicht registrierten älteren Rechts (Urheberrecht).
Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 39/21
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Das DPMA informiert
über die neue Version 2025″ der 12. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Nizza (gültig seit 1. Januar 2025) und die Bekanntmachung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen im Bundesanzeiger:
Quelle: DPMA
Am 1. Januar 2025 ist die Version 2025 der 12. Ausgabe der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)” (NCL 12-2025) in Kraft getreten.
Neben den Neuausgaben der Nizza-Klassifikation, die alle drei Jahre erscheinen, gibt es seit 1. Januar 2013 jährliche Versionen, die neue Einträge oder Streichungen und Umformulierungen bestehender Einträge vorsehen können. Größere strukturelle Änderungen (Klassenänderungen) sind darin nicht enthalten, diese bleiben den alle drei Jahre erscheinenden Ausgaben vorbehalten.
Die nach § 19 der Markenverordnung ab 1. Januar 2025 in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzuwendende Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der Nizza-Klassifikation wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die im Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen finden Sie auf unserer Markenseite “Klassifikation von Nizza” .