DPMA: „Ein Fest ohne Fakes“

DPMA-Präsidentin mahnt zur Vorsicht vor Fälschungen beim Weihnachtseinkauf – Produkt- und Markenpiraterie schadet innovativen Unternehmen und kostet Arbeitsplätze – Europäische Polizeibehörde: Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen unbewusst organisierte Kriminalität

Anlässlich des diesjährigen Weihnachtsgeschäfts macht die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), Eva Schewior, auf die Gefahren durch Produkt- und Markenpiraterie aufmerksam – und ruft dazu auf, nicht die Falschen zu beschenken.

“Feiern Sie Ihr Fest ohne Fakes! Mit Geschenken wollen wir anderen eine Freude machen. In manchen Onlineshops häufen sich aber gerade zu Weihnachten scheinbar günstige Angebote, die sich als minderwertige Fälschungen herausstellen. Solche Fakes schaden unserer Wirtschaft, gefährden oft die Gesundheit und machen am Ende niemanden glücklich. Schenken Sie deshalb sicher, greifen Sie zu Originalen und unterstützen Sie mit Ihren Käufen nicht die organisierte Kriminalität.”

Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Produkt- und Markenpiraterie in vielen Fällen die organisierte Kriminalität unterstützt, Deutschland zehntausende Arbeitsplätze kostet und oftmals die Sicherheit und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern gefährdet.

Die wirtschaftliche Bedeutung geistigen Eigentums ist gerade in Deutschland immens: Nach Erhebungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erwirtschaften hierzulande Branchen, deren Geschäft besonders stark auf Schutzrechten des geistigen Eigentums (Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs) aufbaut, fast die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts. Ihnen gehören rund ein Drittel aller Beschäftigten an. Laut dem EUIPO gingen deutschen Unternehmen der Bekleidungs-, der Kosmetik- und der Spielzeugindustrie, die besonders stark betroffen sind, durch Produkt- und Markenpiraterie zwischen 2018 und 2021 Einnahmen in Höhe von fast vier Milliarden Euro verloren. 40.000 Arbeitsplätze habe der Handel mit Fälschungen in diesen Bereichen gekostet.

Auch wenn das Bewusstsein für die Schäden durch Produkt- und Markenpiraterie steigt, greifen laut EUIPO noch immer viele Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst zu Fälschungen – besonders junge Menschen. Fast vier von zehn Deutschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren haben nach einer Befragung des EUIPO schon einmal wissentlich online Fälschungen gekauft. Unter allen Deutschen liegt dieser Anteil bei zehn Prozent.

Auch Urheberrechtsverletzungen sind weit verbreitet: Statistisch nutzten deutsche Internetnutzerinnen und -nutzer durchschnittlich etwa sieben Mal pro Monat Inhalte von Internetseiten illegal. Neun Prozent aller Deutschen taten das schon einmal wissentlich (junge Menschen: 12 Prozent). Besonders gravierend ist die Nutzung illegaler Streamingdienste – auch wenn diese in Deutschland im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich oft genutzt werden.

Eine aktuelle Studie von EUIPO und der europäischen Polizeibehörde Europol unter dem Titel  “Uncovering the ecosystem of Intellectual Property crime – A focus on enablers and impact” zeigt zudem, dass die Anbieter von Fälschungen oftmals Teil eines Netzwerks organisierter Kriminalität sind. Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützten mit dem Kauf solcher Waren mitunter unbeabsichtigt weitere schwerwiegende Straftaten wie Cyberkriminalität, Geldwäsche und Umweltdelikte. Auch gefälschte Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel bringen kriminelle Banden in Umlauf. Die beiden Organisationen schätzen, dass rund 5,8 Prozent des Handels in der EU auf gefälschte Waren entfallen.

Wie Sie sich besser vor Produktpiraterie schützen können, erfahren Sie hier:  https://taxation-customs.ec.europa.eu/identify-fake-goods_de

Quelle: Pressemitteilung DPMA

BPatG: alfaview vs. alphaflow

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 534/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA im Widerspruchsverfahren.

Gegen die Wort-/Bildmarke

DPMA 30 2020 235 250

war auf Basis der Unionsmarke “alfaview” Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 mit Beschluss vom 2. März 2022 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.

Dieser Auffassung mochte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts nicht anschliessen und führte aus:

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen ist.

Bundespatentgericht

DPMA Newsletter

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Newsletter Ausgabe 6/2024 veröffentlicht.

Aus dem Inhalt:

  • Editorial
  • DPMA ist jetzt Teil von WIPO DAS
  • IPCneu ist live: umfangreiches Update macht Recherche effizienter und benutzerfreundlicher
  • Aktualisierte Schutzrechtsklassifikationen ab Januar 2025
    • Revision der IPC zum 1. Januar 2025
    • Nizza-Klassifikation: Ab kommendem Jahr gilt die Version 2025
  • Reminder: Jetzt auf DPMAdirektPro umstellen
  • Fragen an den Kundenservice: Kann ich die Post des DPMA elektronisch erhalten?
  • Jetzt noch schnell beim physikalischen Adventskalender anmelden
  • PIZnet-Veranstaltungshinweise
  • PIZnet-Aktionswoche: Ideenschutz spart Zeit, Geld und Nerven
  • DPMA-Messekalender
  • Termine

Kein Schutz für Bewegungsmarke “öffnendes Klappfenster”

Quelle: EUIPO

740/2024-2, BEWEGUNG VON EINEM KLAPPFENSTER

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bewegungsmarke für Fenster von Expeditionsfahrzeugen in Klasse 12, die aus einer sechssekündigen Videosequenz besteht, die das Öffnen und Schließen eines Fensters zeigt. Es hebt hervor, dass eine der technischen Funktionen eines Fensters darin besteht, dass es geöffnet werden kann. Die Videosequenz ist nur eine Darstellung, wie diese technische Funktion erreicht wird. Das angefochtene Zeichen enthalte keine zusätzlichen (z. B. ästhetischen oder dekorativen) Elemente, die eine andere als eine rein funktionale Rolle erfüllten. Folglich kann das Zeichen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) GMV eingetragen werden, da es ausschließlich aus dem Merkmal der Waren besteht, das zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 25) Diese Feststellung steht im Einklang mit der Gemeinsamen Praxis des Europäischen Netzes für geistiges Eigentum CP11 zum Thema „Neue Markenformen: Prüfung auf Formerfordernisse und Zurückweisungsgründe“.

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass die Zulassung des angefochtenen Zeichens zur Eintragung den Wettbewerb in unzulässiger Weise einschränken würde. Sie würde es dem Markeninhaber ermöglichen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 EUTMV anderen Unternehmen nicht nur die Verwendung derselben, sondern auch ähnlicher Bewegungsabläufe zu untersagen (§ 25, 33).

Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, da es nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird, sondern als Darstellung und Wiedergabe einer wesentlichen Funktion des Fensters, nämlich wie es sich öffnet und schließt, mittels einer animierten Videosequenz (§ 40). Darüber hinaus ist es allgemein bekannt, dass viele Hersteller von technischen Waren Videos produzieren und im Internet (z. B. auf YouTube) veröffentlichen, um die Funktionsweise der Waren zu erklären oder für ihre technischen Merkmale zu werben (§ 42).

Übersetzt mit DeepL.com