Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 543/22 befasste sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen die Zurückweisung seiner Marke durch die Markenstelle des DPMA.
Das Markenamt hatte die Markenanmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, formulierte jedoch eine Ausnahme:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
In der Rechtssache T?147/24 hatte das Europäische Gericht zur Positionsmarke
Anmeldenummer 018718069 Quelle: DPMA
zu entscheiden. EUIPO und Beschwerdekammer hatten die Markeanmeldung zurückgewiesen. Das EuG stützte diese Auffassung und verweigert der Marke die Eintragung.
Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 30/21 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des DPMA zu befassen.
Gegen die Wort-/Bildmarke
Registernummer 302014050008 Quelle: DPM
hatte die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass die Marke freihaltebedürftig sei, weil sie mit der für sie eingetragenen Warengruppe in Verbindung gebracht werden könne, so dass sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung sowie den Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000,00 Euro festgesetzt
Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Bei der Bezeichnung „Sophienwald“ handele es sich um die deutsche Bezeichnung eines nunmehr tschechischen Ortsteils („Žofina Hut“) des Ortes „Nová Ves nad Lužnici“, dessen deutsche Bezeichnung seit 1945 nicht mehr verwendet werde. Zwar habe in eben dieser Ortschaft von 1790 bis 1945 eine Glashütte mit der Bezeichnung „Sophienwald“ existiert und das niederösterreichisch-böhmische Grenzgebiet sei auch für die Glaserzeugung bekannt gewesen. Der Betrieb der Glashütte sei aber 1945 aufgegeben und die deutsche Bevölkerung aus dem Gebiet vertrieben worden, einschlägige Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen seien nicht mehr gegeben. Der nunmehr mit „Žofina Hut“ bezeichnete Ortsteil umfasse lediglich eine Straße und keine Bahnstation, eine nennenswerte Infrastruktur sei nicht zu verzeichnen. Der Ortsteil habe im Jahr 2011 nur 56 Einwohner gezählt, weshalb seine wirtschaftliche Bedeutung als gering einzustufen sei. Aufgrund der geringen Größe des Ortsteils und der Tatsache, dass die deutsche Bezeichnung des Ortsteils seit über siebzig Jahren nicht mehr verwendet werde, sei davon auszugehen, dass für die allgemeinen deutschen Verkehrskreise die Bezeichnung „Sophienwald“ als beschreibende Ortsangabe nicht verständlich sei und daher nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne, zumal der Ortsteil „Žofina Hut“ im Grenzgebiet zu Österreich und nicht zu Deutschland liege und daher seine Bekanntheit in Deutschland noch erheblich geringer als in Österreich ausfallen dürfte. Die nur sehr wenigen und überwiegend auch recht alten Publikationen zur Glasmachertradition des ehemals österreichischen Waldviertels, in denen die Glashütte „Sophienwald“ namentlich genannt werde, legten nahe, dass die Bedeutung der Glashütte „Sophienwald“ eher als regional anzusehen sei und zumindest in Deutschland auch die Anzahl der Fachleute, denen die seit 1945 nicht mehr bestehende Glashütte in Sophienwald ein Begriff sei, äußerst gering sein dürfte. Auch heiße der Ort, nachdem die Glashütte benannt wurde, nunmehr „Žofina Hut“ und die deutsche Bezeichnung werde nicht mehr verwendet. Gegen eine relevante Bekanntheit in Deutschland spreche zudem, dass Deutschland eine eigene Glasmachertradition aufweise, angesiedelt insbesondere in der Lausitz.
Der Auffassung der Markenstelle schloss sich das Bundespatentgericht an und wies die Beschwerde zurück.
Interessant ist die Entscheidung, da sich das Europäische Markenamt EUIPO und das Europäische Gericht EuG jüngst mit der identischen Fallkonstellation zur Unionsmarke “SW Sophienwald” zu befassen hatten und zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
Die Lebensmittel Zeitung berichtet über die Markeneintragung der Wortmarke “K” für den Handelskonzern Kaufland beim Europäischen Markenamt EUIPO.
Die Marke wird vom EUIPO unter der Registernummer 018124564 geführt und schützt Waren und dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32, 33, 35 und 43.
Die mehr als fünfjährige Anmeldephase der Marke erklärt sich auch durch zwei Widerspruchsverfahren, die gegen die Marke angestrengt wurden. Beide Widersprüche sind zwischenzeitlich beendet worden.
Eine identische Wortmarke “K” ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302019111993 eingetragen. Diese Marke ist allerdings auch noch widerspruchsbehaftet. Ein Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse wurde im Jahr 2024 zurückgewiesen.
Der Spiegel berichtet über den Fortgang des Streits um die Bezeichnung “Dubai-Schokolade”. Das LG Köln hatte dem Discounter Aldi Süd den Vertrieb seiner Schokolade unter der Bezeichnung verboten.
Gegen die einstweillige Verfügung hat Aldi Süd jetzt Widerspruch erhoben.
Das LG Frankfurt hatte, anders als die Kölner Kollegen, “Dubai” als Gattungs- und nicht als Herkunftsbezeichnung erachtet und daher eine einstweillige Verfügung abgelehnt.
Anders als das Landgericht Köln (siehe hier und hier) erließ das LG Frankfurt keine einstweillige Verfügung gegen die Verwendung der Bezeichnung “Dubai-Schokolade” für ein Produkt, das nicht in Dubai produziert wird.
Das Frankfurter Gericht sieht in der Bezeichnung Dubai eine Gattungs- und keine Herkunftsbezeichnung, daher darf die von Lidl vertriebene Schokolade weiter so bezeichnet werden, berichtet die tagesschau.