Mit 922 erledigten Rechtssachen schneidet das Gericht 2024 noch besser ab als im Jahr zuvor und deutlich besser als im Durchschnitt der letzten Jahre. Außerdem ist es ihm gelungen, den Bestand an anhängigen Rechtssachen erheblich zu verringern.

markenrechtliches Sammelsurium
Mit 922 erledigten Rechtssachen schneidet das Gericht 2024 noch besser ab als im Jahr zuvor und deutlich besser als im Durchschnitt der letzten Jahre. Außerdem ist es ihm gelungen, den Bestand an anhängigen Rechtssachen erheblich zu verringern.
DPMA und Bundespatentgericht sehen die Verwechslungsgefahr aufgrund der klanglichen Identität der Marken als gegeben.
Was meinen die MarkenBlog-Leser?
Das Bundespatentgericht kippt die Zurückweisung der Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland der international registrierten Wortmarke “OMNI POWER” für Waren der Klasse 05 und führt aus:
Nach diesen Grundsätzen kann der Schutz suchenden IR-Marke OMNI POWER nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ihr kommt in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu. Ein enger Sachbezug zu ihnen ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch handelt es sich bei ihr nicht um eine gebräuchliche Wortfolge.
Quelle: Bundespatentgericht 25 W (pat) 539/23
Sehenswert aufbereitet die Anmeldezahlen des INPI im
Le petit Musée des Marques
Zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Markenanmelödung seitens der Markenstelle des DPMA führt das Bundespatentgericht aus:
Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „BACKVERLIEBT“ steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Quelle: BPatG
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Das Gericht bestätigt, dass Wein, Apfelwein und weinhaltige Getränke sowie allgemein alkoholische Getränke (außer Bier) der Klasse 33, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, und alkoholfreie Getränke, insbesondere Energy Drinks, sowie kohlensäurehaltige und kohlensäurefreie Getränke der Klasse 32, die von der älteren Marke erfasst werden, zumindest einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen (§ 52).
Quelle: EUIPO