Kroatien wird 28. Mitgliedsstaat der EU und die Auswirkungen auf die Gemeinschaftsmarke

Gastkommentar von RA Karsten Prehm
Prehm & Klare Rechtsanwälte

Die Europäische Union und damit auch die Gemeinschaftsmarke wächst wieder. Am 01. Juli 2013 tritt Kroatien der EU bei. Ab dem 01.Juli 2013 wird dann bei der Beantragung einer EU-Gemeinschaftsmarke automatisch Kroatien als 28. Mitgliedsstaat mit registriert. Die EU-Markenanmeldung wird dadurch aber nicht teurer.
Die Amtsgebühren für eine elektronische EU-Markenanmeldung betragen weiterhin 900,- EUR für bis zu drei Nizzaklassen sowie 150,- EUR für jede weitere Klasse.

Unbedingt zu berücksichtigen ist jedoch, dass bereits ab dem 01.Januar 2013 getätigte EU-Markenanmeldungen nationale kroatische Marken und Firmennamen und sich daraus ergebende mögliche Konfliktrechte zu berücksichtigen haben. Denn Gemeinschaftsmarkenanmeldungen können ab dem 01. Januar 2013, also bereits vor dem offiziellen Beitritt Kroatiens mit kroatischen Marken in Konflikt geraten.
Umfangreiche Informationen zu den Auswirkungen des Beitritts Kroatiens auf das Gemeinschaftsmarkensystem hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt kürzlich veröffentlicht.

EU-Marken haben zwar den Vorteil, dass mit einer Anmeldung alle zum Beantragungszeitpunkt vorhandenen Beitrittsländer abgedeckt werden und Alt-EU-Marken automatisch mitwachsen, aber für neue EU-Markenanmeldungen den Nachteil, dass die gesamte EU-Markenanmeldung kippt, wenn aus bereits einem Land Störfeuer in Form älterer verwechslungsfähiger Marken- oder Firmennamensrechte entfacht wird. Die EU-Marke kann also durch bereits ein nationales Recht zu Fall gebracht werden. Deshalb ist es bei einer EU-Markenanmeldung so wichtig, nicht nur EU-Gemeinschaftsmarken des HABM und IR-Marken der WIPO zu recherchieren, sondern auch alle nationalen Markendatenbanken der Mitgliedsländer abzuprüfen. Garniert wird das Ganze dann durch eine EU28-Firmennamenrecherche in den nationalen EU-Firmennamendatenbanken.
Gewarnt sei insoweit noch einmal vor unseriösen EU-Markenanmeldeangeboten bei denen nur eine D,EU,IR-Recherche als ausreichend angeboten, aber verheimlicht wird, dass man auch mittlerweile 27 andere Mitgliedsstaaten auf nationaler Marken- und Firmennamensebene abprüfen sollte, damit die nicht gerade billige EU-Marke nicht wieder in sich zusammenfällt.

Selbstverständlich bieten wir unseren Mandanten solche EU-Recherchen und EU-Anmeldepakete ab sofort auch für EU28 an.

Was bedeutet das neue gTLDs System von ICANN für Unternehmen?

Frank Schulz, MarkMonitor

Die neuen generischen Top Level Domains (gTLDs) ermöglichen es Unternehmen, eigene Endungen für ihre Domainnamen einzusetzen. Das bedeutet, dass Marken anstatt eines traditionellen .com, .net oder .info ihren eigenen Namen als gTLD verwenden können.

Für Unternehmen bieten die neuen Top Level Domains zahlreiche Vorteile in den Bereichen Marketing und Sicherheit. Sie können „Marken-Inseln“ im Internet und damit ein positives Kundenerlebnis schaffen, wodurch auch eine engere Markenbindung entsteht. Außerdem können bestimmte Zielgruppen direkter angesprochen werden (z.B.: loesungen.markmonitor oder kunden.markmonitor).
Da der Inhaber einer TLD die Bestimmungen für die Registrierung einer Domain festlegt, kann er jeglichen Inhalt kontrollieren und unerwünschte Aktivitäten verhindern. Allerdings nur innerhalb seiner eigenen TLD. Fälscher und andere Betrüger können ihrem Geschäft weiterhin in anderen Domains nachgehen. Aber Kunden können sicher sein, unter einer Marken-TLD nur autorisierte Verkäufer vorzufinden.

Doch bei aller Euphorie sollten die Risiken, die sich durch die neuen Endungen ergeben, nicht außer Acht gelassen werden.
Der Übergang von den bisherigen TLDs zu den Marken TLDs muss mit ausführlichen Marketing- und Informationskampagnen begleitet werden. Dennoch wird es zumindest für einen gewissen Zeitraum zu einer Verwirrung bei den Kunden kommen. Daher sollten Unternehmen mit einem gewissen Verlust im Traffic aber auch im Umsatz rechnen.
Verwirrung ist auch immer eine gute Grundlage für Betrüger und damit für Markenmissbrauch. Betrügerische Aktivitäten werden auch weiterhin vor allem auf den bisherigen TLDs stattfinden und gerade während der Übergangszeit vermehrt auftreten.
Zu bedenken ist auch, dass bei weniger strengen Registrierungsregeln und fehlendem Monitoring auch auf TLDs von Unternehmen Markenmissbrauch auftreten wird. Unternehmen müssen daher zum einen die Registrierungsmöglichkeiten genau regeln und zum anderen das Monitoring des Internets noch ausweiten und auch die eigene TLD ständig überwachen.
Bewerber für eine eigene TLD müssen nachweisen, dass sie alle Anforderungen – sowohl die finanziellen als auch die technischen – erfüllen können. Um diesen gerecht zu werden, ist spezielles Personal nötig und die Bewerbung sowie das Betreiben einer unternehmenseigenen TLD sind mit hohen Kosten verbunden (Bewerbung 185.000 US Dollar, jährlicher Betrag an ICANN: 25.000 US Dollar, plus die Kosten für das Betreiben der TLD). Es sollte alles detailliert geplant und durchgerechnet werden, denn der Vertrag mit ICANN gilt für zehn Jahre. Auch wenn es in erster Linie eine Marketing-Entscheidung ist, sollten genau aus diesem Grund auch die Rechts-, IT-, Finanz- und die Sicherheitsabteilung bei der Strategieentwicklung miteinbezogen werden.
Unternehmen sollten sich gründlich überlegen, ob sie sich für eine eigene Top Level Domain bewerben möchten, und alle Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Dabei sollten sie sich aber nicht zuviel Zeit lassen, denn wird eine TLD anderweitig vergeben, ist sie für mindestens zehn Jahre nicht mehr verfügbar.

Wer sich nun dafür entscheidet, sich nicht zu bewerben, sollte beobachten, ob sich jemand für eine Domain-Endung bewirbt, die die eigene Marke enthält. 90 Tage nach dem Bewerbungsstart (der voraussichtlich im 4. Quartal dieses Jahres sein wird) werden alle Bewerbungen auf der ICANN-Website veröffentlicht und man hat etwa sechs Monate Zeit, gegen die Fremdverwendung der eigenen Marken vorzugehen.

Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen finden Sie in der ICANN Ecke von MarkMonitor.

Wer anderen eine Grube gräbt…

Gastkommentar von Rechtsanwalt Karsten Prehm

Hätten Sie diese Marke

für einen Mandanten in der Klasse 36 für Finanz- und Immobilienprodukte angemeldet, wenn sie diese bekannte/durchgesetzte Marke

(Registernummer: 2008096)

und diese bekannte/durchgesetzte Marke

(Registernummer: 1015217)

kennen?

Herr Rechtsanwalt Dipl.-Ing. H. von der Kanzlei B. aus H. hat! Und bewirbt seinen Erfolg in einem bloßen Widerspruchsverfahren vorm DPMA unter Bloßstellung der Juristen auf der Gegenseite in der Presse

Wenn das mal kein Schnellschuss ist.

Laut H. wurde das Verfahren von Schwäbisch Hall ausschließlich dadurch verloren, dass man verpasst hatte, die markenmäßige Benutzung aus eigenen Stücken nachzuweisen.

H. führt in der Presseveröffentlichung an, dass er die Nutzung der Marke gerügt habe und die Markeninhaberin hierauf im Widerspruchsverfahren nicht reagiert hätte. Aber neben dem Rechtsmittel der Erinnerung beim DPMA oder der Beschwerde zum BPatG steht es der im Widerspruchsverfahren unterlegenen Markeninhaberin frei sofort den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Die Kennzeichengerichte urteilen in solchen Sachlagen, insbesondere bei bekannten Marken relativ spaßfrei und tendenziell für den Antragsteller.

Diese Sache kann also für den Mandanten möglicherweise noch ein teures Nachspiel haben.
Aber was soll’s. Schwamm drüber. Hauptsache der Anwalt steht als toller Hecht da.

Nächste Runde: EuGH entscheidet über die Marke „Budweiser“

Gastkommentar von RA Alexander Späth, Markenrechtsexperte im Kölner Büro von CMS Hasche Sigle.

Der jahrzehntelange Streit zwischen der tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar und dem US-amerikanischen Brauriesen Anheuser-Busch ist um eine EuGH-Entscheidung reicher: Der EuGH hat am 29.7.2010 zugunsten von Budvar entschieden und Anheuser die Eintragung der EU-Marke „Budweiser“ versagt. Budvar konnte ältere und damit bessere Rechte in Benelux, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich geltend machen.

Der Streit zwischen beiden Häusern ist mit diesem Urteil nicht erledigt. Im Gegenteil: Anheuser hat im Anschluss an das jetzige Urteil die Möglichkeit, sich markenrechtlich in Europa weiter zu positionieren, indem die nun zurückgewiesene EU-Marke in nationale Marken umgewandelt wird, mit Ausnahme der Länder, in denen Budvar die älteren Rechte geltend machen konnte.

Seit Jahrzehnten bringt sich Anheuser weltweit mit seinen Markenanmeldungen in Stellung, und kollidiert dabei immer wieder mit Rechten von Budvar, sei es in den USA, Europa, Israel, Vietnam oder Japan. Die Folge: Budweiser ist nicht gleich Budweiser. In den USA, Kanada und Großbritannien etwa benutzt Anheuser die Marke „Budweiser“, während Budvar auf „Czechvar“ oder „Budvar“ ausweicht. In Deutschland und in Österreich ist dies umgekehrt: hier verwendet Budvar die Marke „Budweiser“ und Anheuser muss ausweichen.

Der Streit ist in mehrfacher Hinsicht instruktiv: Zum einen zeigt er die Notwendigkeit, Marken frühzeitig international abzusichern. Werden Marken erst nach und nach, von Land zu Land, angemeldet, besteht die Gefahr, dass sich ein Mitbewerber oder ein unbeteiligter Dritter in Stellung bringt und die Marke zu seinen Gunsten anmeldet. Während der Fall „Budweiser“ seinen Beginn in einer Zeit nahm, als von Globalisierung noch keine Rede war, und der tschechische Markt in jeder Hinsicht weit vom U.S.-amerikanischen Markt entfernt war, sind derartige Probleme heutzutage nahezu an der Tagesordnung. Der Fall Budweiser zeigt aber auch, dass eine Einigung im Sinne einer Aufteilung von Auslandsmärkten nicht sinnvoll ist, wenn identische Marken kollidieren. Grenzenlose Reiseaktivitäten der Konsumenten und weltweite Bestellmöglichkeiten über das Internet sind nur zwei Gründe dafür, dass sich Produkte und Marken unabhängig von geografischen Landesgrenzen begegnen. Nicht nur, dass sich der London-Tourist aus Österreich über den Geschmack seines „Budweiser“ möglicherweise wundert, wenn er unerwartet ein amerikanisches Lager erhält. Es widerspricht auch sämtlichen Gedanken des europäischen Binnenmarktes, dass Waren unter ein und derselben Marke von zwei Unternehmen angeboten werden, die außer den jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten keine weiteren Gemeinsamkeiten haben.

Fußballsammelbilder – man kann auch anders!

Die WM in Südafrika steht vor der Tür und auch markenrechtlich haben uns die Themen WM und Sammelbilder in den letzten Jahren intensiv beschäftigt.

In diesem Zusammenhang möchte ich eine kreative und taschengeldkompatible Alternative vorstellen.


(c) T. Bärmann

Die Aufstellung der deutschen Nationalmannschaft könnte dann in einigen Sammelalben möglicherweise so aussehen:


(c) T. Bärmann

ahd.de / BGH hält Domaingrabbern die Stange

Kommentar von RA Karsten Prehm zu BGH I ZR 135/06 – ahd.de:

Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.
Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.

Die Domaingrabber müssen nunmehr nur noch beachten, die entsprechende Domain nicht im geschäftlichen Verkehr (z.B. ein Domain-Parking) einzusetzen, da hierdurch eine Kennzeichen- oder Markenverletzung auch mit prioritätsjüngeren Rechteinhabern entstehen könnte. Selbst bei Herbeiführung einer solchen Konfliktlage droht dem Grabber bei nicht bekannten oder berühmten Marken aber nur die kostenpflichtige Abmahngefahr, jedoch nicht die Gefahr über den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch die Domain aufgeben zu müssen. Während das LG und das OLG Hamburg seinerzeit noch klar einen Löschungsanspruch der Klägerin bejahten, nicht zuletzt weil die Beklagten der Klägerin die Domain für nicht unter 10.000,- DM zum Kauf angeboten hatten und danach ihr Verhalten dadurch intensivierten, dass von einem Baustellenschild auf ein mit der Klägerin branchengleiches Internetangebot umgestellt wurde, sah der 5. BGH-Senat trotz eindringlicher Stellungnahme des Autors im mündlichen Termin keine Veranlassung, wenigstens im speziellen einem wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch stattzugeben. Damit dürften die Anforderungen für einen Rechtsmissbrauch in der jüngst erfolgten Entscheidung „afilias.de“ bei prioritätsälteren Domains astronomisch hoch gelegt worden sein.

Damit ist Folgendes zukünftig klargestellt:
Auch wenn bloße Domainregistrierungen keinerlei Kennzeichenrechte entfachen, so ist die Domain keinem Löschungsbegehren unterlegen, sofern die geltend gemachten Marken- oder Kennzeichenrechte nicht bereits vor der Domainregistrierung vorhanden waren. Bei prioritätsälteren Marken- und Kennzeichenrechten dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit gerade bei einem Verkaufsversuch die Ausnahme der Entscheidung „afilias.de“ greifen. [BGH a.a.O. …Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens zu berufen. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 – I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 – Analgin; Urt. v. 19.2.1998 – I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 – Makalu; Urt. v. 23.11.2000 – I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 – Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 – S100; OLG Hamm MMR 2005, 377, 382 f.)].